28. März 2017, 14:10 Uhr
Immobilienkauf Falsche Baujahr-Angabe erlaubt Rücktritt vom Kaufvertrag
Das Baujahr eines Hauses ist ein wichtiger Faktor für Immobilienkäufer und in der Regel auch Bestandteil des Kaufvertrags. Umso ärgerlicher, wenn ein Käufer nach Vertragsabschluss feststellt, dass sein neues Haus älter ist als ursprünglich angenommen. Allerdings hat er das Recht unter bestimmten Umständen auf seiner Seite.
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Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied in einem aktuellen Urteil (AZ 22 U 82/16) zugunsten von Hauskäufern. Ein Ehepaar, das ein Haus gekauft hatte, das zwei Jahre älter war als im Kaufvertrag angegeben, darf nun vom Kauf zurücktreten. Das klagende Paar hatte 2013 ein Haus erworben. Im Kaufvertrag war als Baujahr 1997 angegeben. Tatsächlich wurde das Haus jedoch schon zwei Jahre früher fertiggestellt und erstmalig bezogen. Für das klagende Paar ein Grund, vom Kauf zurückzutreten – zumal bei der Immobilie weitere Mängel vorlagen.
Das Gericht gab den Käufern Recht. Schließlich stelle das Baujahr eine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Werde es falsch angegeben, liege deshalb ein Sachmangel vor. Und für diesen muss der Verkäufer die Verantwortung übernehmen. Das Gericht wertete das um zwei Jahre vordatierte Baujahr sogar als erheblichen Mangel. Grund dafür: Die Auswirkung der Schummelei auf den Verkehrswert des Hausgrundstücks sei so erheblich, dass die Bagatellgrenze überschritten worden sei. Daher hätte das klagende Ehepaar Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Zudem kam das Gericht zu dem Schluss, dass es sich bei der Falschangabe im Kaufvertrag womöglich sogar um eine arglistige Täuschung handele. Der Vater der Verkäuferin, der an den Vertragsverhandlungen beteiligt war, habe das tatsächliche Baujahr des Hauses nämlich gekannt. Auch hierfür müsse die Tochter als Verkäuferin einstehen.
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