Krankgeschrieben: 7 Dinge, die trotzdem erlaubt sind Iryna, Fotolia

15. November 2018, 11:54 Uhr

Darf ich eigentlich? Krank­ge­schrie­ben: 7 Dinge, die trotzdem erlaubt sind

Einkaufen, Sport oder sogar eine Reise – was ist erlaubt, wenn man krankgeschrieben ist? Bei diesem Thema herrscht oft Unklarheit, denn es gibt dafür keine allgemein gültige Regelung. Stattdessen heißt es meistens: Es kommt darauf an.

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Krank­ge­schrie­ben – was ist erlaubt?

Wer krankgeschrieben ist, der muss im Bett liegen oder wenigstens zu Hause bleiben. Punkt. Diese Meinung war jedenfalls früher weit verbreitet. Richtig ist sie allerdings nicht. Denn was erlaubt ist, entscheiden die Umstände.

Die ärztlich verordnete Auszeit wegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit hat laut Arbeitsrecht vor allem einen Zweck: Der Beschäftigte muss sie für seine Genesung nutzen und während ihrer Dauer alles unterlassen, was sie beeinträchtigt beziehungsweise gefährdet. Was nun der Gesundheit förderlich oder abträglich ist, hängt jeweils von der Art der Erkrankung ab.

An den ärzt­li­chen Rat halten

Grundsätzlich gilt, dass bei einer Arbeitsunfähigkeit dem ärztlichen Rat zu folgen ist. Wer dagegen grob verstößt oder sogar eine Krankheit vortäuscht, könnte seinen Job verlieren. Zum Beispiel, wenn er in der Öffentlichkeit bei Tätigkeiten ertappt wird, die seine Genesung eindeutig behindern. Allerdings darf sein Arbeitgeber bei Zweifeln an der Krankschreibung seinem Verdacht auch gezielt nachgehen. Entweder stellt er dafür eigene Beobachtungen an oder er nutzt den Medizinischen Dienst der Krankenkasse.  Der bestellt Betroffene ein und untersucht sie ärztlich.

Wird die Arbeitsunfähigkeit widerlegt, kann das als Betrugsversuch des Krankgeschriebenen angesehen werden. Die mögliche Folge: eine Verdachtskündigung. Wer sich damit konfrontiert sieht, sollte anwaltliche Hilfe suchen.

Diese sieben Dinge sind auch bei einer Krankschreibung grundsätzlich erlaubt – allerdings kommt es immer auf den Einzelfall an.

1. Einkaufen gehen

Essen und Trinken hält Leib und Seele zusammen, weiß der Volksmund. Deshalb ist es Krankgeschriebenen in der Regel erlaubt, sich Lebensmittel zu besorgen. Natürlich dürfen sie sich auch Medikamente aus der Apotheke holen. Hat der Arzt allerdings strenge Bettruhe verordnet, sieht die Sache anders aus. Dann sollten Betroffene besser Bekannte bitten, für sie einzukaufen, oder einen Lieferdienst damit beauftragen.

Eine ausgedehnte Shoppingtour bei einer schweren fiebrigen  Erkältung könnte schon ein Grenzfall sein. Wer deswegen arbeitsunfähig ist und sich vom Chef oder von Kollegen erwischen lässt, gerät zumindest in Erklärungsnot und riskiert im Zweifel arbeitsrechtlichen Ärger.

2. Kino besuchen

Grundsätzlich spricht nichts dagegen, sich einen Film anzusehen, wenn der Kinobesucher etwa wegen eines gebrochenen Arms vorübergehend aus dem beruflichen Alltag ausscheiden muss. Ist der Grund allerdings eine starke Migräne, könnte das eine zu beanstandende Art der Freizeitgestaltung sein.

3. Spa­zier­gang unternehmen

Frische Luft und Bewegung werden zuweilen sogar ärztlich verschrieben. Zum Beispiel bei leichten grippalen Infekten oder psychischen Beeinträchtigungen wie Depression oder Burnout. Ein Spaziergang stärkt im Übrigen das Immunsystem. Auch eine ausgedehnte Wandertour kann, je nach Diagnose, der Erholung dienen.

4. Sport machen

Gegen Entspannungsübungen  oder Gerätetraining ist bei bestimmten Muskelproblemen oder eingeklemmten Nerven kaum etwas einzuwenden. Auch eine anstrengendere körperliche Betätigung ist erlaubt. Das darf – abhängig von der Krankheitsursache – sogar ein Marathonlauf sein. Wichtig ist eben nur, dass dadurch die  Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.

5. Auf­ent­halts­ort wechseln

Zwecks besserer Versorgung spricht nichts dagegen, sich in der Wohnung des Partners oder der Eltern pflegen zu lassen. Ist dafür eine längere Strecke zurückzulegen, sollte der Arzt die Reise genehmigen. Gegebenenfalls empfiehlt er die weitere Betreuung durch einen örtlichen Mediziner.

6. Restau­rant­be­such ohne Alkohol

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Ein Restaurantbesuch ist unverdächtig, sofern er der Nahrungsaufnahme dient und dabei keinAlkohol getrunken wird. Denn Schnaps, Bier und Wein wirken sich bei einer akuten Erkrankung nicht gerade positiv auf die Genesung aus. Wer krankgeschrieben ist und beim Trinken erwischt wird, riskiert arbeitsrechtliche Schritte. Deshalb: bei Krankheit besser auf Alkohol verzichten!

7. Trotzdem arbeiten – aber mit Augenmaß

Verläuft die Krankheit glimpflicher als erwartet, dürfen Beschäftigte ihre Tätigkeit nach eigenem Ermessen wieder aufnehmen. Allerdings sollten sie sich ihre Entscheidung gut überlegen. Sind sie noch nicht auskuriert, könnten sie ihre Beschwerden verschleppen oder Kollegen anstecken. Eine "Gesundschreibung" gibt es übrigens nicht.

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