Frau macht Selfie von sich mit Gruppe im Hintergrund istock / Deagreez

30. Januar 2020, 8:00 Uhr

Darf ich eigentlich? Recht am eigenen Bild: Wichtig beim Ver­öf­fent­li­chen von Fotos

Dein Arbeitgeber möchte ein Bild von dir auf die Firmen-Website stellen, du teilst Fotos vom Wochenendtrip mit deinen Freunden auf Instagram. Im Alltag haben wir ständig mit dem Recht am eigenen Bild zu tun – oft, ohne dass es uns bewusst ist. Hier erfährst du mehr über die rechtliche Lage. Damit du nicht versehentlich die Persönlichkeitsrechte anderer verletzt und deine eigenen Rechte kennst.

Jemand hat ohne Zustimmung Fotos von dir veröffentlicht? Wir schützen deine Rechte. >>

Was bedeutet Recht am eigenen Bild und wo ist es geregelt?

Das Recht am eigenen Bild gehört zu den allgemeinen Persönlichkeitsrechten eines jeden Menschen. Gesetzlich ist bereits seit Anfang der 20. Jahrhunderts durch die §§ 22 bis 24 des Kunsturheberrechtsgesetzes (KunstUrhG oder KUG) geregelt. Abbildungen einer Person dürfen demnach nur mit Einwilligung des Betroffenen veröffentlicht werden. Und das gilt nicht nur, wenn das Gesicht zu erkennen ist. Sondern immer dann, wenn auf dem Bild Merkmale zu sehen sind, die die Identität der abgebildeten Person verraten – zum Beispiel markante Tätowierungen oder Narben.

Unter Veröffentlichung fallen auch das Posten von Fotos in sozialen Netzwerken und das Verschicken an Dritte über Messenger-Dienste wie WhatsApp. Verstößt du gegen das Recht Dritter am eigenen Bild, sind theoretisch Strafen möglich. In der Praxis werden Verstöße häufig über Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche geklärt und landen nicht vor Gericht.

Das Hochladen von Fotos auf Facebook ohne Zustimmung der darauf abgebildeten Personen verstößt also grundsätzlich erst einmal gegen § 22 KunstUrhG – sofern es nicht unter eine Ausnahmeregelung fällt. Mehr dazu weiter unten. Wenn jemand gegen deinen Willen Fotos oder Videos veröffentlicht, auf denen du zu sehen bist, kannst du dich dagegen wehren. Ist der Veröffentlicher uneinsichtig, kann dir ein Anwalt helfen.

Gut zu wissen: Bei dem Recht am eigenen Bild geht es nur um die Veröffentlichung von Bildern – nicht um das Fotografieren oder Filmen von Personen ohne Einwilligung. Die Anfertigung von digitalen Aufnahmen kann aber durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) reguliert sein. Dies gilt für Fotos und Videos von

  • gewerb­li­chen Fotografen,
  • Behörden oder
  • Personen und Insti­tu­tio­nen, die zwar Medien ver­öf­fent­li­chen, aber nicht jour­na­lis­tisch tätig sind, zum Beispiel Blogger oder PR-Abteilungen.

Privatpersonen müssen sich beim Fotografieren und Filmen keine Gedanken um die DSGVO machen. Mehr Informationen zum Thema Rechtsschutz

Wann du Personen nicht foto­gra­fie­ren darfst

Doch auch als Privatperson darfst du nicht einfach alles knipsen oder filmen, was dir vor die Linse kommt. Wenn du Personen in ihrem „höchstpersönlichen Lebensbereich“, also zum Beispiel in ihrer Wohnung oder ihrem nicht ohne Weiteres einsehbaren Garten fotografierst, verstößt das gegen § 201a Strafgesetzbuch (StGB). Das kann vor allem für Piloten von Kameradrohnen von Bedeutung sein.

