Briefkasten-Norm: Mietminderung bei zu kleinem Briefkasten. Aus mehreren Briefkastenschlitzen ragen Briefe heraus. germanopoli, Fotolia

2. Dezember 2016, 13:34 Uhr

Kleiner Briefkasten, weniger Miete Brief­kas­ten-Norm: Miet­min­de­rung bei zu kleinem Briefkasten

Die Briefkasten-Norm ist das Maß aller Dinge für Posteinwürfe in Deutschland und schreibt vor, wie groß die Kästen in einer Briefkastenanlage sein sollen. Wird diese Vorgabe unterschritten, ist eine Mietminderung möglich.

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Brief­kas­ten-Norm muss ein­ge­hal­ten werden

Die offizielle Bezeichnung der Briefkasten-Norm lautet DIN EN 13724. Sie soll die problemlose Zustellung von Post sicherstellen. Das erfordert eine gewisse Richtgröße von Briefkästen. Demnach muss beispielsweise der Einwurfschlitz eine Breite von 230–280 Zentimetern haben. Und das gilt ebenso für Solo-Modelle wie für einzelne Exemplare einer Briefkastenanlage. Der Grund: Umschläge im Format DIN A4 sollen hineinpassen, ohne dass sie geknickt werden. Außerdem muss der Kasten eine Entnahmesicherung haben, die die Post gegen unbefugten Zugriff schützt.

Brief­kas­ten­an­la­ge: Geknickt und geklaut

Im Fall einer Mieterin war nicht nur die vorgeschriebene Größe bei ihrem Briefkasten nicht erreicht, sondern es fehlte auch die Entnahmesicherung. Die Frau war 2011 zur Miete in eine Wohnungseigentumsanlage gezogen. Dazu gehörte ein Briefkasten in einer Briefkastenanlage. Dort passten lediglich C4-Umschläge beziehungsweise dünne DIN-A4-Umschläge unbeschadet hinein. Größere Sendungen hingegen mussten geknickt werden. Selbst dann ragten einige heraus und konnten leicht von Unbefugten entnommen werden –  was bereits vorgekommen war.

Advocard-WohnungsrechtsschutzIm Mai 2015 meldete die Frau diesen Missstand ihrem Vermieter und bat diesen um eine Lösung. Der Vermieter wiederum trug das Problem auf einer Eigentümerversammlung vor. Dort setzte er sich für einen einzelnen Briefkasten seiner Mieterin ein. Die anderen Wohnungseigentümer lehnten diesen Vorschlag allerdings einstimmig ab. Vom Hersteller der Briefkastenanlage erfuhr der Vermieter, dass ein einzelner Postkasten der Anlage zwar ausgetauscht werden könne, aber nur dann, wenn der neue die gleichen Abmessungen wie der alte hätte.

Miet­min­de­rung möglich

Da die Mieterin so nicht weiterkam, ging sie vor Gericht. Das befand, dass sie gemäß § 535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Anspruch auf Überlassung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand habe – inklusive eines Briefkastens gemäß der Briefkasten-Norm. Andernfalls sei eine Mietminderung gerechtfertigt (AZ 33 C 3463/15). Ausgehend von dieser Lage erklärten die Richter dem Vermieter, dass er im Zweifel die Wohnungseigentümergemeinschaft verklagen müsse, um den Anspruch seiner Mieterin durchzusetzen.

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