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4. Februar 2026, 16:52 Uhr
Durchatmen Freie Schulwahl, Einzugsgebiet und Schulempfehlung: Das gilt für die Einschulung
Endlich ist es so weit: Dein Kind soll eingeschult werden – oder es kommt auf eine weiterführende Schule. Diese liegt ganz in eurer Nähe? Perfekt! Doch so einfach ist es oft nicht. Die Wunschschule kann bereits ausgelastet sein – oder du stellst dir eigentlich eine andere Schule für dein Kind vor. Welche Ansprüche ihr habt und was es mit freier Schulwahl und dem Einzugsgebiet auf sich hat, liest du hier.
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Einzugsgebiet oder freie Schulwahl: Was gilt?
Dass in Deutschland eine Schulpflicht herrscht, wissen die meisten. Aber was bei der Wahl der Grundschule bzw. weiterführenden Schule gilt, wissen viele nicht. Kannst du die Schule, auf die dein Kind gehen soll, frei wählen oder ist das Einzugsgebiet der Schule entscheidend?
Grundsätzlich gilt: Bildung ist Sache der Bundesländer. Das heißt: Welche Regeln bei der Schulwahl gelten, bestimmen die Landesschulgesetze (SchulG) der Bundesländer. Bei der Wahl der Grundschule stimmen allerdings die meisten Schulgesetze überein: Der Weg zur Grundschule soll für Kinder möglichst kurz sein.
Somit gilt in vielen Bundesländern, dass Kinder automatisch an der Grundschule eingeschult werden, in deren Einzugsgebiet sie wohnen („Schulbezirksregelung“). Auch wenn das oft den freien Elternwillen einschränkt, ist dieses Vorgehen verfassungsgemäß, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 2009 entschied (AZ 1 BvQ 37/09).
Gut zu wissen: Ausnahmen von der Einzugsgebiet-Regelung gibt es grundsätzlich in Nordrhein-Westfalen und Hamburg – hier gilt die freie Schulwahl. Eltern dürfen also die Grundschule aussuchen, auf die sie ihr Kind schicken möchten.
Warum gibt es die Schulbezirksregelung?
Was vielen Eltern wie eine Einschränkung ihrer Entscheidungsfreiheit vorkommt, hat tatsächlich praktische und nachvollziehbare Hintergründe:
- Alle Schulen und die dort arbeitenden Lehrkräfte sollen gleichmäßig ausgelastet sein, um die bedarfsgerechte Ausstattung besser planen zu können und den Bedürfnissen aller Schüler und Schülerinnen gerecht zu werden.
- Für ein optimales Lernklima und soziales Miteinander sollten Klassenverbände heterogen sein und die Kinder aus unterschiedlichsten Bildungsschichten und kulturellen Hintergründen stammen – das soll die Lernkompetenz und Sozialisation der Kinder stärken.
- Kindern soll die Möglichkeit gegeben werden, in ihrem vertrauten Stadtteil zu lernen und den (möglichst kurzen) Schulweg allein zurücklegen zu können, statt mit dem „Elterntaxi“ gefahren zu werden.
Auswahl einer Schule außerhalb des Einzugsgebiets: Geht das?
Ja, grundsätzlich ist das möglich – auch wenn ihr nicht in Nordrhein-Westfalen oder Hamburg wohnt. Allerdings gibt es gewisse Hürden.
Willst du dein Kind außerhalb eures Einzugsgebietes einschulen lassen, dann hast du folgende Optionen:
- Einschulung an einer freien Schule: Du möchtest dein Kind auf eine alternative Grundschule schicken, etwa eine Montessori- oder Waldorfschule. Da diese Schulformen in der Regel nicht an allen Standorten verfügbar sind, darf diese dann auch außerhalb des Einzugsgebiets liegen. Euren Wunsch musst du dann der örtlichen Schulbehörde mitteilen.
- Antrag auf Einschulung an einer anderen Grundschule: Du kannst einen begründeten Antrag beim Schulamt einreichen, warum dein Kind auf eine andere Schule gehen soll.
Für den Antrag gilt: Die Begründung entscheidet über die Chancen, ob euer Antrag bewilligt wird. Ihr solltet euch daher im Idealfall Rechtsbeistand holen.
Mögliche Gründe für die Schulwahl außerhalb des Einzugsgebiets können sein:
- Der Arbeitsort der Eltern erschwert den Besuch der Schule im eigentlichen Einzugsgebiet.
- Die zugewiesene Schule kann nicht gewährleisten, dass dein Kind bei Unterrichtsausfall oder am Nachmittag ausreichend betreut wird.
- Das Kindeswohl wird durch einen unzumutbaren Schulweg gefährdet, etwa weil dieser entlang einer stark befahrenen Straße ohne Geh- oder Radweg oder unübersichtlichen Kreuzungen ohne Zebrastreifen und Ampeln liegen würde.
Gut zu wissen: Eine nicht nachvollziehbare, prinzipielle Ablehnung der zugewiesenen Schule führt meist nicht zum gewünschten Ergebnis – beispielsweise das Argument, die Schule sei eine sogenannte „Brennpunktschule“.
