Vorfahrtsregeln auf dem Parkplatz: Gilt rechts vor links? © iStock.com/Thomas De Wever

24. Februar 2023, 8:52 Uhr

Darf ich eigentlich? Vor­fahrts­re­geln auf dem Parkplatz: Gilt rechts vor links?

Welche Vorgaben gelten zur Vorfahrt auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen? Müssen sich Autofahrer dort an die Regel „rechts vor links“ halten? Was wirklich gilt und wie entschieden wird, falls es zu einem Zusammenstoß kommt, erfährst du in diesem Artikel.

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Im All­ge­mei­nen gilt die StVO

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist im gesamten öffentlichen Verkehrsraum einzuhalten. Dazu zählen nicht nur alle Straßen, sondern auch grundsätzlich öffentliche Parkplätze oder Parkhäuser. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Parkraum beispielsweise der Stadt oder Gemeinde gehört und für alle Personen öffentlich und frei zugänglich ist oder ob es sich um private Parkplätze handelt.

Hierzu hatte das Landgericht Potsdam entschieden, dass auch Parkplätze privater Eigentümer oder Unternehmen, zum Beispiel solche vor Supermärkten, als öffentlicher Verkehrsraum gelten können, wenn diese frei zugänglich sind (AZ 27 Ns 143/03). Auf einem eindeutig privaten Parkplatz, der mit einer Schranke abgesperrt und somit nur bestimmten Personen zugänglich ist, gilt die StVO jedoch nur, wenn ein Schild ausdrücklich darauf hinweist.

Übli­cher­wei­se kein rechts vor links auf dem Parkplatz

Ob auf Parkplätzen „rechts vor links“ gilt, hängt also nicht automatisch von der StVO ab. Grund dafür ist, dass es sich bei den Fahrgassen von Parkplätzen und Parkhäusern nicht um übliche Straßen mit Kreuzungen handelt. Sie sind eher für das Rangieren oder das Be- und Entladen von Fahrzeugen gedacht und auch Fußgänger sind dort unterwegs. Dadurch ist kein fließender Verkehr möglich und die Vorfahrtsregeln gemäß § 8 StVO gelten nicht zwangsläufig.

INFO

Der ein­deu­ti­ge Stra­ßen­cha­rak­ter ist entscheidend

Straßen dienen dem fließenden Verkehr und sichern ein ungehindertes Vorwärtskommen. Ist das zügige Zurücklegen einer Strecke über die jeweilige Straße gesichert und verfügt die Fahrbahn über ausreichende Markierungen, weist die Straße dadurch einen eindeutigen Straßencharakter auf. In diesem Fall gilt die StVO inklusive der „rechts vor links“-Regelung.

Ein Urteil des BGH ent­schei­det über die Vorfahrtsregeln

Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechtslage in einem Urteil (AZ VI ZR 344/21) vom 22.11.2022 bestätigt: Ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung können sich von rechts kommende Autofahrer bei einem Unfall auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen nicht auf „rechts vor links“ berufen und die StVO geltend machen.

Auf einem Baumarktparkplatz in Lübeck wurde ein Unfall so zu einem Streitfall. Aufgrund eines parkenden Sattelzuges konnten zwei sich überschneidende Fahrgassen des Parkplatzes nicht richtig eingesehen werden. In der Folge stießen zwei Fahrzeuge zusammen. Der Kläger kam dabei von rechts, berief sich auf die „rechts vor links“ Vorfahrtsregel und gab an, deswegen den entstandenen Schaden nicht übernehmen zu wollen.

Ein leerer Parkplatz an einem sonnigen Tag.
© iStock.com/AlbertPego

Wann die Vor­fahrts­re­gel doch gilt

Weist der Parkplatzbetreiber ausdrücklich darauf hin, dass Vorfahrtsregeln auf der Parkfläche zu beachten sind, müssen sich Autofahrer auch daranhalten. In diesem Fall sollte der Verkehr auf dem Parkplatz eindeutig durch Verkehrszeichen geleitet werden, andernfalls greift dann die „rechts vor links“-Regel. Entsprechende Straßenmarkierungen sind ebenfalls eine Voraussetzung. Kommt es dann zu einem Unfall, wird auch die Verkehrsregelung in die Rechtsprechung mit einbezogen.

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Vor allem auf Rück­sicht­nah­me kommt es an

Die wichtigste Regel für das Fahrverhalten auf dem Parkplatz bleibt also grundsätzlich immer § 1 StVO, das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme – allein im Interesse der eigenen Sicherheit. Rechne also damit, dass andere Verkehrsteilnehmer sich nicht an geltende Vorfahrtsregeln halten, dass sie unaufmerksam ein- und ausparken, und dass sich natürlich auch Fußgänger auf dem Parkplatz bewegen. Fahre deshalb immer entsprechend langsam und vorsichtig.

FAZIT
  • Auf öffent­li­chen oder privaten Park­plät­zen, die frei zugängig sind, gilt zwar die StVO, aber nicht auto­ma­tisch auch die Vor­fahrts­re­gel „rechts vor links“.
  • Vor­fahrts­re­geln auf Park­plät­zen können vom Betreiber dennoch durch­ge­setzt werden, wenn aus­drück­lich darauf hin­ge­wie­sen wird.
  • Fahr­gas­sen auf Park­plät­zen gelten nicht als Straßen, da sie nicht über aus­rei­chen­de Mar­kie­run­gen und Beschil­de­rung verfügen und kein flie­ßen­der Verkehr möglich ist. Sie besitzen also keinen ein­deu­ti­gen Straßencharakter.
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