Dieselfahrverbot: Klage auf Kfz-Steuerermäßigung gescheitert Riko Best, Fotolia

26. November 2018, 14:16 Uhr

Dicke Luft in den Straßen Die­sel­fahr­ver­bot: Klage auf Kfz-Steu­er­ermä­ßi­gung gescheitert

Weil er sich durch das Dieselfahrverbot in Hamburg eingeschränkt fühlte, wollte ein Dieselfahrer eine Kfz-Steuerermäßigung erreichen. Das Finanzgericht der Hansestadt wies seine Klage allerdings ab.

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Keine Kfz-Steu­er­ermä­ßi­gung durch gerin­ge­ren Schadstoffausstoß

Wer weniger fahren darf, der darf auch auf eine Kfz-Steuerermäßigung pochen. So hatte sich das ein Dieselfahrer vorgestellt und versucht, die Ermäßigung auf juristischem Weg einzuklagen. Er begründete sein Ansinnen mit den Dieselfahrverboten, die in Hamburg und anderen Gemeinden bereits gelten oder bevorstehen. Wegen dieser Zwangsmaßnahmen sah er die Straßennutzung für sein Fahrzeug der Emissionsklasse Euro 5 eingeschränkt. Und das stehe nicht im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.

Konkret argumentierte der Dieselfahrer: Basis der Besteuerung sei der Schadstoffausstoß. Weil sein Auto aber wegen des Dieselfahrverbots in Hamburg teilweise nicht fahren dürfe, erzeuge es in den betroffenen Straßenzügen weniger Stickoxide. Also sei es auch weniger schädlich. Das Finanzgericht Hamburg konnte er mit dieser Begründung nicht überzeugen. Es wies die Klage auf eine Kfz-Steuerermäßigung ab (AZ 4 K 86/18).

Die Nutzung des Fahrzeugs ist unerheblichMehr Informationen zum Thema Verkehrsrechtsschutz

Für seine ablehnende Entscheidung zog es § 1 Abs. 1 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) heran. Demnach wird die Kfz-Steuer für das Halten inländischer Fahrzeuge fällig. Die Höhe der Abgabe bemisst sich nach der Menge der jeweiligen Kohlendioxidemissionen und der Hubraumgröße. Ob das Fahrzeug überhaupt genutzt werde oder in welchem Umfang, spiele hier keine Rolle. Also sei auch das Dieselfahrverbot in Hamburg in dieser Hinsicht belanglos. Für die Fälligkeit der Kfz-Steuer genüge einfach die Zulassung des Autos zum Verkehr.

Die­sel­fahr­ver­bo­te basieren auf CO2-Ausstoß des jewei­li­gen Autos

Eine Kfz-Steuerermäßigung sei unter diesen Umständen gesetzlich nicht möglich, so das Gericht. Es komme nämlich auf den CO2-Ausstoß des Fahrzeugs selbst an, nicht aber auf die entsprechende Belastung der Luft in bestimmten Straßen. Und weil die Steuer für alle Halter von Dieseln der Euro-5-Klasse gelte, sei auch der Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung gewahrt. Davon abgesehen gründeten Dieselfahrverbote in Hamburg und andernorts auf Richtlinien des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO). Für eine Kfz-Steuerermäßigung seien sie deshalb bedeutungslos.

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