Heizkosten werden abgelesen: Kein Hartz-IV-Abzug nach Rückzahlung DDRockstar, Fotolia

30. November 2015, 16:00 Uhr

Wenn Verbraucher selbst zahlen Heiz­kos­ten: Kein Hartz-IV-Abzug nach Rückzahlung

Bringt die Abrechnung der Heizkosten eine Rückzahlung mit sich, ist das für viele Verbraucher ein Grund zur Freunde. Wer jedoch Sozialleistungen wie Hartz IV bezieht, bekommt diese Erstattung in der Regel angerechnet und erhält dadurch weniger Leistungen. Nicht immer ist dies allerdings rechtens.

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Heiz­kos­ten: Abschläge nicht mit Sozi­al­leis­tun­gen gezahlt

Die monatlichen Abschläge für die Heizkosten übernimmt bei Beziehern von Arbeitslosengeld II (Hartz IV)  in der Regel die zuständige Behörde. Waren die Abschläge zu hoch angesetzt und kommt es dadurch zu einer Rückzahlung, wird diese laut § 22 des Sozialgesetzbuchs (SGB) II im folgenden Monat auf die Sozialleistungen angerechnet. Anders sieht es jedoch aus, wenn ein Hartz-IV-Empfänger den Abschlag für seine Heizkosten nicht aus den monatlichen staatlichen Leistungen bestreitet, sondern das Geld dafür spart oder leiht. Wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden hat (AZ L 13 AS 164/14), darf die Rückzahlung nach einer Heizkostenabrechnung in einem solchen Fall nicht auf künftige Sozialleistungen angerechnet werden.

Im konkreten Fall hatte eine Hartz-IV-Empfängerin sich privat Geld geliehen, um ihre Heizkostenabschläge zahlen zu können, die der zuständige Landkreis Leer nicht in voller Höhe übernommen hatte. Als es zu einer Rückzahlung kam, rechnete der Landkreis diese zunächst auf die Leistungen an – zu Unrecht, wie das Landessozialgericht bestätigte.

Hartz IV: Rück­zah­lung ist nicht immer Einkommen

Sollten Sie in einer ähnlichen Situation sein, lohnt es sich also, genau zu prüfen, ob die Anrechnung einer Rückzahlung zu Recht erfolgt ist. Denn das SGB II unterscheidet in seinem Wortlaut zunächst nicht, aus welcher Quelle die zuviel gezahlten Abschläge für die Heizkosten stammen – ob sie also selbst angespart oder geliehen wurden oder ob es sich um die übliche Zahlung durch die zuständige Behörde handelt. Wer aus eigenem Antrieb aus den Sozialleistungen Rücklagen bildet, um auf möglicherweise erhöhte Forderungen von Energieversorgern reagieren zu können, darf dies nicht nachteilig angerechnet bekommen. Wie das Landessozialgericht ebenfalls bestätigte, darf die Rückzahlung in diesem Fall nicht als Einkommen angerechnet werden.

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