Zimmer im Dachgeschoss arsdigital, Fotolia

7. April 2017, 9:26 Uhr

Keine bundeseinheitliche Regelung Dachboden ausbauen: Geneh­mi­gung und wichtige Vorschriften

Wenn Sie Ihren Dachboden ausbauen möchten, um zusätzliche Wohnfläche zu erhalten, müssen bestimmte Vorschriften beachtet werden. Eine gründliche Planung ist daher unerlässlich. Erfahren Sie hier, was Sie beim Dachgeschossausbau bedenken müssen.

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Geneh­mi­gung für Nut­zungs­än­de­rung meist erforderlich

Ob Sie eine Genehmigung einholen müssen, bevor Sie Ihren Dachboden ausbauen, hängt von zwei Faktoren ab. Entscheidend sind der Umfang des Ausbaus und die Vorschriften der jeweiligen Landesbauordnung. Erkundigen Sie sich daher möglichst zu Beginn der Planung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Es liegt üblicherweise eine Nutzungsänderung vor, wenn Sie nachträglich einen Dachboden ausbauen. Und diese ist genehmigungspflichtig. In einigen Bundesländern benötigen Sie allerdings keine Genehmigung, wenn Sie bestehenden Wohnraum ins Dachgeschoss erweitern.

Zahl­rei­che Vor­schrif­ten bei Ausbau als Wohnung

Anders ist die Lage, wenn Sie Ihren Dachboden zu einer kompletten Wohnung ausbauen möchten. Hier ist in jedem Fall eine Genehmigung erforderlich. Zudem müssen zahlreiche Vorschriften beachtet werden, zum Beispiel bezüglich der lichten Höhe der Räume und der zulässigen Geschossflächenzahl. Diese Zahl schreibt vor, wie viel Quadratmeter Geschossfläche pro Quadratmeter Grundstückfläche erlaubt sind. Wird eine neue Wohnung geschaffen, müssen zudem Pkw-Stellplätze nachgewiesen oder ein entsprechender Ausgleich gezahlt werden. Insbesondere dann, wenn Sie die Dachgeschosswohnung vermieten möchten, sollten Sie auf ausreichende Dämmung achten. Heizt die Wohnung beispielsweise im Sommer zu sehr auf, hat der Mieter möglicherweise das Recht auf eine Mietminderung.

Dachboden ausbauen im Mehrfamilienhaus

Auch wenn Sie kein Hauseigentümer sind, sondern eine Eigentumswohnung besitzen, können Sie möglicherweise den zum Haus gehörenden Dachboden ausbauen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie gemäß Teilungsurkunde das alleinige Nutzungsrecht für den Dachboden haben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Eigentümerin den Dachboden eines Hauses mit mehreren Wohnungen gelegentlich als Gästezimmer und Hobbyraum genutzt hatte. Zu diesem Zweck hatte sie den Raum mit Sanitäreinrichtungen und einigen Möbeln ausgestattet. Daran störten sich die übrigen Eigentümer und klagten. Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Da die Beklagte über das alleinige Nutzungsrecht für den Dachboden verfügte, sei sie nicht auf die alleinige Nutzung als Abstellraum beschränkt. Auch die eingebauten Sanitäreinrichtungen seien nicht rechtswidrig, so die Richter. Die Einrichtungen würden zwar einen zusätzlichen Komfort bieten, deuteten allerdings nicht auf die regelmäßige Nutzung als Wohnraum hin.

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