Mädchen mit Schulsachen lächelt in die Kamera © iStock.com/kate_sept2004

4. Februar 2026, 16:52 Uhr

Durchatmen Freie Schulwahl, Ein­zugs­ge­biet und Schulemp­feh­lung: Das gilt für die Einschulung

Endlich ist es so weit: Dein Kind soll eingeschult werden – oder es kommt auf eine weiterführende Schule. Diese liegt ganz in eurer Nähe? Perfekt! Doch so einfach ist es oft nicht. Die Wunschschule kann bereits ausgelastet sein – oder du stellst dir eigentlich eine andere Schule für dein Kind vor. Welche Ansprüche ihr habt und was es mit freier Schulwahl und dem Einzugsgebiet auf sich hat, liest du hier.

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Ein­zugs­ge­biet oder freie Schulwahl: Was gilt?

Dass in Deutschland eine Schulpflicht herrscht, wissen die meisten. Aber was bei der Wahl der Grundschule bzw. weiterführenden Schule gilt, wissen viele nicht. Kannst du die Schule, auf die dein Kind gehen soll, frei wählen oder ist das Einzugsgebiet der Schule entscheidend?

Grundsätzlich gilt: Bildung ist Sache der Bundesländer. Das heißt: Welche Regeln bei der Schulwahl gelten, bestimmen die Landesschulgesetze (SchulG) der Bundesländer. Bei der Wahl der Grundschule stimmen allerdings die meisten Schulgesetze überein: Der Weg zur Grundschule soll für Kinder möglichst kurz sein.

Somit gilt in vielen Bundesländern, dass Kinder automatisch an der Grundschule eingeschult werden, in deren Einzugsgebiet sie wohnen („Schulbezirksregelung“). Auch wenn das oft den freien Elternwillen einschränkt, ist dieses Vorgehen verfassungsgemäß, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 2009 entschied (AZ 1 BvQ 37/09).

Gut zu wissen: Ausnahmen von der Einzugsgebiet-Regelung gibt es grundsätzlich in Nordrhein-Westfalen und Hamburg – hier gilt die freie Schulwahl. Eltern dürfen also die Grundschule aussuchen, auf die sie ihr Kind schicken möchten.

INFO

Warum gibt es die Schulbezirksregelung?

Was vielen Eltern wie eine Einschränkung ihrer Entscheidungsfreiheit vorkommt, hat tatsächlich praktische und nachvollziehbare Hintergründe:

  • Alle Schulen und die dort arbei­ten­den Lehr­kräf­te sollen gleich­mä­ßig aus­ge­las­tet sein, um die bedarfs­ge­rech­te Aus­stat­tung besser planen zu können und den Bedürf­nis­sen aller Schüler und Schü­le­rin­nen gerecht zu werden.
  • Für ein optimales Lernklima und soziales Mit­ein­an­der sollten Klas­sen­ver­bän­de heterogen sein und die Kinder aus unter­schied­lichs­ten Bil­dungs­schich­ten und kul­tu­rel­len Hin­ter­grün­den stammen – das soll die Lern­kom­pe­tenz und Sozia­li­sa­ti­on der Kinder stärken.
  • Kindern soll die Mög­lich­keit gegeben werden, in ihrem ver­trau­ten Stadtteil zu lernen und den (möglichst kurzen) Schulweg allein zurück­le­gen zu können, statt mit dem „Eltern­ta­xi“ gefahren zu werden.

Auswahl einer Schule außerhalb des Ein­zugs­ge­biets: Geht das?

Ja, grundsätzlich ist das möglich – auch wenn ihr nicht in Nordrhein-Westfalen oder Hamburg wohnt. Allerdings gibt es gewisse Hürden.

Willst du dein Kind außerhalb eures Einzugsgebietes einschulen lassen, dann hast du folgende Optionen:

  • Ein­schu­lung an einer freien Schule: Du möchtest dein Kind auf eine alter­na­ti­ve Grund­schu­le schicken, etwa eine Montesso­ri- oder Wal­dorf­schu­le. Da diese Schul­for­men in der Regel nicht an allen Stand­or­ten verfügbar sind, darf diese dann auch außerhalb des Ein­zugs­ge­biets liegen. Euren Wunsch musst du dann der örtlichen Schul­be­hör­de mitteilen.
  • Antrag auf Ein­schu­lung an einer anderen Grund­schu­le: Du kannst einen begrün­de­ten Antrag beim Schulamt ein­rei­chen, warum dein Kind auf eine andere Schule gehen soll.

Für den Antrag gilt: Die Begründung entscheidet über die Chancen, ob euer Antrag bewilligt wird. Ihr solltet euch daher im Idealfall Rechtsbeistand holen.

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Mögliche Gründe für die Schulwahl außerhalb des Einzugsgebiets können sein:

  • Der Arbeits­ort der Eltern erschwert den Besuch der Schule im eigent­li­chen Einzugsgebiet.
  • Die zuge­wie­se­ne Schule kann nicht gewähr­leis­ten, dass dein Kind bei Unter­richts­aus­fall oder am Nach­mit­tag aus­rei­chend betreut wird.
  • Das Kin­des­wohl wird durch einen unzu­mut­ba­ren Schulweg gefährdet, etwa weil dieser entlang einer stark befah­re­nen Straße ohne Geh- oder Radweg oder unüber­sicht­li­chen Kreu­zun­gen ohne Zebra­strei­fen und Ampeln liegen würde.

Gut zu wissen: Eine nicht nachvollziehbare, prinzipielle Ablehnung der zugewiesenen Schule führt meist nicht zum gewünschten Ergebnis – beispielsweise das Argument, die Schule sei eine sogenannte „Brennpunktschule“.

