Eigene Wohnung als Ferienwohnung vermieten: Erlaubt? Ein Frau mit Sonnenhut liegt auf einer bepflanzten Terrasse. ArTo, Fotolia

24. November 2019, 11:48 Uhr

Darf ich eigentlich? Eigene Wohnung als Feri­en­woh­nung vermieten: Erlaubt?

Wer seine Miet- oder Eigentumswohnung als Ferienwohnung vermieten möchte, muss bestimmte Vorgaben beachten. Sich vorher mit den Nachbarn zu einigen, erspart dabei viel Ärger. Doch Vorsicht: Die Vermietung von privatem Wohnraum an Touristen ist in einigen Orten sogar ausdrücklich verboten.

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Darf ich meine Eigen­tums­woh­nung an Touristen vermieten?

Du besitzt eine Eigentumswohnung in gefragter Lage, die sich gut für die tage- oder wochenweise Vermietung an Urlauber eignen würde? Ob du das grundsätzlich darfst, verrät dir zum Beispiel ein Blick in die Teilungserklärung.

Sofern die Vermietung an Touristen dort nicht ausdrücklich untersagt ist und auch keine andere entsprechende Vereinbarung innerhalb der Eigentümergemeinschaft gilt, darfst du deine Wohnung grundsätzlich als Ferienwohnung vermieten. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) 2010 entschieden (AZ V ZR 72/09).

Vor allem seit dem Aufkommen von Online-Plattformen wie Airbnb und Co. kommt es trotzdem oft zu Streit um die Vermietung an Touristen – meist, da andere Mieter oder Wohnungseigentümer, die selbst dauerhaft im Haus leben, sich durch die häufigen Gästewechsel gestört fühlten.

 

Private Ver­mie­tung an Feri­en­gäs­te: Schwer zu verbieten, wenn es einmal erlaubt war

Wohnungseigentümer, die trotz Verbots an Feriengäste vermieten wollen, können versuchen, bestehende Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft gerichtlich anzufechten.

Das gelang 2012 erfolgreich einem Kläger vor dem Amtsgericht Düsseldorf. Der Mann vermietete seine Wohnung als Ferienwohnung und wehrte sich gegen einen Beschluss der Gemeinschaft, wonach die Wohnungen nur zu Wohnzwecken genutzt werden durften. Das Gericht gab ihm recht und verwies darauf, dass Eigentümer gemäß Artikel 14 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit § 13 Wohneigentumsgesetz (WEG) auch das Recht zur anderweitigen Nutzung hätten (AZ 291a C 8319/12).

Bereits damals betonte das Gericht aber zusätzlich: Andere Wohnungseigentümer dürfen durch die Vermietung an Touristen nicht stärker beeinträchtigt werden, als es bei normaler Wohnungsvermietung der Fall wäre.

Schwierig kann es werden, wenn die Vermietung als Ferienwohnung erlaubt ist, einzelne Mitglieder der Eigentümergemeinschaft sie nun aber verbieten wollen. Das zeigt ein Fall, der 2019 vor dem BGH entschieden wurde (AZ V ZR 112/18): Eine Wohnungseigentümerin aus dem Emsland vermietete an Touristen, was die Teilungserklärung ausdrücklich erlaubte. Den anderen Eigentümern missfiel das trotzdem. Sie beschlossen auf einer Eigentümerversammlung mit Dreiviertelmehrheit, die Vermietung an Feriengäste künftig nicht mehr zu gestatten. Der BGH entschied: Das reicht nicht – ein solcher Beschluss muss einstimmig erfolgen.

 

Frau steht am Geländer mit gepackten Koffern

©istock.com/martin-dm

 

Örtliche Rege­lun­gen und Zweck­ent­frem­dungs­ver­bo­te beachten

Manchmal regeln auch örtliche Behörden die Frage, ob es erlaubt ist, die eigene Wohnung als Ferienwohnung zu vermieten. Das heißt: Selbst wenn deine Eigentümergemeinschaft nichts gegen die Vermietung an Urlauber hat und die Teilungserklärung es erlaubt, kann eine solche Vermietung trotzdem seitens der Stadt oder Gemeinde verboten sein. Darüber solltest du dich informieren, um auf der sicheren Seite zu sein.

