Automechaniker beugt sich bei geöffneter Motorhaube über das Auto Kzenon, Fotolia

4. August 2015, 16:02 Uhr

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil zu Arbeits­klei­dung: Umziehen ist Arbeitszeit

Viele Angestellte müssen im Berufsalltag Arbeitskleidung anlegen: Doch zählt das tägliche Umziehen zur Arbeitszeit? Eine nicht ganz unberechtigte Frage, denn das tägliche Kleiderwechseln kann in der Summe einiges an Zeit in Anspruch nehmen.

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Laut eines Berichts der "Süddeutschen Zeitung" hatte ein Kfz-Mechaniker zunächst vor dem Arbeitsgericht Oberhausen gegen seinen Arbeitgeber, die Stadtwerke Oberhausen, geklagt. In der zweiten Instanz wurde der Fall vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf zugunsten des Bus-Reparateurs entschieden.

Der Mann verlangte eine Lohnnachzahlung von seinem Arbeitgeber, denn seiner Meinung nach zähle das tägliche, zehnminütige Umziehen zur Arbeitszeit. Die Richter des Landesarbeitsgerichts gaben dem Mann recht und schlugen eine Einigung vor: Der Mechaniker könnte eine Nachzahlung in Höhe von 375 Euro als Lohn für die Zeit erhalten, die er in sieben Monaten benötigt hat, um seine Arbeitskleidung an- und auszuziehen. Der Kläger wollte eigentlich auch das zehnminütige Duschen nach Feierabend als Lohn vergütet bekommen – dies lehnte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf jedoch ab.

Gegen den Vorschlag des Gerichts kann nun innerhalb von drei Wochen Widerspruch eingelegt werden. Es liegen 15 weitere Klagen auf Nachzahlung gegen die Stadtwerke Oberhausen vor: Der Ausgang des Verfahrens ist damit maßgebend für viele Kollegen des klagenden Kfz-Mechanikers.

Tipp: Haben Sie Ärger mit Ihrem Chef, kann Ihnen ein Berufs-Rechtsschutz weiterhelfen.

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