Der Urlaubsanspruch bei Schwangerschaft bleibt unberührt drubig-photo, Fotolia

30. November 2017, 9:20 Uhr

Urlaub für Schwangere Urlaubs­an­spruch bei Schwan­ger­schaft: Was ist zu beachten?

Der Urlaubsanspruch bleibt auch bei Schwangerschaft unberührt, denn laut Mutterschutzgesetz (MuSchG) darf werdenden Müttern aus ihrer Schwangerschaft kein Nachteil erwachsen. Deshalb dürfen schwangere Frauen die restlichen Urlaubstage auch noch Jahre später aufbrauchen.

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Wie viele Urlaubs­ta­ge während der Schwangerschaft?

Wenn Sie in Vollzeit beschäftigt sind, stehen Ihnen nach dem Bundesurlaubsgesetz mindestens 24 Urlaubstage zu. Natürlich können Sie arbeitsvertraglich auch mehr Urlaubstage vereinbart haben. Da die Abwesenheit während des Mutterschutzes nicht als Fehlzeit zählt, wird dadurch auch der Urlaubsanspruch nicht geschmälert. Sie haben also genau so viel Urlaub zur Verfügung, als wären Sie nicht schwanger geworden.

Bis wann muss der Urlaub bei Schwan­ger­schaft ver­braucht werden?

Normalerweise müssen Arbeitnehmer ihre Urlaubstage innerhalb des Kalenderjahres verwenden, in dem der Urlaubsanspruch entsteht. Ungenutzte Tage verfallen und dürfen nur in Ausnahmefällen noch bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden.

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Anders ist der Urlaubsanspruch bei Schwangerschaft geregelt, denn sechs Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Entbindung dürfen Mütter ohnehin nicht arbeiten – sie haben ein gesetzliches Beschäftigungsverbot. An diese Zeit im Mutterschutz schließt sich häufig direkt die Elternzeit an, die bis zu drei Jahre dauern kann. Wenig Gelegenheit also, um den Urlaubsanspruch geltend zu machen.

Deshalb regelt § 17 MuSchG, dass die übrigen Urlaubstage aus der Zeit vor der Schwangerschaft auch noch nach dem Mutterschutz beziehungsweise nach der Elternzeit genommen werden dürfen. Das muss nicht direkt im Anschluss sein. Sie haben dafür Zeit bis zum Ende des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem Sie in den Beruf zurückgekehrt sind.

Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Frau K. ging am 1. November 2015 in den Mutterschutz, hatte aber noch fünf Tage Resturlaub für das Jahr. Nach der Entbindung und dem Mutterschutz nahm sie für ein Jahr Elternzeit und kehrte am 1. Februar 2017 zurück ins Büro. Ihre fünf Urlaubstage aus 2015 kann sie noch bis Ende 2018 beanspruchen.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema: Urlaubsanspruch

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