30. Juli 2015, 12:30 Uhr
Rechtschreibung nicht bewertet Abiturzeugnis darf Hinweis auf Legasthenie enthalten
Wenn Leistungen aufgrund einer Rechtschreibschwäche nicht bewertet wurden, darf dies im Abitur vermerkt werden. Der indirekte Hinweis auf Legasthenie ist erlaubt, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (BVerwG 6 C 33.14 und 6 C 35.14). Geklagt hatten drei Schüler aus Bayern, die sich aufgrund der Einträge diskriminiert fühlten.
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Einer der Schüler hatte ein Gymnasium in Bayern besucht. Da er an Legasthenie leidet, beantragte er für die Abiturprüfung einen Zeitzuschlag von zehn Prozent. In seinem Abiturzeugnis fand sich anschließend der Vermerk: "Aufgrund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie wurden Rechtschreibleistungen nicht bewertet. In den Fremdsprachen wurden die schriftlichen und mündlichen Prüfungen im Verhältnis 1:1 bewertet." Der Schüler fühlte sich diskriminiert und klagte.
Auch zwei andere Schüler, die private und staatliche Gymnasien in Bayern besucht hatten, wehrten sich gegen den Legasthenie-Verweis in ihrem Abiturzeugnis. Beim Münchner Verwaltungsgericht waren die Kläger abgeblitzt. Der Hinweis auf die Rechtschreibschwäche sei legitim, urteilten die Richter. Das Leipziger Bundesverwaltungsgericht hat dies nun bestätigt.
Begründet haben die Richter dies mit einem Verweis auf den Notenschutz. Auf diesen können sich Schüler mit Legasthenie berufen, damit ihre Leistungen anders bewertet werden. Gegenüber anderen Absolventen, die ebenfalls an einer Rechtschreibschwäche leiden aber auf den Notzenschutz verzichten, hätten sie somit einen Vorteil und müssten daher auch den Hinweis im Zeugnis hinnehmen. Die Verwaltungsrichter hatten jedoch auch einen Rüffel an die bayerische Landesregierung parat. Solche Vermerke müssten grundsätzlich im Schulgesetz geregelt werden, mahnten sie.
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