So hat zum Beispiel der Berliner Senat 2014 mit dem sogenannten Zweckentfremdungsverbot geregelt, dass die Vermietung privater Wohnungen an Touristen in der deutschen Hauptstadt nur noch mit einer Ausnahmegenehmigung erlaubt ist. Hintergrund ist die Wohnraumknappheit in der Stadt, die dafür sorgt, dass reguläre Mieter Probleme haben, bezahlbare Wohnungen zu finden.

Die Vermietung einzelner Zimmer in der eigenen Wohnung an Touristen ist in Berlin jedoch ohne Genehmigung möglich, sofern diese nicht mehr als 49 Prozent der Gesamtwohnfläche ausmachen. Küche und Bad zählen dabei jeweils zur Hälfte mit. Ähnliche Regelungen gelten auch in einigen anderen deutschen Städten wie etwa Hamburg, Köln und München.

Wer gegen Zweckentfremdungsverbote verstößt, muss mit hohen Bußgeldern rechnen. So bestätigte etwa 2019 das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main ein Bußgeld in vierstelliger Höhe gegen eine Frau, die ihre Eigentumswohnung in Frankfurt ohne die erforderliche behördliche Genehmigung über eine Online-Plattform an Touristen vermietet hatte (AZ 2 Ss-OWi 438/19).

 

Unter­ver­mie­tung an Touristen: Mieter brauchen Erlaubnis des Vermieters

Mieter, die ihre Wohnung als Ferienwohnung vermieten möchten, sollten zudem unbedingt die Erlaubnis des Vermieters einholen. Wer gegen dessen Willen die angemietete Wohnung über Plattformen wie Airbnb und Co. an Touristen weitervermietet, riskiert ansonsten eine fristlose Kündigung.

Achtung: Der BGH hat 2014 entschieden, dass eine Genehmigung zur Untervermietung nicht zwingend ausreicht. Mieter sind erst dann auf der sicheren Seite, wenn sie eine ausdrückliche Genehmigung zur Vermietung an Urlauber einholen (AZ VIII ZR 210/13).

 

Einigung mit Nachbarn sollte oberste Priorität sein

Auch wenn formal alles rechtens ist und du deine Wohnung als Ferienwohnung vermieten darfst, ohne ein Bußgeld oder die Kündigung fürchten zu müssen, solltest du vorher deine Nachbarn informieren. Im persönlichen Gespräch lassen sich oft viele Befürchtungen ausräumen und die Nachbarn fühlen sich nicht vor vollendete Tatsachen gestellt.

Denn das eigene Zuhause ist ein besonders sensibler Bereich. Und nicht jeder fühlt sich wohl bei dem Gedanken, Wand an Wand mit ständig wechselnden Fremden zu wohnen oder sich mit ihnen das Treppenhaus zu teilen. Das solltest du respektieren.

Kommt es zu Lärmbelästigung oder anderen Konflikten durch die Feriengäste, dann solltest du die Beschwerden deiner Nachbarn nicht ignorieren. Denn wird es ihnen zu viel, können die Nachbarn sich auf dem Rechtsweg wehren und zum Beispiel gemäß § 15 Absatz 3 WEG einen Unterlassungsanspruch gegen dich geltend machen.

 

FAZIT
  • Wer seine Wohnung als Feri­en­woh­nung vermieten möchte, muss sich zuvor über örtliche Bestim­mun­gen (Stichwort: Zweck­ent­frem­dungs­ver­bot) und über ent­spre­chen­de Beschlüs­se innerhalb der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft informieren.
  • Mieter müssen die Erlaubnis ihres Ver­mie­ters einholen.
  • Emp­feh­lens­wert ist es außerdem, sich vorher mit den Nachbarn aus­zu­tau­schen und Bedenken und Beschwer­den ernst zu nehmen.
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