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22. Dezember 2014, 16:18 Uhr

Eltern drohen empfindliche Strafen Schul­pflicht: Was passiert, wenn das Kind nicht zur Schule geht?

Trotz der Schulpflicht ist die Freude auf den ersten Schultag bei vielen Kindern groß. Doch bei manchen ebbt dieses Glücksgefühl schon nach kurzer Zeit wieder ab. Viele Hausaufgaben, strenge Lehrer oder Mobbing können schnell den Spaß an der Schule verderben. Unter Jugendlichen gilt es meist sogar als cool, den Unterricht zu schwänzen. Doch was als vermeintlich harmloses Schwänzen beginnt, kann schnell Konsequenzen nach sich ziehen – auch für die Eltern, weil diese verpflichtet sind, für den Schulbesuch des Sprösslings zu sorgen.

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Die Schulpflicht zwingt Kinder und Jugendliche in einem gewissen Alter dazu, eine Schule zu besuchen. In der Regel beginnt die Schulpflicht ab dem sechsten Lebensjahr und dauert in der Regel zwölf Jahre an – so gilt etwa für Auszubildende die Berufsschulpflicht. Rechtsanwalt Andreas Lubitz, Fachanwalt für Strafrecht bei der Kanzlei Bernzen Sonntag Rechtsanwälte, erläutert: „Dabei muss es sich bei der Schule entweder um eine staatliche Schule oder eine staatlich anerkannte Privatschule handeln.“

In dieser Zeit sind Kinder und Jugendliche verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht teilzunehmen, sich zu beteiligen und ihre Hausaufgaben zu erledigen. Schulpflicht bedeutet auch, an verbindlichen Veranstaltungen wie etwa einer Klassenfahrt teilzunehmen.

Hausunterricht ist nur in wenigen Ausnahmen möglich. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Kind oder der Jugendliche eine schwere Krankheit hat oder im großen Maße körperlich, geistig oder seelisch behindert ist. Trotz dieser klaren Bestimmungen zur Schulpflicht gibt es immer wieder Eltern, die ihre Kinder zu Hause unterrichten wollen. Ohne triftigen Grund ist das jedoch nicht möglich und kann Geldstrafen nach sich ziehen.

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Ein Ehepaar aus Nordhessen hatte dagegen geklagt, ist kürzlich jedoch vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gescheitert. „Das Gericht hat bestätigt, dass die landesrechtliche Strafnorm mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Den konkreten Fall hat das Verfassungsgericht daher gar nicht erst zur Entscheidung angenommen“, erläutert Rechtsanwalt Lubitz.

Die Strafen sollen schwere Verstöße gegen die Schulpflicht und damit eine Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht der Eltern wirkungsvoll ahnden. Diese Praxis kann mit dem Urteil auch künftig angewandt werden. Daher müssen Eltern, die ihr Kind oder ihre Kinder nicht auf eine staatlich genehmigte Schule schicken, auch weiterhin mit einer Geld oder sogar Haftstrafe rechnen.

Schul­pflicht: Was sagt das Gesetz?

Die Schulpflicht ergibt sich aus Artikel 7 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Darüber hinaus ist die Schulpflicht, aufgrund der Kulturhoheit der Länder, in den meisten Landesverfassungen festgeschrieben und findet eine nähere Konkretisierung in allen Schulgesetzen der Länder.

Bei minderjährigen Kindern besteht eine Schulanmeldungspflicht für die Erziehungsberechtigten. Bei volljährigen Schulpflichtigen sind diese selbst verantwortlich, sich an einer Schule anzumelden. Im Falle einer Berufsausbildung ist in der Regel der Arbeitgeber für die Anmeldung zur Berufsschule verantwortlich. Zudem muss die schulpflichtige Person an einer deutschen öffentlichen Schule oder einer staatlich zugelassenen Privatschule angemeldet werden. Nur in Ausnahmefällen ist es möglich, einen Schulpflichtigen in einem benachbarten Bundesland anzumelden. Ausnahmen werden meist in sogenannten Gastschulabkommen geregelt.

Ist der Schulpflichtige angemeldet, besteht die Teilnahmepflicht. „Dabei ist jedes Kind und jeder Jugendliche verpflichtet, regelmäßig und aktiv am Schulgeschehen teilzunehmen“, erläutert Rechtsanwalt Lubitz.

Aus­wir­kun­gen des Urteils

Nachdem die Eltern im zugrundeliegenden Fall mehrfach zu Geldstrafen verurteilt worden waren, da sie mittlerweile acht ihrer neun Kinder zu Hause unterrichteten, zogen sie vor Gericht. Die Eltern sahen keinen Grund, wiederholt zu einer Geldstrafe wegen der Missachtung der Schulpflicht verurteilt zu werden. Laut Gericht stellt eine mehrfache Verurteilung einer Geldstrafe jedoch keine Verletzung des Verbots der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) dar. Der hessischen Norm zufolge können Eltern, die sich weigern dem Gesetzestext bezüglich der Schulpflicht Folge zu leisten, mit einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen oder sogar mit bis zu einem halben Jahr Haft bestraft werden.

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Die Schulverweigerer-Eltern waren mit ihrer Klage bereits in den Vorinstanzen gescheitert. Das Urteil stärkt die Praxis zur Durchsetzung der Schulpflicht in den einzelnen Bundesländern. Damit ist und bleibt es für Eltern schwer, ihre Kinder etwa aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen selbst zu unterrichten. Rechtsanwalt Lubitz: „Das Urteil stärkt die allgemeine Schulpflicht sowie die Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags.“

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