
4. Januar 2017, 14:58 Uhr
Verspätete Mietzahlung? Miete überweisen: Mehr Zeit für Mieter durch BGH-Urteil
Wenn Mieter die Miete überweisen, dann muss sie bis zum dritten Werktag eines Monats beim Vermieter eingegangen sein – so schreiben es viele Mietverträge vor. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) lässt nun aber etwas länger Zeit für die Mietzahlung: Nicht mehr der Eingang des Geldes beim Vermieter ist entscheidend.
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Im verhandelten Fall hatten Mieter immer am dritten Werktag eines Monats ihre Miete in bar bei der Bank eingezahlt und direkt an die Vermieterin überwiesen. Da die Mietzahlung dadurch aber später als am dritten Werktag – wie im Mietvertrag vorgeschrieben – bei der Vermieterin einging, kündigte diese das Mietverhältnis und reichte eine Räumungsklage ein. Bereits die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Dieser Einschätzung schloss sich auch der BGH mit seinem Urteil an (AZ VIII ZR 222/15). Die entsprechende Vertragsklausel erklärten die Richter für unwirksam.
Laut § 556b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist die Mietzahlung immer spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten. Wenn Mieter an diesem Tag die Miete überweisen, haben sie sie damit nach Auffassung des BGH entrichtet. Wann die Mietzahlung eingehe, liege dann nicht mehr in ihrer Verantwortung. Bei einer Klausel im Mietvertrag, die einen Eingang am dritten Werktag verlange, würde auch eine durch die Bank verschuldete Verspätung dem Mieter zur Last gelegt werden – obwohl er darauf keinen Einfluss habe. Die Klausel, die sich in vielen Formularmietverträgen findet, ist laut dem Urteil also nicht gültig.
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