Blonde Frau in Reitkleidung füttert Pferd dbunn, Fotolia

3. September 2015, 11:40 Uhr

Bundesverwaltungsgericht Pfer­de­steu­er beschlos­sen: Was Pfer­de­hal­ter wissen müssen

Die Städte und Gemeinden dürfen künftig nicht nur Hundebesitzer, sondern auch Pferdehalter zur Kasse bitten: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Pferdesteuer beschlossen (AZ 9 BN 2.15). Bislang erheben nur drei Kommunen eine solche Steuer. Dies könnte sich mit dem höchstrichterlichen Urteil jedoch bald ändern. Alles was Pferdebesitzer jetzt wissen sollten, fasst der Streitlotse-Ratgeber zusammen.

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Streit um Pfer­de­steu­er ein für alle Mal entschieden

Die Kommunen in Deutschland können sich künftig auf die höchstrichterliche Rechtsprechung der Leipziger Richter vom Bundesverwaltungsgericht berufen, wenn sie die Pferdesteuer als neue Einnahmequelle einführen. Bislang wird die Steuer nur in drei Kommunen in Hessen fällig: in Schlangenbad, Kirchheim und Bad Sooden-Allendorf. Weitere Kommunen dürften bald folgen.

Ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 1982 (AZ 100 IV/77) dürfte laut eines Berichts der "Welt" bislang für Zurückhaltung in anderen Gemeinden und Städten gesorgt haben: Die Erhebung einer Pferdesteuer wurde damals als unzulässig beurteilt. Dem entgegen stand ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshof (AZ 5 C 2008/13.N), indem die Pferdesteuer 2014 als rechtmäßig eingestuft wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Streitfall nun zugunsten der Richterauffassung in Kassel entschieden. Eine "örtliche Aufwandsteuer auf das Halten und entgeltliche Benutzen von Pferden" darf damit bundesweit erhoben werden.

Pfer­de­be­sit­zer sind wohl­ha­ben­der: Höhe der Steuer darf dennoch nicht "erdros­selnd" sein

In den hessischen Kommunen liegt die Pferdesteuer zwischen 90 Euro und 300 Euro im Jahr. Die Annahme, dass Pferdehalter im Durchschnitt wohlhabender sind, spielte eine ausschlaggebende Rolle für die höchstrichterliche Entscheidung: "Das Halten oder die entgeltliche Benutzung eines Pferdes geht – vergleichbar der Hundehaltung oder dem Innehaben einer Zweitwohnung – über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen zusätzlichen Vermögensaufwand", heißt es dazu aus Leipzig.

Trotzdem bestimmte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Steuer nicht zu hoch ausfallen und damit keine "erdrosselnde Wirkung" entfalten dürfe.

Beschwer­den von Pfer­de­freun­den unmöglich

Ein Revisionsverfahren wurde von den Verwaltungsrichtern ausgeschlossen. Damit sind Beschwerden gegen das Pferdesteuer-Urteil eigentlich nicht möglich. Dennoch hagelt es Kritik – zum Beispiel von der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN), die ankündigte, weitere juristische Schritte prüfen zu wollen. Sie sieht in der Pferdesteuer eine "Freizeitbesteuerung" mit negativen Auswirkungen: "Auflösung von Reitvereinen, existenzielle Gefährdung für Pferdebetriebe und Arbeitsplatzverlust" könnte das Pferdesteuer-Urteil laut FN-Generalsekretär Soenke Lauterbach nach sich ziehen.

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