Wer den Tacho manipuliert, macht sich strafbar Karin & Uwe Annas, Fotolia

12. Juli 2017, 14:38 Uhr

Tachomanipulation Kilo­me­ter­stand bei Gebraucht­wa­gen: Ihre Rechte als Käufer

Der Kilometerstand spielt beim Gebrauchtwagenkauf eine wichtige Rolle: Eine geringe Laufleistung sorgt für höhere Preise. Deshalb ist Tachomanipulation leider keine Seltenheit. Zwielichtige Verkäufer versuchen so, höhere Gewinne zur erzielen. Lesen Sie hier, welche Rechte Sie als Käufer in einem solchen Fall haben.

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Tacho­ma­ni­pu­la­ti­on ist strafbar

Ähnlich wie die Unfallfreiheit ist ein niedriger Kilometerstand ein Faktor, der beim Gebrauchtwagenkauf den Preis in die Höhe treiben kann. Deshalb nehmen manche private oder auch gewerbliche Händler Manipulationen am Tacho vor, um eine niedrigere Laufleistung vorzutäuschen. Legal ist das nicht: Gemäß § 22b Straßenverkehrsgesetz (StVG) kann eine Tachomanipulation aber mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden.

Leider ist oft schwer zu ermitteln, ob der Kilometerstand manipuliert wurde. Ein Indiz kann zum Beispiel der Ölwechselaufkleber im Motorraum sein. Nach etwa 30.000 bis 40.000 Kilometern wird wieder ein Ölwechsel empfohlen. Passt die Angabe auf dem Aufkleber also nicht zum Kilometerstand, wurde dieser wahrscheinlich manipuliert. Auch über die Vorbesitzer und Werkstätten, in denen diese Reparaturen und Inspektionen durchführen ließen, können Sie Informationen zur Laufleistung erhalten. Wo das Fahrzeug gewartet wurde, können Sie unter Umständen anhand des Scheck- oder Servicehefts ermitteln.

Gefälsch­ter Kilo­me­ter­stand: Verkäufer muss das Auto zurücknehmen

Besteht eine deutliche Differenz zwischen dem angezeigten Kilometerstand und der tatsächlichen Laufleistung, handelt es sich in der Regel um einen Mangel, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Eine Nacherfüllung des Verkäufers ist nicht möglich, da sich die Laufleistung nicht reduzieren lässt. Erfolgt der Gebrauchtwagenkauf von privat, kann der Verkäufer eine Gewährleistung vertraglich ausschließen. Absichern kann er sich außerdem, indem er darauf hinweist, dass ihm die tatsächliche Laufleistung nicht bekannt ist.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein privater Verkäufer und ein Käufer sich nicht einigen konnten. Der Käufer wollte das Fahrzeug wegen eines angeblich falschen Kilometerstands zurückgeben, doch der Verkäufer weigerte sich. Durch Sachverständige ließ sich aber feststellen, dass eine Tachomanipulation erfolgt war. Vor Gericht erklärte der Verkäufer, davon nichts zu wissen, weil er das Fahrzeug selbst gebraucht gekauft habe. Allerdings hatte er den Kilometerstand im Kaufvertrag unter "Zusicherungen des Verkäufers" selbst eingetragen. Nach Auffassung des Gerichts hatte er damit eine Garantie übernommen. Die Richter verpflichteten ihn deshalb zur Rücknahme des Autos (AZ 1 U 65/16).

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