Miete: Eigenbedarfskündigung durch GbR wirksam. Ein Mann und eine Frau betrachten ein Dokument. Die Frau zeigt mit einem Brillenbügel darauf. Kzenon, Fotolia

16. Dezember 2016, 14:58 Uhr

BGH-Urteil Miete: Eigen­be­darfs­kün­di­gung durch GbR wirksam

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) darf als Vermieter eine Eigenbedarfskündigung aussprechen. Wenn einer der Gesellschafter begründeten Eigenbedarf anmeldet, müssen die Mieter aus der Wohnung ausziehen. Dies bestätigte jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) und folgt damit seiner bisherigen Rechtsprechung. Im konkreten Fall können sich die Mieter dennoch Hoffnungen machen.

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Im strittigen Fall ging es um Mieter aus München, die von ihrem Vermieter, einer aus vier Gesellschaftern bestehenden GbR, eine Eigenbedarfskündigung erhalten hatten. Die GbR begründete die Kündigung damit, dass die Wohnung für die Tochter eines der Gesellschafter und ihre Familie benötigt werde. Die Mieter zweifelten diesen Kündigungsgrund jedoch an und vermuteten dahinter vielmehr Sanierungsinteressen der GbR. Sie bemängelten auch, dass ihnen als Ersatz für ihre Mietwohnung eine andere Wohnung im selben Haus, die frei geworden war, nicht angeboten worden war.

Das Landgericht München hatte zunächst im Sinne der Mieter geurteilt und dabei den Standpunkt vertreten, dass eine mögliche Eigenbedarfskündigung durch eine GbR für Mieter ein unzumutbares Risiko bedeute. Der BGH führte jedoch dagegen an, dass auch Eigentümer- oder Erbengemeinschaften – wie eine GbR – aus vielen Personen bestehen könnten, die alle das Recht hätten, Eigenbedarf anzumelden (AZ VIII ZR 232/15). Eine Eigenbedarfskündigung durch eine GbR sei daher grundsätzlich wirksam.

Advocard-WohnungsrechtsschutzZudem entschied der BGH, dass eine Eigenbedarfskündigung künftig nicht mehr unwirksam wird, wenn der Vermieter dem gekündigten Mieter keine freie Ersatzwohnung anbietet. Der Mieter kann in einem solchen Fall lediglich Schadenersatzansprüche geltend machen, etwa für Umzugskosten.

Die wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieter können sich im konkreten Fall jedoch trotzdem noch Hoffnung auf einen günstigen Ausgang des Rechtsstreits machen. Das Landgericht München muss den Fall neu verhandeln und prüfen, ob bei der ursprünglichen Eigenbedarfskündigung wirklich der Eigenbedarf der Tochter gegeben war oder ob es sich dabei um einen vorgeschobenen Grund handelte. In letzterem Fall wäre die Eigenbedarfskündigung unwirksam.

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