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18. Februar 2015, 14:16 Uhr

Interview Ver­leum­dung: Wie Sie vorgehen sollten

Ein unbedachter Moment und schon ist im Eifer ein falsches Wort gefallen – sicher kennen Sie das und schlucken bei einem derartigen Ausfall meist Ihren Ärger herunter. Doch muss man sich so etwas wirklich bieten lassen? Wie sieht eine angemessene Reaktion etwa auf eine Verleumdung aus? Im Interview mit dem Streitlotsen erläutert Anwalt Nikolaus Hantke von der Kanzlei Dr. Herzog & Kollegen, wann man von übler Nachrede oder Verleumdung spricht und wie Sie vorgehen sollten.

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Streitlotse: Opfer von übler Nachrede oder Verleumdung wissen häufig nicht, wie sie konkret dagegen vorgehen sollen. Selten kommt es zu einer Anzeige. Doch wie sollten Opfer reagieren, wenn sie sich so etwas nicht einfach gefallen lassen wollen?

Nikolaus Hantke: Das ist bei Delikten wie der üblen Nachrede oder Verleumdung in der Tat nicht ganz einfach. Generell gilt: Wer ehrenrührige Aussagen über andere Personen trifft ohne deren Wahrheitsgehalt beweisen zu können, macht sich der üblen Nachrede schuldig. Wer sogar weiß, dass die Aussagen unwahr sind, kann wegen Verleumdung strafrechtlich belangt werden. Allerdings stellt die Staatsanwaltschaft häufig derartige Verfahren ein und verweist auf den Privatklageweg – also einen Prozess ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft. Betroffene sollten nicht zuletzt deshalb zunächst versuchen, den Täter sachlich zur Rede zu stellen und ihn dazu zu bringen, seine Aussagen zurückzunehmen und sich zu entschuldigen. Hilft das nicht weiter, muss man in einigen Bundesländern – etwa in Bayern – zunächst einen Schlichter anrufen, bevor man vor Gericht ziehen kann.

Streitlotse: Nicht immer lässt sich die Aussage so leicht aus der Welt schaffen. Über soziale Netzwerke werden immer wieder Menschen diffamiert oder bloßgestellt. Vielfach sind Kinder und Jugendliche betroffen oder beteiligt. Wie sollten zum Beispiel Eltern vorgehen, deren Kind Opfer von Cyber-Mobbing geworden ist?

Nikolaus Hantke: Zunächst ist es wichtig, dass sich Eltern der digitalen Welt der Kinder nicht pauschal verschließen, sondern sich damit beschäftigen, um ein grundsätzliches Verständnis zu entwickeln. Dann können sie auch viel leichter gemeinsam mit dem von einer Verleumdung betroffenen Kind nach Lösungen suchen. Häufig lässt sich die Sache auch hier mit einem Gespräch mit den Beteiligten klären. Eltern können bei einer derartigen Verleumdung über ein soziales Netzwerk aber auch eine Unterlassung erwirken. Dies sollte ein Anwalt übernehmen. Eine weitere Möglichkeit ist, durch einen einstweiligen Rechtsschutz gerichtlich eine Unterlassung zu erzielen. Die ehrenrührigen Einträge müssen dann entfernt werden.

Streitlotse: Sollten es Betroffene denn generell vermeiden, direkt Strafanzeige zu stellen?

Nikolaus Hantke: Meist sind dem Opfer die Täter bei Delikten wie einer Verleumdung bekannt. Daher sollte der Betroffene in der Tat zunächst das direkte Gespräch suchen und eine gütliche Klärung anstreben. Dem Täter sollte dabei klar gemacht werden, dass er mit seinen Aussagen anderen bewusst schadet, er sich einer Verleumdung schuldig macht und notfalls mit weiteren Konsequenzen rechnen muss. In vielen Fällen lässt sich durch ein solches Gespräch bereits eine Lösung erzielen.

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