Normale Wohngeräusche müssen von anderen Mietern geduldet werden contrastwerkstatt, Fotolia

31. Juli 2018, 10:12 Uhr

Fake oder Fakt? Nachts duschen ist in der Miet­woh­nung verboten – stimmt das?

Es kann verschiedene Gründe haben, warum Menschen nachts duschen möchten: Schichtdienst zum Beispiel. Oder weil sie danach besser schlafen können. Egal: In vielen Mietverträgen wird nächtliches Duschen generell untersagt. Zu Recht?

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Dusch­ver­bots-Klauseln sind unwirksam

Ganz klar: Nein. Das Kölner Landgericht (LG) hat schon vor Jahren entschieden, dass solche Klauseln unwirksam sind (AZ 1 S 304/96). Es befand, eine derartige Einschränkung würde Mieter unangemessen benachteiligen. Sie verstoße gegen den wesentlichen Grundgedanken des Mietrechts.

Fristlose Kündigung wegen nächt­li­chen Badens

In dem verhandelten Fall ging es um die fristlose Kündigung einer Mietwohnung. Die Mieterin hatte immer wieder noch nach Mitternacht gebadet, obwohl das laut Mietvertrag zwischen 22 Uhr und vier Uhr ausdrücklich verboten war.

Die Vermieterin sah darin wiederholte Verletzungen der mietvertraglichen Pflichten. Andere Mieter des Hauses seien durch die hartnäckigen Verstöße gegen die Hausordnung gestört worden.

Mieter darf alle Teile der Wohnung nutzen

Das Gericht betonte, dass der Mietgebrauch sich auf alle Teile der Mietsache, also der Wohnung, erstreckt. Grundsätzlich dürfe der Mieter damit das Bad zu jeder Tages- und Nachtzeit benutzen. Die dabei entstehenden Geräusche wie beim Ein- und Ablaufen des Wassers zählten zu den normalen Wohngeräuschen und müssten daher von allen anderen Mietern geduldet werden. Duschen oder Baden – auch nachts – rechnete der Richter zum hygienischen Mindeststandard der normalen Lebensführung eines Mieters.

Stun­den­lan­ges Dau­er­du­schen ist nicht erlaubt

Auch wenn ein generelles Bade- und Duschverbot unzulässig ist: Einschränkungen sind durchaus möglich. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dazu entschieden, beim nächtlichen Baden seien insgesamt 30 Minuten angemessen – einschließlich der vorbereitenden und abschließenden Tätigkeiten wie Ein- und Ablaufenlassen des Badewassers. Über drei Stunden anhaltendes Dauerduschen hielt es dagegen für unzulässig, da so etwas nach allgemeinem Verständnis nicht als normale Nutzung zu betrachten sei (AZ 5 Ss (Owi) 411/90 - (Owi) 181/90 I).

Eigen­tums­woh­nung: Beschlüs­se gelten

Bei Eigentümergemeinschaften sieht die Sache ein wenig anders aus. Gibt es einen mehrheitlichen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), wonach nächtliches Duschen oder Baden zwischen 22 Uhr und fünf Uhr verboten ist, muss dieser Beschluss auch von allen Bewohnern eingehalten werden, entschied das Bayerische Oberste Landgericht (AZ BReg 2 Z 7/91). Es verwies dabei auf andere Möglichkeiten der Körperpflege, wie zum Beispiel das Waschen an einem Waschbecken.

FAZIT
  • Ein gene­rel­les nächt­li­ches Dusch- und Bade­ver­bot in Miet­woh­nun­gen ist unzulässig.
  • Für eine nächt­li­che Dusche oder ein Bad ist eine Dauer von 30 Minuten ein­schließ­lich der vor­be­rei­ten­den und abschlie­ßen­den Tätig­kei­ten angemessen.
  • Eigen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten müssen sich dies­be­züg­lich an selbst gefasste Beschlüs­se halten.
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