Wirtschaftliches Interesse rechtfertigt Grundbucheinsicht ©DanBu.Berlin/Fotolia

24. April 2019, 11:30 Uhr

Ex-Partner vor Gericht erfolgreich Wirt­schaft­li­ches Interesse recht­fer­tigt Grundbucheinsicht

Wenn ein Paar gemeinsam ein Haus gebaut hat und sich später trennt, darf der Ex-Partner Grundbucheinsicht verlangen. Nur so ist es ihm möglich, vom Eigentümer des Grundstücks eine Entschädigung für beim Hausbau geleistete Arbeiten zu fordern. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden (AZ 34 Wx 239/18). Das Grundbuchamt hatte dem Mann die Einsicht verweigert – er habe kein "berechtigtes Interesse".

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Ex-Partner hatte wesent­li­che Arbeiten beim Hausbau selbst geleistet

Der Kläger hatte mit seiner früheren Lebensgefährtin, mit der er nicht verheiratet war, gemeinsam ein Haus gebaut. Dabei hatte er als Heizungsbauer und Sanitärinstallateur diverse Arbeiten selbst ausgeführt. Das Haus steht auf einem Grundstück, das die Frau nach eigenen Angaben von ihrem Großvater geschenkt bekommen hat.

Nach der Trennung wollte der Mann eine finanzielle Entschädigung für die Arbeiten fordern, die er beim Hausbau geleistet hatte. Sein Problem: Er musste zunächst zweifelsfrei klären, ob nun seine Ex-Freundin oder noch deren Großvater offiziell Eigentümer des Grundstücks war. Dazu beantragte er Grundbucheinsicht. Das zuständige Grundbuchamt erkannte jedoch kein berechtigtes Interesse und lehnte den Antrag ab.

Gericht: Berech­tig­tes Interesse an der Grund­buch­ein­sicht gegeben

Gegen diese Entscheidung ging der Mann gerichtlich vor – mit Erfolg. Das OLG München entschied: Ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht sei gegeben. Es ergebe sich in diesem Fall aus dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers. Die Konsequenz: Das Grundbuchamt muss dem Mann entsprechende
Einsicht gewähren, damit Mehr Informationen zum Thema Mietrechtsschutzer überprüfen kann, wer der Eigentümer des Grundstücks ist und an wen er seine finanziellen Forderungen richten kann.

Um diese Frage zu klären, reiche es allerdings aus, Einsicht in das Bestandsverzeichnis und Abteilung I des Grundbuchs zu nehmen, so das Gericht weiter. Einen weitergehenden Anspruch auf Grundbucheinsicht habe der Kläger daher nicht.

Das Grundbuch einsehen – wer darf das eigentlich und wann besteht grundsätzlich ein berechtigtes Interesse? Mehr zum Thema erfährst du in diesem Streitlotse-Ratgeber.

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