Rundfunkbeitragspflicht: GEZ-Schreiben und Kleingeld Marek Gottschalk, Fotolia

12. Juni 2015, 12:30 Uhr

Doppelte Kosten Rund­funk­bei­trags­pflicht für Zweit­woh­nung – ja oder nein?

Seit dem 1. Januar 2013 gelten neue Regelungen zur Rundfunkbeitragspflicht: Der Beitrag richtet sich nicht länger nach der Anzahl der Personen und Geräte in einem Haushalt – jeder Haushalt muss den Beitrag pauschal entrichten. Müssen Sie also auch einen Rundfunkbeitrag für die Zweitwohnung zahlen?

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Aktuelle Rechts­la­ge zur Beitragspflicht

GEZ-Gebühren zahlen – ja oder nein? Waren vor der Neuregelung jene von der Beitragspflicht entbunden, die weder über Radio noch Fernseher in ihrer Wohnung verfügten, muss seit Beginn des Jahres 2013 jeder Haushalt den Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,50 Euro im Monat an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (ehemalige Gebühreneinzugszentrale) zahlen. Dabei wird der von Personen- und Geräteanzahl unabhängige Beitrag nicht monatlich, sondern vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich in Vorauszahlungen entrichtet.

Tipp: Einige Personengruppen wie zum Beispiel nicht bei den Eltern lebende BAföG-Empfänger können sich von der Beitragspflicht befreien lassen. Wer außerdem befreit ist, erfahren Sie im Streitlotse-Ratgeber "GEZ-Befreiung: Dann können Sie einen Befreiungsantrag stellen".

Rund­funk­bei­trag für Zweit­woh­nung muss bezahlt werden

Sind Sie in einer weiteren Wohnung gemeldet, müssen Sie den Rundfunkbeitrag auch für die Zweitwohnung zahlen. Sie müssen dann also den doppelten Rundfunkbeitrag entrichten. So sieht es der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice vor.

Kommen Sie Ihrer doppelten Beitragspflicht besser nach, denn der Beitragsservice hat Zugriff auf die Daten der Behörden und kann auf diese Weise an Informationen über Ihre Zweitwohnung gelangen. Fehlende Rundfunkbeiträge können rückwirkend vom Beitragsservice eingefordert werden. Die verspätete Anmeldung der Zweitwohnung kann zudem eine Geldbuße nach sich ziehen.

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