Eine junge Frau packt eine Kanne aus einem Karton aus. ©istock.com/blackCAT

19. Februar 2021, 8:00 Uhr

So geht’s richtig Gewähr­leis­tung beim Pri­vat­ver­kauf: Infos für Verkäufer

Du hast dich dazu entschlossen, ein paar ausrangierte Sachen zu Geld zu machen? Eine Möglichkeit ist es, die Dinge auf Verkaufsplattformen im Internet anzubieten, eine andere der Verkauf auf einem Flohmarkt. Wie es bei einem solchen Privatverkauf mit deiner Pflicht zur Gewährleistung steht, erfährst du hier.

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Pri­vat­ver­kauf im Internet: Welche Pflichten habe ich als Verkäufer?

Klare Sache: Wer etwas bei einem gewerblichen Händler kauft, das dann sofort kaputt geht, hat Anspruch auf Gewährleistung. Beim Kauf via Internet greift zudem das 14-tägige Widerrufsrecht. Käufer können die Ware bei Nichtgefallen innerhalb dieser Frist problemlos beim Händler zurückgeben.

Viele Privatverkäufer sind sich deshalb unsicher, ob sie ähnliche Pflichten gegenüber denjenigen haben, die ihnen gebrauchte Gegenstände abgekauft haben. Sie fürchten Forderungen, falls der Käufer nicht zufrieden sein sollte.

Zunächst: Dass dem Käufer der bei eBay ersteigerte Pulli nicht passt oder ihm die Farbe nicht steht, räumt ihm noch kein Umtausch- oder Rückgaberecht ein. Das 14-tägige Widerrufsrecht beim Onlineshopping nach § 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt nur gegenüber gewerblichen Verkäufern. Bei einem Privatverkauf gibt es ein solches Rückgaberecht bei Nichtgefallen nur dann, wenn der Verkäufer es ausdrücklich zugesichert hat.

Aber: Auch bei einem Privatverkauf hat der Käufer grundsätzlich zwei Jahre lang einen Gewährleistungsanspruch, wenn die gelieferte Ware Mängel hat – im Fall des oben erwähnten Pullis aus der Online-Auktion zum Beispiel ein Loch, auf das du in der Artikelbeschreibung nicht hingewiesen hattest. Diese sogenannte Sachmangelhaftung ist in § 437 BGB geregelt. Der Verkäufer ist in diesem Fall verpflichtet,

  • entweder Ersatz zu liefern – was bei einem gebrauch­ten Gegen­stand schwierig werden dürfte –,
  • die verkaufte Ware zu repa­rie­ren oder
  • dem Käufer das Geld (anteilig) zurückzuerstatten.

Wie schützt du dich als Verkäufer vor For­de­run­gen pin­ge­li­ger Käufer?

Erste Grundregel: Beschreibe den Gegenstand, den du verkaufst, immer so genau wie möglich. Dazu gehören auch Hinweise auf sämtliche Mängel und Funktionseinschränkungen hin, die du feststellen konntest. Denn: Wusste der Käufer schon vor dem Kauf von einem bestimmten Mangel, kann er deshalb keine Gewährleistungsansprüche stellen. Das ist in § 442 BGB geregelt..

Damit du auf der sicheren Seite bist, müssen all deine Angaben zum Artikel der Wahrheit entsprechen. Verschweigst du bewusst einen Mangel, hilft dir anschließend auch der Ausschluss der Sachmangelhaftung nicht weiter. Mit der Bezeichnung “neuwertig” solltest du zum Beispiel sehr vorsichtig umgehen und sie lieber nicht verwenden, wenn der Artikel sichtbare Gebrauchsspuren hat.

Gewährleistung beim Privatverkauf: Infos für Verkäufer

Richtige For­mu­lie­rung: So schließt du die Gewähr­leis­tung beim Pri­vat­ver­kauf wirksam aus

Hast du den Gegenstand, den du zum Verkauf anbietest, inklusive möglichen Mängeln nach bestem Wissen und Gewissen beschrieben, sichern dich folgende Formulierungen in der Artikelbeschreibung gegen Nachforderungen ab:

  • “Der Verkauf erfolgt unter Aus­schluss jeglicher Gewährleistung.”
  • “Der Verkauf erfolgt unter Aus­schluss jeglicher Sachmangelhaftung.”

