Wärmedämmungen müssen eingeplant werden Dagmara_K, Fotolia

6. Juni 2017, 16:00 Uhr

Nachbarschaftsstreit wegen Dämmung Bauen an Grund­stücks­gren­ze: Platz für Wär­me­däm­mung einplanen

Wenn ein Hauseigentümer nachträglich eine Wärmedämmung anbringt und dadurch über die Grenze zum Nachbargrundstück überschreitet, muss das nicht geduldet werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun in einem Berliner Nachbarschaftsstreit entschieden.

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5 Mil­li­me­ter Grenz­ver­stoß erlaubt?

Ein Hauseigentümer hatte 2005 direkt an der Grenze zum Nachbarn ein Haus gebaut, das aufgrund einer Wärmedämmung an der Wand mehrere Zentimeter in das Nachbargrundstück hineinragt. Nun sollten eine Putz- und Farbschicht folgen, die den „Übertritt“ um weitere fünf Millimeter vergrößern würden. Das wollte der betroffene Nachbar nicht mehr dulden. Die Klage des Bauherrn gegen diese Weigerung wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) abgewiesen (Az. V ZR 196/16).

Duldung nach­träg­li­cher Wär­me­däm­mun­gen für Altbauten

Grundlage der Klage war das Berliner Nachbarrechtsgesetz. Im Interesse des Klimaschutzes schreibt es die prinzipielle Duldung von nachträglichen Wärmedämmungen vor. Insbesondere soll es damit erleichtert werden, Altbauten an Grundstücksgrenzen ohne rechtliche Probleme einfacher sanieren zu können. In diesem Fall ist das betreffende Haus aber noch vergleichsweise jung. Zum Bauzeitpunkt existierten bereits detaillierte Vorschriften für die Ausführung äußerer Wärmedämmungen an den Wänden.

Das hätte der Bauherr wissen und in der Bauplanung einen entsprechend größeren Abstand zum Nachbarn einplanen müssen. Schon damals war also das Hineinragen der Dämmschicht in das Nachbargrundstück unzulässig.

Bei Neubauten: Dämmung gleich einplanen

Aus Sicht des BGH ging es bei dem Streit also nicht um die Duldung im Sinne des Nachbarschaftsrechts. Sondern darum, ob bei einem Neubau gültige Rechtsvorschriften umgangen werden dürfen. Das wurde klar verneint. Insofern steht das Interesse des benachteiligten Nachbarn im Vordergrund. Er hat Anspruch darauf, dass seine Grundstücksgrenze nicht verletzt wird – auch wenn es nur um wenige Zentimeter oder gar Millimeter geht.

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