Manche Urlaubsmythen rund um die schönste Zeit des Jahres halten sich hartnäckig eyetronic, Fotolia

30. April 2018, 9:02 Uhr

Darf ich eigentlich? Stimmt das? Die sechs größten Urlaubsmythen

Wer im Urlaub krank wird, braucht kein Attest und wenn der Chef anruft, muss der Urlaub abgebrochen werden? Manche Urlaubsmythen rund um die schönste Zeit des Jahres halten sich hartnäckig. Was ist Wahrheit – und was ein verbreiteter Irrglaube?

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Mythos 1: Aus der Krankheit direkt in den Urlaub ist nicht erlaubt

Viele Arbeitnehmer glauben, wenn sie unmittelbar vor ihrem Urlaub erkranken, müssen sie mindestens wieder einen Tag arbeiten, bevor sie den Urlaub antreten können. Tatsächlich erwarten das auch viele Arbeitgeber – es gibt dafür aber keine gesetzliche Vorschrift. Der Gesetzgeber macht keinen Unterschied, ob man direkt vor Urlaubsantritt krank war oder gearbeitet hat.

Der Arbeitgeber darf einen bereits genehmigten Urlaub  wegen einer unmittelbar vorhergehenden Krankheit nicht streichen und auch nicht erwarten, dass ein gebuchter Urlaub kostenpflichtig umgebucht oder sogar storniert wird.

Mythos 2: Ver­spä­te­te Rückkehr kostet immer zusätz­li­chen Urlaub

Der gebuchte Rückflug vom Urlaub wird gestrichen oder verlegt – nicht schön, kann aber passieren. Ohne eigenes Verschulden schafft man es nicht rechtzeitig zurück zur Arbeit. Viele Arbeitgeber rechnen in solchen Fällen einfach zusätzliche Urlaubstage an. Das ist rechtlich nicht einwandfrei, denn der Arbeitgeber darf ohne Rücksprache mit dem Arbeitnehmer nicht einfach Urlaubstage mit Fehltagen verrechnen. Rechtlich gesehen bleibt der restliche Urlaubsanspruch bestehen und der Arbeitnehmer muss die versäumte Arbeitszeit auch nicht nachholen.

Allerdings bekommt er für die Fehlzeit auch kein Geld, denn im Arbeitsrecht gilt grundsätzlich: kein Lohn ohne Arbeit. Zwar gibt es durchaus eine Reihe von Ausnahmen von dieser Regel wie Feiertage, Urlaub und auch Krankheit – Störungen bei der Rückreise aus dem Urlaub fallen aber nicht darunter. Als Arbeitnehmer hat man also die Wahl: Man verwendet zusätzliche bezahlte Urlaubstage (nach Absprache mit dem Chef) oder nimmt sich unbezahlt frei.

Mythos 3: Ruft der Chef aus dem Urlaub zurück, muss man kommen

Es kommt vor, dass Arbeitgeber einen Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückrufen möchten. Allerdings fällt es unter die Urlaubsmythen, dass ein Mitarbeiter diesem Ruf auch immer folgen muss. Ist ein Urlaub genehmigt und angetreten, ist so ein Schritt nur in betrieblichen Notfällen zulässig; Personalmangel ist dafür in der Regel kein ausreichender Grund.

Mythos 4: Wer krank ist, darf nicht verreisen

Direkt vor dem lang ersehnten Urlaub krank werden – das ist doppelt ärgerlich. Der Urlaub muss dann storniert werden, oder nicht? Ein Urlaubsmythos. Tatsächlich sagt die Krankschreibung nur, dass der Arbeitnehmer seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung wegen der Erkrankung nicht erbringen kann. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass er eine gebuchte Reise nicht antreten darf. Entscheidend sind folgende Fragen:

  • Ver­schlim­mert oder verzögert die Reise die Krankheit?
  • Hat die Reise überhaupt Einfluss auf den Krankheitsverlauf?
  • Oder wirkt sich die Reise mög­li­cher­wei­se sogar gesund­heits­för­dernd aus?

Verordnet der Arzt bei einer schweren Grippe Bettruhe, kann und sollte niemand eine Reise antreten. Mit einem gebrochenen Handgelenk am Strand zu liegen, ist aber kein Problem und bei psychischen Erkrankungen wie Depressionen oder Burn-out kann ein Urlaub sogar gesundheitsfördernd sein.

Es gibt also kein Reiseverbot. Trotzdem sollte man sich von seinem Arzt bescheinigen lassen, dass einer Reise aus gesundheitlichen Gründen nichts entgegensteht, und sich mit seinem Arbeitgeber abstimmen – schon um schlechte Stimmung bei der Rückkehr zu vermeiden.

Mythos 5: Bei Krankheit im Urlaub braucht man kein Attest

Auch das ist ein weit verbreiteter Urlaubsmythos. Bei Krankheit im Urlaub gelten ebenfalls strenge Anzeige- und Nachweispflichten für Arbeitnehmer, zumindest wenn man seine Urlaubstage nicht der Krankheit opfern möchte. Schon am ersten Krankheitstag muss der Arbeitgeber informiert und spätestens am dritten Tag die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden. Gemäß § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) werden nämlich nur die Tage nicht auf den  Urlaubsanspruch angerechnet, an denen die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird.

Rechtsschutz

Wer im Urlaub im Ausland erkrankt, muss seinem Arbeitgeber außerdem so schnell wie möglich den aktuellen Aufenthaltsort mit genauer Adresse mitteilen, denn der Arbeitgeber hat das Recht, die Arbeitsunfähigkeit überprüfen zu lassen. Und auch die Krankenkasse muss über die Erkrankung und die voraussichtliche Dauer informiert werden. Nach der Rückkehr aus dem Urlaub muss der Arbeitnehmer sich bei Arbeitgeber und Krankenkasse melden – auch wenn er noch Urlaub hat.

Mythos 6: Mini­job­ber haben keinen Urlaubsanspruch

Viele Minijobber glauben, sie hätten keinen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub – ein Irrglaube. Minijobber sind normale Arbeitnehmer und ihnen steht daher auch der gesetzliche Mindesturlaub zu. Gewährt ein Arbeitgeber seinen Minijobbern keinen bezahlten Urlaub, handelt er rechtswidrig.

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