Nahaufnahme Kugelschreiber, der auf einem Arbeitsvertrag liegt forkART Photography, Fotolia

17. Juni 2021, 9:00 Uhr

So geht’s richtig Arbeits­ver­trag kündigen: Tipps und Fristen für Arbeitnehmer

Du bist unzufrieden mit deinem Job oder hast einen neuen in Aussicht? Was du beachten musst, wenn du deinen laufenden Arbeitsvertrag fristgerecht kündigen möchtest, erfährst du in diesem Ratgeber.

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Frist­ge­recht kündigen: Die Kün­di­gungs­frist für Arbeitnehmer

Die Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses ist in der Regel an formale Voraussetzungen gebunden. Dazu gehört die Kündigungsfrist, die Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer beachten müssen. Sie kann tariflich oder individuell in deinem Arbeitsvertrag geregelt sein. Ansonsten gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Diese beträgt laut § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) genau vier Wochen, sofern du selbst den Arbeitsvertrag kündigst. Alle Informationen zur Arbeitsrechtsschutz von ADVOCARD

Möglich ist die Kündigung entweder zum 15. oder zum letzten Tag eines Monats. Um auf der sicheren Seite zu sein, kannst du eine Formulierung wählen wie: “Hiermit kündige ich mein Arbeitsverhältnis zum (Datum), hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.”

Längere Kündigungsfristen können per Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart werden. Ist das nicht der Fall, muss sich laut Gesetz nur der Arbeitgeber bei einer Kündigung gegebenenfalls an längere Kündigungsfristen halten.

Achtung: Bei einer Kündigung in der Probezeit ist die Frist mit zwei Wochen nur halb so lang – das gilt auch für dich als Arbeitnehmer, wenn du schnell merkst, dass der neue Job nichts für dich ist.

Fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer

Eine weitere Ausnahme ist eine berechtigte, fristlose Kündigung eines Arbeitsvertrags durch Arbeitnehmer, die praktisch sofort wirksam wird. Mögliche Gründe dafür können unter anderem Arbeitsschutzverletzungen, ein grob unangemessenes Verhalten eines Vorgesetzten oder erhebliche Gehaltsrückstände sein. Bevor du diesen gravierenden Schritt gehst, solltest du dich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.

Wichtig: Du solltest auch bei Differenzen versuchen, im Guten mit deinem Arbeitgeber auseinanderzugehen. So vermeidest du mögliche Probleme in Bezug auf ein zufriedenstellendes Arbeitszeugnis oder hinsichtlich von Empfehlungen.

 

Eine Alternative kann ein Aufhebungsvertrag sein. Damit können sich beide Seiten einvernehmlich und ohne die zwingende Erfüllung von Fristen trennen.

 

Kündigung schreiben: Das müssen Arbeit­neh­mer beachten

Wollen Beschäftigte ihren Job kündigen, müssen sie nicht nur auf die Frist achten. Ebenso wichtig ist, wie sie ihren Abschied einreichen. Dazu folgende Hinweise:

  • Erfor­der­lich ist stets eine schrift­li­che, aus­ge­druck­te und mit vollem Namen unter­zeich­ne­te Kündigung ( 126 BGB).
  • Ersatz­wei­se ist nota­ri­el­le Beur­kun­dung erlaubt.
  • Eine mündliche Kündigung des Arbeits­ver­trags ist unwirksam.

Bei elektronische Varianten, also etwa eine Kündigung per E-Mail, SMS oder Fax, gilt die Schriftform nach bisheriger Rechtsprechung als nicht eingehalten. Auf Nummer sicher gehst du daher, wenn du deine Kündigung schreibst, ausdruckst und unterschreibst.

Anschließend solltest du sie nach Möglichkeit persönlich abgeben und dir den Empfang schriftlich bestätigen lassen. Relevant für die Kündigungsfrist ist das Eingangsdatum des Dokuments.

Fazit
  • Wenn Arbeit­neh­mer ihren Arbeits­ver­trag kündigen möchten, beträgt die Kün­di­gungs­frist in der Regel vier Wochen.
  • Fristlos kündigen können Arbeit­neh­mer aus gra­vie­ren­den Gründen, sollten sich aber zuvor von einem Experten für Arbeits­recht beraten lassen.
  • Bei der Kündigung eines Arbeits­ver­tra­ges ist nach wie vor die Schrift­form mit eigen­hän­di­ger Unter­schrift vor­ge­schrie­ben. Eine Kündigung per E-Mail ist daher aus recht­li­cher Sicht nicht zu empfehlen. Mündliche Kün­di­gun­gen sind unwirksam.
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