Betriebsgeheimnis: Dazu müssen Arbeitnehmer schweigen © istock.com/FangXiaNuo

22. Januar 2020, 9:52 Uhr

Darf ich eigentlich? Betriebs­ge­heim­nis: Dazu müssen Arbeit­neh­mer schweigen

Der Job bestimmt den Großteil unseres Alltags. Verständlich, dass man sich darüber mit dem Partner oder guten Freunden austauscht. Betriebsgeheimnisse darfst du dabei allerdings nicht ausplaudern. Dazu muss man allerdings erst einmal wissen, was geheim ist und was nicht.

Was ist im Job erlaubt, was nicht? Wir helfen bei Ärger mit dem Arbeitgeber. >>

Was genau ist ein Betriebsgeheimnis?

Im Allgemeinen sind hiermit sensible und vertrauliche Daten aus einem Unternehmen zu verstehen.

Bis vor Kurzem wurde grundsätzlich zwischen Betriebsgeheimnissen und Geschäftsgeheimnissen unterschieden. Betriebsgeheimnisse waren danach etwa technische Daten, Erfindungen, bestimmte Verfahrensmethode oder Produktionsunterlagen. Auch Rezepturen, etwa von Getränken, gelten als Betriebsgeheimnis. Das Geschäftsgeheimnis wiederum umfasst Daten oder Dokumente aus dem kaufmännischen und wirtschaftlichen Bereich eines Unternehmens. Dies können zum Beispiel Marktstrategien und Unternehmensziele, Umsatzzahlen und Kundenlisten sein.

Neues Geschäfts­ge­heim­nis­ge­setz seit 2019

Ende April 2019 ist in Deutschland das neue Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) in Kraft getreten, das auf einer EU-Richtlinie basiert. Danach werden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse jetzt vom Gestetzgeber unter dem Begriff Geschäftsgeheimnis zusammengefasst.

In § 2 GeschGehG wird definiert, was genau unter diese Bezeichnung fällt. Geschäftsheimnisse sind demnach Informationen, die folgende Kriterien erfüllen:

Sie sind auch Fachleuten nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich und haben deshalb einen wirtschaftlichen Wert.
Der rechtmäßige Inhaber der Information trifft Vorkehrungen, um sie geheim zu halten.
Es besteht ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung.

Das ist neu seit 2019– Arbeit­ge­ber in der Pflicht

Seit Inkrafttreten des Geschäftsgeheimnisgesetzes müssen Arbeitgeber vertrauliche Daten oder internes Know-how proaktiv kennzeichnen und schützen. Sie werden damit also selbst in die Pflicht genommen, "angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen" zu veranlassen, um die „Kronjuwelen“ ihres Betriebes zu schützen. Darunter fallen zum Beispiel explizite Geheimhaltungsvereinbarungen mit Mitarbeitern, IT-Zugangsbeschränkungen oder die Verschlüsselung von E-Mails mit vertraulichem Inhalt.

Wo verläuft die Grenze der Vertraulichkeit?

Längst nicht alle Informationen, die ein Unternehmen unter Verschluss hält, gelten als Geschäftsgeheimnis. Öffentliche, von Außenstehenden einsehbare Daten fallen beispielsweise nicht unter das Geschäftsgeheimnis. Informationen, die mit gewissem Aufwand, zum Beispiel dem sogenannten "Reverse Engineering", ermittelt werden können, ebenfalls nicht. Sensible Daten, die nur bestimmten Mitarbeitern vorbehalten sind, hingegen meist schon. Doch jetzt ist, wie oben beschrieben, auch der Arbeitgeber selbst dafür verantwortlich, Vertrauliches als solches zu kennzeichnen.

Muss die Ver­schwie­gen­heits­pflicht im Arbeits­ver­trag geregelt sein?

Wahrscheinlich hast du es selbst schon erlebt: Neben oder mit einem Arbeitsvertrag musst du meist auch eine Verschwiegenheitserklärung unterzeichnen, wenn du einen neuen Job antrittst. Doch was, wenn du keine solche Geheimhaltungsvereinbarung unterschreibst und dein Arbeitsvertrag keine entsprechende Klausel enthält? Bedeutet das, dass du dann munter auch über vertrauliche Firmeninterna plaudern darfst?

Die eindeutige Antwort: Nein, das solltest du auf keinen Fall tun. Denn mit dem Unterschreiben deines Arbeitsvertrags verpflichtest du dich nicht nur, deine Arbeitsleistung zu erbringen, sondern gehst auch eine sogenannte Treuepflicht gegenüber deinem Arbeitgeber ein. Und die umfasst auch die Verpflichtung, Unternehmensinterna vertraulich zu behandeln.  Mehr Informationen zum Thema Arbeitsrechtsschutz

Geschäfts­ge­heim­nis­se nach Been­di­gung des Arbeitsverhältnisses

Oft gilt die Verschwiegenheitspflicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Bevor du dich beim neuen Arbeitgeber mit Fachwissen aus deinem alten Job profilierst, solltest du unbedingt noch mal in deinem alten Arbeitsvertrag nachlesen, ob die Geheimhaltungspflicht weiter besteht. Im Zweifelsfall kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hier für Klarheit sorgen

Je nachdem, in welcher Branche du tätig bist und wie es im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, kann sogar ein Wettbewerbsverbot bestehen. Im Klartext heißt dies, dass du für einen gewissen Zeitraum gar nicht erst für Konkurrenzunternehmen arbeiten darfst.

Obacht: Auch wenn es nicht rechtens ist, werden Mitarbeiter teilweise allein zu dem Zweck abgeworben, um an Geschäftsgeheimnisse der Konkurrenz zu gelangen.

Welche Kon­se­quen­zen drohen, wenn du Ver­trau­li­ches ausplauderst?

Gibst du, ob versehentlich oder vorsätzlich, Geschäftsgeheimnisse an Dritte weiter, kann das schwerwiegende Konsequenzen haben. Im schlimmsten Fall droht die Kündigung, unter Umständen sogar fristlos. Hat das Unternehmen durch den Geheimnisverrat finanzielle Verluste zu verschmerzen, kannst du zudem zu Schadensersatz verpflichtet werden. Im Geschäftsgeheimnisgesetz ist geregelt, dass neben Geldstrafen alternativ auch Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren verhängt werden können.

Sonderregelungen gelten jedoch für sogenannte Whistleblower. Sie sollen durch die neue EU-weite Rechtssprechung besser geschützt werden. Wer rechtswidriges oder unethisches Verhalten eines Unternehmens aufdeckt und öffentlich macht, darf nicht wegen Geheimnisverrat bestraft werden.

FAZIT
    Sensible, ver­trau­li­che Daten, ob technisch oder kauf­män­nisch, gelten als Geschäfts­ge­heim­nis, sofern sie aus­rei­chend geschützt werden. Mit Unter­zeich­nen eines Arbeits­ver­tra­ges geht für dich auch auto­ma­tisch die Neben­pflicht einher, Geschäfts­ge­heim­nis­se zu wahren.Seit April 2019 gilt das Geschäfts­ge­heim­nis­ge­setz, das Unter­neh­men ver­pflich­tet, ver­trau­li­che Daten konkret zu schützen und zu kennzeichnen.Verrätst du ein Betriebs­ge­heim­nis, können Kündigung, Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen, Geld­stra­fen oder Frei­heits­stra­fen drohen.
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