Auch das Argument, dass viele Freunde deines Kindes auf eine andere Schule gehen werden, wird in der Regel eher keine Berücksichtigung finden. Dass soziale Kontakte keine ausreichende Begründung darstellen, entschied auch das Verwaltungsgericht Wiesbaden (AZ 6 L 4416/17).

Leider gilt bei einem abweichenden Schulwunsch: Ist die gewünschte Schule außerhalb des Einzugsgebiets bereits „voll“, hat dein Antrag ebenfalls wenig Erfolgschancen.

Vater mit zwei Söhnen mit Rucksack stehen vor Schulgebäude
© iStock.com/Elena Medoks

Mehr Anmel­dun­gen als Plätze? So klappt es doch noch mit der Einschulung

Was passiert eigentlich, wenn die Schule in eurem Bezirk oder eben die Wunschschule mehr Anmeldungen erhält als Plätze verfügbar sind? Kann dein Kind dann einfach abgelehnt werden und wenn ja: Habt ihr eine Chance, dagegen anzugehen?

Das kommt drauf an. Der Gesetzgeber hat Auswahlkriterien festgelegt, nach denen entschieden werden soll, ob ein Kind nicht doch zwingend einen Platz an der vorgesehenen oder gewünschten Schule erhalten sollte.

Diese Auswahlkriterien sind:

  • Geschwis­ter­kin­der, die bereits auf die gewünsch­te Schule gehen
  • Ent­fer­nung der Schule zum Wohnort des Kindes
  • Behin­de­rung oder schwere Erkran­kung des ein­zu­schu­len­den Kindes und dadurch nötige Schul­be­glei­tung

Gut zu wissen: In den meisten Fällen kommen diese „Härtefallkriterien“ nicht zum Einsatz. Eher selten wird Kindern die Aufnahme an der Schule in ihrem Bezirk verwehrt. In Hamburg und Nordrhein-Westfalen, wo freie Schulwahl gilt, kann es jedoch eher mal dazu kommen, dass an einer Wunschschule keine Plätze mehr frei sind und Kinder abgelehnt werden müssen.

INFO

Wunschschule mit illegalen Mitteln? Besser nicht

Einen Scheinwohnsitz anmelden, damit das Kind auf die gewünschte Schule kommt? Arbeitsverhältnisse und Betreuungsnotstände vortäuschen, die gar nicht bestehen? Weißt du dir anders nicht mehr zu helfen, weil du unbedingt verhindern willst, dass dein Kind auf eine bestimmte Schule kommt?

Das ist zwar irgendwo verständlich, aber du solltest dir darüber im Klaren sein: Das kann rechtliche Konsequenzen haben, wenn du „auffliegst“. Nicht nur muss dein Kind die gewünschte Schule sofort verlassen, auch läufst du Gefahr, hohe Bußgelder zahlen zu müssen, etwa wegen Verstößen gegen das Bundesmeldegesetz (BMG) oder Urkundenfälschung.

Schulemp­feh­lung und Ein­zugs­ge­biet: Das gilt für die wei­ter­füh­ren­de Schule

Ist es bereits so weit und dein Kind soll auf einer weiterführenden Schule eingeschult werden, gelten etwas andere Regelungen bei der Schulwahl. Hier sind die Vorgaben der Bundesländer zwar ebenfalls entscheidend, aber: in den meisten gilt eine freie Schulwahl bei der weiterführenden Schule. Das bezieht auch die Wahl der Schulart mit ein (Haupt-, Real- oder Gesamtschule oder Gymnasium).

Ausnahme: In Baden-Württemberg ist die von der Grundschule ausgesprochene Empfehlung bindend. Hier ist es also nicht möglich, ein Kind mit einer Realschulempfehlung trotzdem auf ein Gymnasium zu schicken.

In einigen Bundesländern entscheiden überdies die Noten darüber, ob ein Kind beispielsweise ein Gymnasium statt einer Realschule besuchen darf. Ist es dein Wunsch, dass dein Kind trotz einer Realschulempfehlung ein Gymnasium besucht, muss es im Zweifel eine Aufnahmeprüfung bestehen oder Probeunterrichtsstunden wahrnehmen.

Du hast Stress, weil die Schule deines Kindes weit entfernt liegt und immer wieder die Busse ausfallen? Mehr zu euren Rechten liest du in unserem Ratgeber „Schülerbeförderung: Wichtiges zu Antrag, Kosten und Ausfall“.

FAQ

  • Gilt bei der Ein­schu­lung in die Grund­schu­le freie Schulwahl oder das Einzugsgebiet?

In vielen Bundesländern gilt für Grundschulen die Schulbezirksregelung: Kinder werden der Grundschule im Einzugsgebiet ihres Wohnorts zugewiesen. Einzige Ausnahmen sind die Bundesländer Hamburg und Nordrhein-Westfalen.

  • Kann ich mein Kind auch außerhalb des Ein­zugs­ge­biets ein­schu­len lassen?

Ja, das ist grundsätzlich möglich, aber oft an Bedingungen geknüpft. Häufige Wege sind der Besuch einer freien Schule (z. B. Montessori/Waldorf) oder ein begründeter Antrag beim Schulamt. Entscheidend ist eine nachvollziehbare Begründung, nicht nur eine allgemeine Unzufriedenheit mit der zugewiesenen Schule.

  • Welche Regeln gelten für die wei­ter­füh­ren­de Schule und die Schulempfehlung?

Bei weiterführenden Schulen gilt in vielen Bundesländern in der Regel freie Schulwahl, auch bei der Schulart (z. B. Gymnasium trotz Realschulempfehlung). Nur in Baden-Württemberg ist die Grundschulempfehlung bindend.

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