Personalgespräch: Rechte und Pflichten als Arbeitnehmer. Eine Frau zeigt einem jungen Mann in einem Büro ein Dokument. Jeanette Dietl, Fotolia

12. September 2016, 8:34 Uhr

Rechtliche Grundlagen Per­so­nal­ge­spräch: Rechte und Pflichten als Arbeitnehmer

Personalgespräche zwischen Chef und Mitarbeitern können regelmäßig stattfinden und allgemeine Inhalte haben. Ein solches Mitarbeitergespräch kann aber auch anlassbezogen sein und zum Beispiel der Konfliktbewältigung dienen. Als Arbeitnehmer haben Sie auch in diesem Fall bestimmte Rechte, die Sie kennen sollten.

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Per­so­nal­ge­spräch: Können Mit­ar­bei­ter es ablehnen?

Gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) sind Sie als Mitarbeiter zur Teilnahme an einem Personalgespräch verpflichtet, wenn Ihr Arbeitgeber Sie dazu einlädt. Das Gespräch muss aber während der Arbeitszeit stattfinden und konkrete arbeitsbezogene Inhalte haben, etwa Ihre Arbeitsleistung oder auch organisatorische Dinge rund um Ihre Tätigkeit. Wenn Sie zum anberaumten Termin arbeitsunfähig krankgeschrieben sind, sind Sie nicht verpflichtet, an dem Gespräch teilzunehmen. Entsprechend hat zum Beispiel das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschieden (AZ 7 Sa 592/14).

Das müssen Sie beim Per­so­nal­ge­spräch beachten

Beide Seiten haben das Recht, die Gesprächsinhalte schriftlich zu protokollieren. Um Missverständnisse und Streit zu vermeiden, sollten Sie sich die Notizen anschließend gegenseitig zur Kenntnis geben. Sie und auch Ihr Arbeitgeber dürfen jedoch keine heimlichen Ton- oder Videoaufnahmen vom Personalgespräch machen. Dies verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht desjenigen, der davon nichts weiß. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem solchen Fall die fristlose Kündigung einer Mitarbeiterin als rechtens erachtet, die ihr Mitarbeitergespräch mit dem Chef heimlich aufgezeichnet hatte (AZ 5 Sa 687/11). Eine vorherige Abmahnung sei nicht notwendig gewesen, da es sich um einen schwerwiegenden Bruch des Vertrauensverhältnisses handele, so die Richter zur Begründung.

Sie sind nicht verpflichtet, im Personalgespräch sofort schwerwiegende Entscheidungen zu treffen. Möchten Sie sich vorher mit Ihrem Anwalt beraten, muss Ihr Chef Ihnen diese Möglichkeit einräumen.

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Grundsätzlich gilt: Sie haben keinen Anspruch darauf, einen Anwalt zum Personalgespräch mitzubringen, wenn Ihr Chef dies ablehnt. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden (AZ 14 Sa 497/01). Bringt der Arbeitgeber allerdings selbst einen Anwalt oder sonstige außerbetriebliche Unterstützung zum Gespräch mit, können Sie für sich dasselbe Recht geltend machen. Wenn es in dem Gespräch um Ihr Gehalt, eine Leistungsbeurteilung oder um ihre berufliche Entwicklung gehen soll, haben Sie außerdem ein Recht darauf, dass ein Mitglied des Betriebsrates an dem Gespräch teilnimmt. Bei anderen Themen besteht dieses generelle Recht nicht.

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