Fahrverbot und Führerscheinentzug: Die Rechtslage. Auf einer Straßen fahren Autos, davor steht ein Blitzer. photowahn, Fotolia

30. Mai 2016, 9:44 Uhr

Führerschein weg Fahr­ver­bot und Füh­rer­schein­ent­zug: Die Rechtslage

Fahrverbot und Führerscheinentzug sind zwei verschiedene Maßnahmen, haben aber beide die Konsequenz, dass der Führerschein weg ist. Beim Fahrverbot erhalten Sie diesen automatisch zurück, beim Führerscheinentzug hingegen nicht. Mehr zur Rechtslage erfahren Sie hier.

Bei vielen Konflikten rund um den Straßenverkehr kann ein Verkehrs-Rechtsschutz helfen. >>

Fahr­ver­bot: Füh­rer­schein weg für maximal drei Monate

Ein Fahrverbot kann nach § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG) als Folge einer Verkehrsordnungswidrigkeit ausgesprochen werden. Beispiele sind das Überfahren einer Ampel, die schon länger als eine Sekunde Rot anzeigt, oder eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um mehr als 30 km/h oder außerorts um mehr als 40 km/h. Ein Fahrverbot ist zeitlich begrenzt und darf für einen, zwei oder drei Monate ausgesprochen werden. Danach endet es automatisch. Ein Fahrverbot kann nach § 44 Strafgesetzbuch (StGB) auch als Nebenstrafe neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe ausgesprochen werden.

Gegen ein Fahrverbot können Sie innerhalb von zwei Wochen nach dem Bescheid Einspruch einlegen. Tun Sie dies nicht, haben Sie in der Regel vier Monate Zeit, um Ihren Führerschein für die Dauer des Fahrverbots bei der zuständigen Behörde abzugeben. Dies gilt allerdings nur, wenn Sie nicht innerhalb der letzten zwei Jahre schon einmal den Führerschein abgeben mussten. Wer fährt, obwohl der Führerschein weg ist, macht sich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar – dann droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

Füh­rer­schein­ent­zug: Fahr­eig­nung wird überprüft

Ein Führerscheinentzug – offiziell: Entziehung der Fahrerlaubnis – ist gegenüber dem Fahrverbot die schwerere Konsequenz, die sich für den Fahrer aus Fehlverhalten im Straßenverkehr ergeben kann. Sie ist nach § 3 StVG zunächst endgültig, denn hier wird davon ausgegangen, dass die betreffende Person ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist. Eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis muss beantragt und gerichtlich überprüft werden, was aber erst nach einer mehrmonatigen Sperrfrist möglich ist.

Advocard-VerkehrsrechtsschutzWann ist der Füh­rer­schein­ent­zug möglich?

Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann nach § 69 StGB als Folge einer Straftat verhängt werden. Hierzu gehören unter anderem die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und in bestimmten Fällen unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB).

Der Führerscheinentzug kann aber auch eine verwaltungsrechtliche Maßnahme sein und von der Fahrerlaubnisbehörde verhängt werden. Mögliche Gründe sind körperliche, geistige oder charakterliche Mängel beim Fahrer, die die Sicherheit im Straßenverkehr beeinträchtigen. Auch wer zu viele Punkte in Flensburg angesammelt hat, riskiert den Führerscheinentzug: Seit dem 1. Mai 2014 ist schon bei acht Punkten der Führerschein weg.

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