Mieterhöhung: Geldscheine zählen über einem Taschenrechner ldprod, Fotolia

4. November 2015, 13:32 Uhr

Ist die Deckelung rechtens? Miet­erhö­hung: BGH prüft Her­ab­set­zung der Kappungsgrenze

Wohnungseigentümer dürfen die Mieten nicht nach Belieben erhöhen. Um Auswüchsen einen Riegel vorzuschieben, gibt es eine bundesweite Kappungsgrenze von 20 Prozent. Das Bundesland Berlin hat von einem seit 2013 geltenden Recht Gebrauch gemacht und die Begrenzung für Mieterhöhungen sogar auf 15 Prozent herabgesetzt. Ein Vermieter will dies nicht hinnehmen. Der Fall beschäftigt nun den Bundesgerichtshof (BHG).

Ihr Vermieter will die Wohnung luxussanieren und die Miete erhöhen? Wehren Sie sich dagegen. >>

Mieterhöhungen dürfen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 20 Prozent betragen. Das schreibt die sogenannte Kappungsgrenze in § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vor. Herrscht in einer Stadt oder Gemeinde allerdings ein starker Wohnungsmangel, darf die zuständige Landesregierung seit 2013 die Kappungsgrenze dort für eine bestimmte Zeit weiter herabsetzen. Dies ist in Berlin, Hamburg, München und mehr als 250 weiteren deutschen Städten geschehen.

Ein Vermieter aus Berlin wehrt sich aktuell vor dem BGH dagegen, dass Mieterhöhungen in der gesamten Bundeshauptstadt auf 15 Prozent gedeckelt sind. Er argumentiert, dass der Wohnungsmarkt im Stadtteil Wedding, wo sich seine Wohnung befindet, nicht so angespannt sei wie in anderen Bezirken, und besteht daher auf einer Mieterhöhung von 20 Prozent. Vor dem Amtsgericht Wedding und dem Landgericht Berlin ist er mit seiner Klage gescheitert. Nun muss der BGH entscheiden (AZ VIII ZR 217/14).

Sollten die Richter in Karlsruhe entscheiden, dass die Regelung in Berlin unzulässig ist, hat dies zwar keine unmittelbaren Auswirkungen auf andere Städte und Gemeinden mit niedrigerer Kappungsgrenze. Der Deutsche Mieterbund geht jedoch davon aus, dass im Erfolgsfall weitere Eigentümer gegen die Deckelung von Mieterhöhungen klagen werden. Die Mietpreisbremse berührt das Urteil nicht. Diese gilt – anders als die Kappungsgrenze – nicht für bestehende Mietverhältnisse, sondern nur für Neuvermietungen. Beide Maßnahmen dienen dazu, Mieter vor Wucherpreisen zu schützen.

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