
3. Mai 2017, 16:56 Uhr
Vermutung allein reicht nicht Verdacht auf Fahren ohne Führerschein: Versicherung haftet
Auch wenn der Verdacht auf Fahren ohne Führerschein naheliegt, aber nicht nachgewiesen werden kann, muss die Kaskoversicherung nach einem Unfall mit einem überlassenen Auto haften, wie ein Gericht nun entschied. In diesem Fall ging es um einen Vater, der seinem führerscheinlosen Sohn sein Auto überlassen hatte – unter der Bedingung, dass dessen Freund den Wagen fahre.
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Unfall in den Morgenstunden – Versicherung will nicht zahlen
Nachdem der Vater seinem Sohn das Auto für einen Abend überlassen hatte, kam es zu einem Unfall. Zuvor hatte der Vater deutlich gemacht, dass er sein Fahrzeug nur unter der Bedingung zur Verfügung stelle, dass ein Freund des Sohnes, der einen Führerschein besitzt, fahre. In den frühen Morgenstunden des Folgetags kollidierte das Fahrzeug mit einem am Seitenstreifen einer Straße geparkten Fahrzeug. Die Polizei fand die Unfallstelle verlassen vor. Verschiedene Hinweise deuteten darauf hin, dass nicht wie abgesprochen der Freund, sondern der Sohn des Fahrzeughalters am Steuer gesessen hatte. Die Kaskoversicherung des Vaters verweigerte daraufhin die Haftung – auch, weil gegen den Sohn zuvor bereits zweimal wegen Fahrens ohne Führerschein ermittelt worden war. Vor diesem Hintergrund wertete die Assekuranz das Handeln des Vaters als fahrlässig.
Der Vater wies dies zurück, es kam zur Gerichtsverhandlung. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg gab ihm Recht: Die Kaskoversicherung muss den Schaden von knapp 9.000 Euro übernehmen (AZ 5 U 174/16).
Fahren ohne Führerschein muss eindeutig nachgewiesen werden
Nach Einschätzung des Gerichts konnte dem Vater kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden, das die Haftung der Kaskoversicherung für den Unfall seines Sohnes und dessen Freund außer Kraft setzen würde. Es lägen keine eindeutigen Beweise dafür vor, dass der Sohn entgegen der Absprache mit seinem Vater am Steuer gesessen habe. Die vorherigen Fälle von Fahren oder Führerschein seien zudem kein eindeutiges Indiz dafür, dass der Sohn erneut ohne Fahrerlaubnis ein Fahrzeug gelenkt hätte. Zumal es sich bei den beiden Verfahren in der Vergangenheit um die Nutzung eines Mofas und nicht um die eines Autos gehandelt habe. Dabei läge die Hemmschwelle deutlich geringer als beim unerlaubten Autofahren, so die Richter.
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