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19. November 2014, 14:05 Uhr

Rückgabe und Widerruf Rück­ga­be­recht bei Geschenken

Die blaue Krawatte, das goldene Armband oder der Gutschein für eine Wellnessbehandlung – in der Vorweihnachtszeit, vor Familienfesten oder in den Tagen vor einem Geburtstag zerbrechen sich viele die Köpfe über passende Gaben für die Lieben. Dabei lauern beim Geschenkekauf hier und da Fallstricke für den Kunden, die sogar zu einem Rechtsstreit führen können.

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Rück­ga­be­recht und Widerruf

Besonders bei Kleidungsstücken oder elektronischen Geräten wird häufig Gebrauch vom Rückgaberecht gemacht. Doch sind Einzelhändler nicht immer dazu verpflichtet, die Ware umzutauschen oder den Warenwert auszuzahlen. Bloßes Nichtgefallen reicht als Grund für einen Umtausch nicht aus – selbst wenn es sich um ein Geschenk handelt. So mancher Einzelhändler argumentiert dann mit dem Grundsatz: Gekauft ist gekauft. Ein Rückgaberecht müssten sich Käufer vertraglich gesondert zusichern lassen. Kunden sind hier somit auf die Kulanz des Einzelhändlers angewiesen. Viele Bekleidungsgeschäfte kommen der Kundschaft dabei entgegen und lassen einen Umtausch der Ware zu. Gerade nach Weihnachten nehmen sie unliebsame Ware zurück, die den Kunden geschenkt worden ist.

Die dürfen sich dann meist ein anderes Kleidungsstück aussuchen oder erhalten einen Warengutschein. Seltener wird der Kaufpreis bar ausgezahlt. Lag dagegen bereits beim Kauf ein Mangel an der Ware vor, muss der Händler sie reparieren, ersetzen oder den Kaufpreis erstatten. Die vom Gesetz vorgegebene Gewährleistungspflicht für Händler beträgt 24 Monate. Eine darüber hinausgehende Garantie ist eine Kulanzleistung des Herstellers.

Online­be­stel­lung: Rückgabe ohne Angabe von Gründen möglich

Anders sieht es bei einer Online- oder Telefon-Bestellung aus. Hier haben Kunden nach Erhalt der Ware zwei Wochen Zeit, ohne Angabe von Gründen von ihrem Rückgaberecht Gebrauch zu machen. Der Zeitraum der Widerrufsfrist beginnt erst, wenn der Käufer selbst die Ware in den Händen hält. Es reicht in der Regel nicht aus, wenn der Paketdienst die Ware bei einem nicht bevollmächtigten Nachbarn abgibt. Die Ware darf zu Hause getestet werden, jedoch nicht knapp zwei Wochen lang täglich verwendet und dann doch zurückgeschickt werden. Hier gilt: Die Ware darf in dem Umfang ausprobiert werden wie beim Kauf in einem Geschäft. Macht ein Kunde ordnungsgemäß Gebrauch von seinem Widerrufsrecht, so hat der Händler 14 Tage Zeit, das Geld zu erstatten. Seit Mitte 2014 greift hier eine entsprechende EU-Richtlinie, die die einzelnen Regelungen der Mitgliedsstaaten vereinheitlicht. Zuvor hatte der Händler in Deutschland noch 30 Tage Zeit für die Erstattung.Rückgaberecht von Geschenken: Mit einem Privatrechtsschutz vermeiden Sie Ärger beim Shopping

Auch die Regelung zur Übernahme der Portokosten haben sich geändert. Wichtig: Seit der Einführung der EU-Richtlinie trägt nunmehr der Kunde die Kosten der Rücksendung, egal welchen Wert die bestellte Ware hat. Hier hat sich die Regelung zuungunsten des Käufers verändert. Denn bislang hatte der Verkäufer die Rücksendekosten tragen müssen. Nur bei Warenwerten unter 40 Euro konnte er einen Teil der Kosten auf den Kunden abwälzen, sofern dies die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuließen.

Kein Rückgaberecht besteht auch bei Online-Bestellungen bei individuell angefertigten Produkten wie Schmuck mit Gravur oder leicht verderblicher Ware wie Lebensmitteln. Hier hat der Anbieter keine Chance, die Ware noch anderweitig zu verkaufen und muss sie daher auch nicht zurücknehmen.

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