EnEV 2014: Ein Rohbau mit Gerüst und Kran. Kara, Fotolia

3. Februar 2016, 15:46 Uhr

Wichtiges für Bauherren EnEV 2014: Diese neuen Rege­lun­gen gelten

Die aktuelle Energieeinsparverordnung, kurz EnEV 2014, hat auch für das Jahr 2016 wieder einige neue Vorgaben erhalten. Lesen Sie hier, welche Regelungen jetzt bei Hausneubauten gelten, und welche Strafen bei Verstößen gegen die EnEV drohen.

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EnEV 2014: Bedeutung für Neubauten

Die EnEV 2014 schreibt für Neubauten ab dem Jahr 2016 erhöhte energetische Standards vor. Der erlaubte Primärenergiebedarf eines neuen Wohnhauses für Warmwasser, Heizung, Lüftung und Kühlung verringert sich beispielsweise um 25 Prozent gegenüber der bisher geltenden Regelung. Die jeweiligen Werte werden für jeden geplanten Neubau anhand eines virtuellen Referenzhauses berechnet. Außerdem müssen Neubauten laut der Energieeinsparverordnung jetzt noch besser gegen Wärmeverlust geschützt und stärker gedämmt werden: Die Obergrenze liegt seit dem 1. Januar 2016 20 Prozent unter dem bisherigen Wert.

Die Standards gelten für alle Neubauten, für die ab dem 1. Januar 2016 der Bauantrag eingereicht oder die Bauanzeige erstattet wurde. Bei genehmigungsfreien Bauten ist das Datum des Baubeginns entscheidend. Wer bereits im Jahr 2015 angefangen hat zu bauen, das Haus aber erst 2016 fertigstellt, darf sich noch an die alten Regelungen halten.

PrivatrechtsschutzWas passiert bei einem Verstoß gegen die Energieeinsparverordnung?

Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) regelt, welche Verstöße gegen die EnEV als Ordnungswidrigkeiten gelten und damit teils erhebliche Bußgelder nach sich ziehen. So kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro fällig werden, wenn der Bauherr das Gebäude vorsätzlich oder leichtfertig nicht gemäß der aktuellen EnEV-Anforderungen errichtet oder errichten lässt – dies gilt für Wohnhäuser und andere Gebäude gleichermaßen. Der Eigentümer des neuen Gebäudes muss zudem sicherstellen, dass er nach Abschluss der Bauarbeiten einen Energieausweis erhält. Tut er dies nicht, kann ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro verhängt werden. Ein Bußgeld kann auch die Folge sein, wenn einzelne Teile der Anlagentechnik nicht gemäß den geltenden EnEV-Bestimmungen eingebaut werden, etwa die Heizungsanlage.

Als Bauherr sollten Sie daher in jedem Fall sicherstellen, dass ein Bausachverständiger bei der Bauabnahme prüft, ob die Arbeiten gemäß der geltenden Energieeinsparverordnung ausgeführt worden sind.

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