Wasserleitung: Ein Mann montiert Wasseranschlüsse. Oleg Zhukov, Fotolia

2. Februar 2016, 11:04 Uhr

Wasserschaden verhindern Was­ser­lei­tung: Wasser abstellen zum Frostschutz?

Starker Frost kann die Wasserleitung schädigen. Aber darf der Vermieter zum Schutz einfach das Wasser abstellen? Damit die Leitungen nicht einfrieren, müssen zunächst andere geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Eingefrorene Wasserleitungen können auch eine Mietminderung rechtfertigen.

Immer wieder Streit mit dem Vermieter? Wir unterstützen Sie. >>

Wasser abstellen: Was darf der Vermieter bei Frost?

Damit die Wasserleitungen bei strengem Frost nicht einfrieren und bersten können, greifen Vermieter gelegentlich auf eine für die Mieter sehr unangenehme Maßnahme zurück: Sie stellen für eine gewisse Zeit das Wasser ab. Ohne Weiteres dürfen Vermieter das jedoch nicht: Nach § 535 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind sie dazu verpflichtet, die vermieteten Räume in einem vertragsgemäßen Zustand bereitzustellen. Dazu gehört auch fließendes Wasser. Ist dem Vermieter bekannt, dass starker Frost droht, muss er also zunächst alle ihm möglichen Maßnahmen treffen, damit die Leitung nicht einfrieren kann. Reicht das nicht aus, kann es in Einzelfällen gerechtfertigt sein, das Wasser nachts abzustellen, damit die Mieter so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Falls Ihr Vermieter dies plant, muss er Sie darüber aber rechtzeitig informieren.

Frost­schutz für die Was­ser­lei­tung: So geht es richtig

Damit der Vermieter gar nicht erst in die Situation kommt, aufgrund einer geborstenen Leitung das Wasser abstellen zu müssen, muss er das Einfrieren verhindern und dazu zum Beispiel die Kellerräume abdichten oder isolieren, damit dort keine Minustemperaturen herrschen. Auch die Wasseruhr muss vor Frost geschützt werden. Bei Leitungen in den Außenwänden können auch die Mieter gefragt sein: Sie müssen dann ausreichend heizen, damit die Wände nicht zu stark abkühlen. Zudem kann es sinnvoll sein, die Wasserhähne regelmäßig aufzudrehen, damit das Wasser in den Leitungen in Bewegung kommt und weniger leicht einfrieren kann.

Advocard-WohnungsrechtsschutzEin­ge­fro­re­ne Was­ser­lei­tung: Miet­min­de­rung gerechtfertigt

Wenn die Wasserleitung trotz aller Vorsichtsmaßnahmen doch einfriert, zahlt der Vermieter die Kosten für die Instandsetzung durch eine Fachfirma. Für den Zeitraum, in dem in den Wohnräumen kein fließendes Wasser zur Verfügung steht, können Mieter die Miete mindern. Das Landgericht Berlin hat in einem solchen Fall eine Mietminderung von zehn Prozent als angemessen beurteilt (AZ 64 S 189/94).

Artikel teilen

Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.

So einfach ist Rechtsschutz

Ein Rechtsstreit, ganz gleich in welchem Bereich, kommt oft unverhofft. Darum hat ADVOCARD mit dem 360°-Rechtsschutz einen besonders leistungsstarken Rundumschutz geschaffen.

Mehr erfahren

Mediation

Vertragen statt klagen: mit Mediation rechtliche Konflikte ohne Gerichts­ver­fahren lösen.

Strei­tatlas

Streit in Berlin? Zoff in München? Der interaktive Atlas zeigt, wo die deutschen Streithähne leben.

ADVOCARD-Service

Kompetente Beratung und professionelle Unterstützung rund um die Uhr.