Ohne Einverständniserklärung die Fotos seiner Kinder zu posten kann richtig teuer werden. © iStock/Alexey Emelyanov

5. Februar 2020, 15:29 Uhr

Veröffentlicht ohne Zustimmung Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung fehlte: Strafe für Fotos im Internet

Ohne Einverständniserklärung der Betroffenen kann das Veröffentlichen von Fotos im Internet schnell zum juristischen Fehltritt werden und Persönlichkeitsrechte verletzen. Das gilt nicht nur bei Fotos von Personen, sondern auch für Aufnahmen in und von Wohnungen. Das hatte ein Vater nicht bedacht, als er Bilder seiner Tochter auf Facebook teilte.

Wir helfen dir, wenn deine Rechte im Internet verletzt werden

Vorsicht bei Fotos auf Facebook und Co.

Viele Menschen nutzen soziale Medien, um schöne Momente und Ereignisse mit anderen zu teilen. Dabei vergessen Sie manchmal, dass Sie das nicht immer ungefragt tun dürfen. So ist beispielsweise die Veröffentlichung von Fotos auf Facebook ohne Zustimmung der abgelichteten Person oft verboten. Wer sich daran nicht hält, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.

Vater muss 1.600 Euro Geld­stra­fe zahlen

So erging es einem 23-jährige Vater, der Fotos seiner Tochter auf Facebook postete. Nach einem Urteil (AZ 244 Ds 228/19) des Amtsgerichts Hannover muss er nun 40 Tagessätze à 40 Euro zahlen. Anlass war eine Klage der sorgeberechtigten Großmutter des Kindes.
Die hatte dem Vater zwar erlaubt, von sich und dem damals neun Monate alten Mädchen Bilder zu machen. Die Veröffentlichung der Fotos im Internet hatte die Sorgeberechtigte ihm jedoch verboten. Daran hielt sich der Kindsvater aber nicht und teilte die in der Wohnung der Großmutter aufgenommen Bilder bei Facebook.

Groß­mutter sah ihren Lebens­be­reich verletzt

Dagegen legte die Großmutter rechtliche Schritte ein. Sie klagte wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Es ging in diesem Fall also nicht in erster Linie um das Recht am eigenen Bild, sondern vielmehr darum, dass die Facebook-Kontakte des Vaters Einblicke durch die Fotos in ihre Wohnung bekommen hatten. Weil er dafür keine Einverständniserklärung eingeholt hatte, wurde junge Vater zu einer Geldstrafe verurteilt. Mehr Informationen zum Thema Rechtsschutz

Gesetz schützt auch Unfall­op­fer vor Gaffern

Die dem Urteil zugrunde liegende Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen regelt § 201a Strafgesetzbuches (StGB). Unter seinen Schutz fallen unter anderem Personen, die sich in einer "Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum" befinden und dort ohne deren Erlaubnis abgelichtet werden. Das Gesetz soll verhindern, dass Aufnahmen von Personen in höchst privaten Situationen gegen deren Willen veröffentlicht werden. Das bezieht auch Aufnahmen von sogenannten Spycams ein, die ohne Wissen von Beteiligten Fotos und Videoaufnahmen machen – teils automatisch oder per Internet-Befehl.
Außerdem verbietet § 201a die Zurschaustellung von Menschen in hilflosen Situationen. Dann auch dies stellt eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs dar. Darunter fällt beispielsweise das Veröffentlichen von typischen Gaffer-Fotos mit verletzen Personen.

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