Auch das Argument, dass viele Freunde deines Kindes auf eine andere Schule gehen werden, wird in der Regel eher keine Berücksichtigung finden. Dass soziale Kontakte keine ausreichende Begründung darstellen, entschied auch das Verwaltungsgericht Wiesbaden (AZ 6 L 4416/17).
Leider gilt bei einem abweichenden Schulwunsch: Ist die gewünschte Schule außerhalb des Einzugsgebiets bereits „voll“, hat dein Antrag ebenfalls wenig Erfolgschancen.

Mehr Anmeldungen als Plätze? So klappt es doch noch mit der Einschulung
Was passiert eigentlich, wenn die Schule in eurem Bezirk oder eben die Wunschschule mehr Anmeldungen erhält als Plätze verfügbar sind? Kann dein Kind dann einfach abgelehnt werden und wenn ja: Habt ihr eine Chance, dagegen anzugehen?
Das kommt drauf an. Der Gesetzgeber hat Auswahlkriterien festgelegt, nach denen entschieden werden soll, ob ein Kind nicht doch zwingend einen Platz an der vorgesehenen oder gewünschten Schule erhalten sollte.
Diese Auswahlkriterien sind:
- Geschwisterkinder, die bereits auf die gewünschte Schule gehen
- Entfernung der Schule zum Wohnort des Kindes
- Behinderung oder schwere Erkrankung des einzuschulenden Kindes und dadurch nötige Schulbegleitung
Gut zu wissen: In den meisten Fällen kommen diese „Härtefallkriterien“ nicht zum Einsatz. Eher selten wird Kindern die Aufnahme an der Schule in ihrem Bezirk verwehrt. In Hamburg und Nordrhein-Westfalen, wo freie Schulwahl gilt, kann es jedoch eher mal dazu kommen, dass an einer Wunschschule keine Plätze mehr frei sind und Kinder abgelehnt werden müssen.
Wunschschule mit illegalen Mitteln? Besser nicht
Einen Scheinwohnsitz anmelden, damit das Kind auf die gewünschte Schule kommt? Arbeitsverhältnisse und Betreuungsnotstände vortäuschen, die gar nicht bestehen? Weißt du dir anders nicht mehr zu helfen, weil du unbedingt verhindern willst, dass dein Kind auf eine bestimmte Schule kommt?
Das ist zwar irgendwo verständlich, aber du solltest dir darüber im Klaren sein: Das kann rechtliche Konsequenzen haben, wenn du „auffliegst“. Nicht nur muss dein Kind die gewünschte Schule sofort verlassen, auch läufst du Gefahr, hohe Bußgelder zahlen zu müssen, etwa wegen Verstößen gegen das Bundesmeldegesetz (BMG) oder Urkundenfälschung.
Schulempfehlung und Einzugsgebiet: Das gilt für die weiterführende Schule
Ist es bereits so weit und dein Kind soll auf einer weiterführenden Schule eingeschult werden, gelten etwas andere Regelungen bei der Schulwahl. Hier sind die Vorgaben der Bundesländer zwar ebenfalls entscheidend, aber: in den meisten gilt eine freie Schulwahl bei der weiterführenden Schule. Das bezieht auch die Wahl der Schulart mit ein (Haupt-, Real- oder Gesamtschule oder Gymnasium).
Ausnahme: In Baden-Württemberg ist die von der Grundschule ausgesprochene Empfehlung bindend. Hier ist es also nicht möglich, ein Kind mit einer Realschulempfehlung trotzdem auf ein Gymnasium zu schicken.
In einigen Bundesländern entscheiden überdies die Noten darüber, ob ein Kind beispielsweise ein Gymnasium statt einer Realschule besuchen darf. Ist es dein Wunsch, dass dein Kind trotz einer Realschulempfehlung ein Gymnasium besucht, muss es im Zweifel eine Aufnahmeprüfung bestehen oder Probeunterrichtsstunden wahrnehmen.
Du hast Stress, weil die Schule deines Kindes weit entfernt liegt und immer wieder die Busse ausfallen? Mehr zu euren Rechten liest du in unserem Ratgeber „Schülerbeförderung: Wichtiges zu Antrag, Kosten und Ausfall“.
FAQ
- Gilt bei der Einschulung in die Grundschule freie Schulwahl oder das Einzugsgebiet?
In vielen Bundesländern gilt für Grundschulen die Schulbezirksregelung: Kinder werden der Grundschule im Einzugsgebiet ihres Wohnorts zugewiesen. Einzige Ausnahmen sind die Bundesländer Hamburg und Nordrhein-Westfalen.
- Kann ich mein Kind auch außerhalb des Einzugsgebiets einschulen lassen?
Ja, das ist grundsätzlich möglich, aber oft an Bedingungen geknüpft. Häufige Wege sind der Besuch einer freien Schule (z. B. Montessori/Waldorf) oder ein begründeter Antrag beim Schulamt. Entscheidend ist eine nachvollziehbare Begründung, nicht nur eine allgemeine Unzufriedenheit mit der zugewiesenen Schule.
- Welche Regeln gelten für die weiterführende Schule und die Schulempfehlung?
Bei weiterführenden Schulen gilt in vielen Bundesländern in der Regel freie Schulwahl, auch bei der Schulart (z. B. Gymnasium trotz Realschulempfehlung). Nur in Baden-Württemberg ist die Grundschulempfehlung bindend.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.
