Gesetzlicher Mindestlohn: Sonderzahlungen sind anrechenbar. Junge Menschen stehen in der Schlage einer Kantine. Eine Frau und ein Mann geben das Essen aus. CandyBox Images, Fotolia

26. Mai 2016, 8:48 Uhr

Grundsatzurteil Gesetz­li­cher Min­dest­lohn: Son­der­zah­lun­gen sind anrechenbar

Seit dem 1. Januar 2015 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde für fast alle Arbeitnehmer. Jedoch war bislang unklar, ob dieser auch durch die Anrechnung von Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld erreicht werden kann, sodass der tatsächliche Stundenlohn niedriger ausfällt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun ein Grundsatzurteil gefällt.

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Im vorliegenden Fall hatte die Mitarbeiterin einer Cafeteria aus Brandenburg geklagt. Sie hatte Anfang 2015 lediglich einen Stundenlohn von 8,03 Euro erhalten, was unter dem gesetzlichen Mindestlohn lag. Ihr Arbeitgeber zahlte ihr daraufhin die Sonderzahlungen Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld nicht mehr im November und Mai, sondern auf alle zwölf Monate verteilt aus. Dadurch erhöhte sich ihr Monatsgehalt und damit auch der Stundenlohn, der nun 8,69 Euro betrug. Die Klägerin wollte aber nicht hinnehmen, dass bisher zusätzlich geleistete Zahlungen nun aufgeteilt wurden, um den Mindestlohn zu erreichen.

Bei Arbeitsrechtsfragen sind wir Ihr Partner!Sowohl das Arbeitsgericht Brandenburg als auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg als Vorinstanzen hatten dem Arbeitgeber recht gegeben. Dieser Einschätzung folgte nun auch das BAG. Maßgeblich war dabei für die Richter, dass die Sonderzahlungen jeden Monat vorbehaltlos und unwiderruflich wie ein Arbeitslohn gezahlt werden. Problematisch seien in puncto gesetzlicher Mindestlohn nur Zahlungen, die unabhängig von der Arbeitsleistung seien. Das im Arbeitsvertrag vereinbarte Urlaubs- und Weihnachtsgeld erfülle dieses Kriterium nicht und sei deshalb wie Arbeitslohn zu behandeln. Damit ist es rechtens, die Sonderzahlungen beim Mindestlohn anzurechnen (AZ 5 AZR 135/16).

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