Außerdem verboten nach § 201a StGB: Aufnahmen von hilflosen Personen. Darunter fallen zum Beispiel Fotos und Videos von Verletzten bei Unfällen, wie sie häufig von Gaffern gemacht werden.

Ausnahmen: Wann eine Ver­öf­fent­li­chung von Fotos ohne Zustim­mung erlaubt ist

Es gibt allerdings diverse Ausnahmesituationen, in denen die Einwilligung der abgebildeten Personen vor der Veröffentlichung nicht eingeholt werden muss. Dazu zählen gemäß § 23 KunstUrhG zum Beispiel: Frau macht Selfie von sich vor dem Brandenburger Tor

  • Personen, die Beiwerk auf der Aufnahme sind: Wirst du zufällig als Randfigur auf einem Foto vor dem Bran­den­bur­ger Tor abge­lich­tet und das Bild erscheint im Internet, kannst du der Ver­öf­fent­li­chung nor­ma­ler­wei­se nicht widersprechen.
  • Personen in Men­schen­men­gen: Das Gleiche gilt, wenn du an einer Demons­tra­ti­on teil­ge­nom­men oder ein Konzert besucht hast und dabei zufällig in der Menge foto­gra­fiert wurdest. Du bist Teil einer Men­schen­mas­se und wurden nicht bewusst fokus­siert – das Fotorecht entfällt damit.
  • Künst­le­ri­sche Aufnahmen: Tauchst du auf einem Bild auf, das nicht auf Bestel­lung, sondern aus künst­le­ri­schem Interesse ange­fer­tigt wurde, braucht der Künstler keine Einwilligung.
  • Personen der Zeit­ge­schich­te müssen die Ver­öf­fent­li­chung ebenfalls ungefragt hinnehmen, sofern die Abbildung nicht andere Per­sön­lich­keits­rech­te verletzt.
  • Aufnahmen, für die ein Honorar gezahlt wurde: Wenn du eine Gegen­leis­tung dafür erhalten hast, dass du dich hast foto­gra­fie­ren oder filmen lassen, gilt das nach § 22 KunstUrhG als Ein­wil­li­gung zur Veröffentlichung.

Wie sieht es mit dem Recht am eigenen Bild bei Kindern aus?

Fast jeder kennt so einen Fall: Eltern, die am laufenden Band Bilder ihrer Kinder posten – mitunter sogar in zweifelhaften Posen. Aber ist das überhaupt erlaubt oder verstößt es womöglich gegen die Persönlichkeitsrechte des Kindes? Tatsächlich kommt es auf das Alter des Kindes an:

  • Bis 7 Jahre sind allein die Erzie­hungs­be­rech­tig­ten entscheidungsbefugt.
  • Zwischen 8 und 17 Jahren ist die Ein­sichts­fä­hig­keit des Kindes ent­schei­dend. Ab einem Alter von etwa 14 Jahren kann davon aus­ge­gan­gen werden, dass Jugend­li­che ein Ver­ständ­nis dafür ent­wi­ckelt haben, was die Preisgabe von per­sön­li­chen Infor­ma­tio­nen wie Fotos bedeutet. Neben der Zustim­mung der Erzie­hungs­be­rech­tig­ten ist dann auch die Zustim­mung des abge­bil­de­ten Kindes erfor­der­lich, es besteht eine soge­nann­te Doppelzuständigkeit.

 

FAZIT
  • Das Recht am eigenen Bild bezieht sich nur auf die Ver­öf­fent­li­chung von Bildern und Videos, nicht auf die Aufnahme.
  • Trotzdem darf nicht alles auf­ge­nom­men werden.
  • Vor der Ver­öf­fent­li­chung muss grund­sätz­lich die Ein­wil­li­gung der abge­bil­de­ten Personen eingeholt werden – sofern kein Aus­nah­me­fall vorliegt.
  • Auch Kinder haben ein Recht am eigenen Bild, bis zum Alter von 7 Jahren ent­schei­den aber allein die Eltern, was ver­öf­fent­licht werden darf.
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