Allein der Hinweis, dass es sich um einen Privatverkauf handelt, genügt nicht.

Wenn du häufiger privat über eBay verkaufst und immer auf diese Weise die Sachmangelhaftung ausschließt, gilt dies ab einer bestimmten Zahl von Angeboten automatisch als deine Allgemeine Geschäftsbedingung (ABG). Dadurch gelten strengere Voraussetzungen für den Haftungsausschluss. Stiftung Warentest empfiehlt daher folgenden Zusatz, um ganz auf der sicheren Seite zu sein: “Die Haftung auf Schaden­ersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahr­lässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt davon unbe­rührt.”

Der Hinweis “keine Garantie” ist nicht notwendig.  Denn diese kann vom Verkäufer sowieseo nur freiwillig gegeben werden – einen gesetzlichen Anspruch darauf hat der Käufer nicht. Mehr zum Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung liest du in diesem Streitlotse-Ratgeber.

Pri­vat­ver­kauf: Wer haftet bei Transportschäden?

Als Privatverkäufer haftest du grundsätzlich nicht, falls der Artikel vom Paketdienstleister unterwegs beschädigt wird und defekt beim Käufer ankommt. Es sei denn, der Gegenstand war offensichtlich unsachgemäß verpackt. Du solltest also vor allem empfindliche und zerbrechliche Gegenstände immer besonders sicher einpacken und einen stabilen Karton verwenden.

Gewähr­leis­tungs­recht gilt auch beim Pri­vat­ver­kauf auf dem Flohmarkt

Auch wenn etwas auf dem Trödelmarkt verkauft wird, entstehen Pflichten für den Verkäufer in Sachen Gewährleistung. Eine am Verkaufstisch als funktionstüchtig angepriesene Mikrowelle etwa, die letztendlich doch nicht funktioniert, muss vom Verkäufer ersetzt oder repariert werden – oder der Käufer erhält das Geld zurück.

Auf der sicheren Seite stehst du als Flohmarkt-Verkäufer, wenn du dem Käufer klar sagst: "Sie kaufen diese Ware wie gesehen und ohne Gewährleistung." So schließt du die Gewährleistung wirksam aus. Sollte es später doch zum Streit kommen, ist es gut, auf Zeugen zurückgreifen zu können, die den geschlossenen mündlichen Vertrag bezeugen können.

Gewährleistung beim Privatverkauf: Infos für Verkäufer

Was ist, wenn ich als Verkäufer von dem Mangel selbst nichts wusste?

Ärgerlich für den Käufer sind versteckte Mängel, die erst einige Zeit nach dem Verkauf sichtbar werden. Diese stellen auch für Verkäufer ein Risiko dar, insbesondere bei höherpreisigen Artikeln.

Bei einem Privatverkauf liegt allerdings die Beweispflicht beim Käufer: Er muss nachweisen, dass der Verkäufer den Mangel kannte und arglistig verschwiegen hat, um Ansprüche geltend machen zu können. Hier ist für beide Seiten oft die Beratung durch einen Anwalt sinnvoll.

Vor allem beim Autoverkauf von privat an privat lauern Fallstricke: Was gilt bei “Gekauft wie gesehen”? Mehr dazu liest du in diesem Streitlotse-Ratgeber.

Fazit
  • Beim Online-Pri­vat­ver­kauf haben Käufer kein 14-tägiges Widerrufsrecht.
  • Sie haben aber grund­sätz­lich einen Anspruch auf Gewähr­leis­tung (Sach­man­gel­haf­tung), wenn der gekaufte Artikel Mängel hat.
  • Private Verkäufer sollte daher die Ware genau beschrei­ben und alle Mängel aufführen, um sich abzusichern.
  • Mit einem rechts­si­cher for­mu­lier­ten Aus­schluss der Sach­man­gel­haf­tung können sich private Verkäufer vor weiteren For­de­run­gen schützen.
  • Der Anspruch auf Gewähr­leis­tung gilt auch auf dem Flohmarkt, wenn er nicht aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen wird.
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