Zwei Geschäftsmänner schütteln einander die Hände ©Fotolia/Sergey Nivens

20. August 2021, 8:00 Uhr

Durchatmen Ände­rungs­kün­di­gung: So können Arbeit­neh­mer reagieren

Die Änderungskündigung gilt als mildes Mittel vor der endgültigen Auflösung eines Arbeitsvertrags. Sie kann aber auch bedeuten, dass dein Arbeitgeber dich gerne halten möchte, obwohl er dir nicht mehr dieselben Arbeitsbedingungen bieten kann wie zuvor. Was auch immer dahintersteckt: In der Regel bringt eine Änderungskündigung vor allem dem Arbeitgeber Vorteile. Als Arbeitnehmer solltest du daher genau abwägen, wie du reagierst.

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Was ist eine Änderungskündigung?

Bei einer Änderungskündigung wird ein bestehendes Arbeitsverhältnis aufgelöst und dem betroffenen Arbeitnehmer gleichzeitig ein neuer Arbeitsvertrag angebotenAlle Informationen zur Arbeitsrechtsschutz von ADVOCARDallerdings zu anderen Bedingungen. Das klingt erst einmal widersinnig, hat aber einen ganz einfachen Hintergrund: Laufende Verträge müssen nämlich von beiden Seiten gleichermaßen eingehalten werden und können nicht ohne Weiteres einseitig geändert werden.

Grundsätzlich sind in einem Arbeitsvertrag Tätigkeitsbedingungen und Pflichten festgeschrieben. Das beinhaltet in der Regel Angaben zum Arbeitsort, zur Art der Tätigkeit und zur Höhe der Vergütung. Wenn dein Arbeitgeber dich nun für andere Aufgaben oder an einem anderen Standort einsetzen möchte als vertraglich vereinbart, kann er das dementsprechend nicht einfach verfügen. Er benötigt dafür deine Zustimmung. Das gilt auch, wenn die Firma dir künftig weniger Gehalt zahlen möchte.

Um die angestrebten Veränderungen rechtlich einwandfrei durchsetzen zu können, kündigen Arbeitgeber in solchen Situationen den bestehenden Vertrag auf und bieten gleichzeitig einen neuen Arbeitsvertrag mit geänderten Bedingungen an.

Was tun bei einer Änderungskündigung?

Wenn du eine Änderungskündigung erhalten hast, gibt es drei Möglichkeiten, darauf zu reagieren:

  • Du nimmst das neue Angebot direkt an.
  • Du lehnst das Ände­rungs­an­ge­bot ab.
  • Du nimmst das Ände­rungs­an­ge­bot unter Vorbehalt an.

Entscheidend ist vor allem, wie akzeptabel das neue Angebot des Arbeitgebers für dich ist und wie ausgeprägt dein Interesse ist, weiterhin in dieser Firma zu bleiben. Wichtig zu wissen ist aber auch, welche Fristen und rechtlichen Folgen mit den drei Handlungsoptionen verbunden sind.

Annahme des Angebots ohne Vorbehalt

In der Änderungskündigung wird eine Frist gesetzt, innerhalb der du das neue Vertragsangebot annehmen kannst. Arbeitgeber müssen Angestellten gemäß § 2 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) mindestens drei Wochen Zeit für die Entscheidung einräumen. Ist eine kürzere Frist genannt, so ist diese unwirksam und es gilt automatisch die gesetzliche Frist. Wenn du die Änderungskündigung vorbehaltlos annimmst, kannst du später nicht mehr rechtlich dagegen vorgehen.

Mann im Anzug zeigt mit der Hand "Stopp"

©iStock/goir

Ablehnung des Änderungsangebots

Sind die neuen Bedingungen des Arbeitgebers für dich inakzeptabel, kannst du das Angebot selbstverständlich ablehnen. Dann wird die Änderungskündigung zu einer sogenannten Beendigungskündigung. Für die gelten dann dieselben Regeln wie bei einer regulären Kündigung durch den Arbeitgeber. Das bedeutet unter anderem, dass ...

  • der Arbeit­ge­ber einen Kün­di­gungs­grund benötigt.
  • die Kündigung sozial gerecht­fer­tigt sein muss.
  • der Betriebs­rat angehört werden muss.

Wie bei einer klassischen Kündigung haben Arbeitnehmer ab Erhalt des Kündigungsschreibens drei Wochen Zeit (§ 4 KSchG), um sich gegen die Kündigung zu wehren und eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Ist die Klage erfolgreich, muss der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu den alten Bedingungen fortführen. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, sich auf die Zahlung einer Abfindung zu einigen.

Gehst du nicht rechtlich gegen die Kündigung vor, endet das Arbeitsverhältnis einfach zum genannten Termin.

Annahme des Angebots unter Vorbehalt

Quasi der Mittelweg zwischen den beiden vorherigen Optionen ist die Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt. Dabei erklärst du dich bereit, das Angebot anzunehmen, sofern die neuen Bedingungen einer rechtlichen Prüfung standhalten. Arbeitnehmer müssen in diesem Fall gemäß §2 KSchG Satz 2 innerhalb der Drei-Wochen-Frist nach Erhalt der Änderungskündigung ...

  • ihren Vorbehalt erklären und
  • eine Ände­rungs­schutz­kla­ge einreichen.

Entscheidet das Gericht zugunsten des klagenden Arbeitnehmers, bleibt der Arbeitsvertrag zu den alten Bedingungen bestehen. Weist das Gericht die Klage hingegen an, muss der Arbeitnehmer den Änderungsvertrag annehmen.

Bei dieser Variante hast du also die Sicherheit, in jedem Fall deinen Arbeitsplatz zu behalten, egal wie das Gericht entscheidet. Inwiefern sich ein solches Änderungsschutzverfahren auf das Verhältnis zum Arbeitgeber auswirkt, steht allerdings auf einem anderen Blatt.

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