Bei Einbruchdiebstahl mit vorangegangenem Schlüsselklau haftet die Haftpflichtversicherung nicht Andrey Popov, Fotolia

8. August 2017, 15:42 Uhr

Doppelter Diebstahl Ein­bruch­dieb­stahl mit Schlüssel: Zahlt die Versicherung?

Bei einem Einbruchdiebstahl haftet in der Regel die Hausratversicherung für den entstandenen Schaden. Das gilt allerdings nicht, wenn der Diebstahl durch Fahrlässigkeit des Bewohners begünstigt wurde. Das zeigt ein aktuelles Urteil.

Im Streitfall gut abgesichert. >>

Ein­bruch­dieb­stahl mit gestoh­le­nem Schlüssel

Eine Frau aus Münster wurde Opfer von Einbruchdiebstahl: Nach einer Firmenfeier ließ sie von einem Kollegen ihr Fahrrad nach Hause schieben, in dessen Korb sich ihre Handtasche befand – darin der Wohnungsschlüssel und diverse persönliche Gegenstände. Die beiden stellten das Rad ab und waren für einige Minuten so abgelenkt, dass jemand unbemerkt die Handtasche stehlen konnte. Noch vor Ort verständigte die Frau die Polizei und übernachtete bei einer Verwandten.

Am nächsten Tag stellte sie den Einbruchdiebstahl in ihrer Wohnung fest: Mit dem in der Nacht zuvor gestohlenen Schlüssel wurden unter anderem Schmuck und Technik entwendet. Sie forderte von der Hausratversicherung Ersatz für die Hälfte des Wertes der gestohlenen Sachen – den Gesamtwert gab sie mit 17.500 Euro an. Grundsätzlich zahlt die Hausratversicherung, wenn sich ein Einbrecher mit einem gestohlenen Schlüssel Zutritt zur Wohnung verschafft. In diesem Fall weigerte sich die Versicherung, sodass der Fall vor Gericht ging.

Haus­rat­ver­si­che­rung muss nicht für Fahr­läs­sig­keit aufkommen

Es gilt hier, wie in vielen anderen Fällen auch, eine Sorgfaltspflicht: Konnte der Schlüssel gestohlen werden, weil der oder die Versicherte mit Fahrlässigkeit gehandelt hat, kann dafür nicht die Versicherung in Haftung genommen werden.

So war es auch hier: Die Tasche unbeaufsichtigt zu lassen, erachtete das Gericht als fahrlässig. Weil sich Schlüssel und persönliche Dokumente an einem Ort befanden, wurde der Einbruchdiebstahl begünstigt, da so eine Zuordnung von Schlüssel und Wohnung möglich war. Das Landgericht Münster hatte die Klage gegen die Versicherung abgewiesen, das Oberlandesgericht Hamm hat diese Entscheidung bestätigt (AZ 115 O 265/15).

Wann zahlt die Ver­si­che­rung bei Einbruchdiebstahl?

Zusammengefasst sind folgende Fälle in der Regel von einer normalen Hausratversicherung abgedeckt:

• Der Einbrecher nutzt einen gestohlenen Schlüssel.
• Der Einbrecher dingt unbemerkt ein und versteckt sich in Ihrer Wohnung.
• Der Einbrecher öffnet die Wohnung mit Werkzeug oder falschen Schlüsseln.

Bedingung ist immer, dass nicht durch Fahrlässigkeit überhaupt erst die Chance für einen Einbruch geschaffen wurde – indem Sie zum Beispiel Ihre Schlüssel unbewacht haben liegen lassen oder den Diebstahl durch geöffnete Fenster und Türen ermöglicht haben. Wäre der Klägerin etwa die Handtasche vom Arm geraubt worden, wäre die Versicherung für den Schaden aufgekommen.

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