Verhalten im Badezimmer: Was darf der Vermieter vorschreiben? Artur Marciniec, Fotolia

16. November 2015, 16:08 Uhr

Nasse Angelegenheit Verhalten im Bade­zim­mer: Was darf der Vermieter vorschreiben?

Duschen, Baden und Wäschewaschen sind normale Nutzungsweisen für das Badezimmer. Doch welche Vorgaben kann der Vermieter dabei machen? Und was ist mit Sondersituationen wie dem kürzlich entschiedenen Fall, bei dem ein Stehpinkler den Marmorboden so stark beschädigt hatte, dass die Vermieterin die Kaution einbehalten wollte? Lesen Sie, mit welchem Verhalten Sie auf der sicheren Seite sind.

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Steh­pin­k­ler müssen keine Rücksicht nehmen

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden (AZ 12 S 13/15): Wenn Stehpinkler durch ihr Verhalten einen exklusiven Marmorboden beschädigen, können sie dafür nicht haftbar gemacht werden. In dem verhandelten Fall hatte eine Vermieterin die Kaution einbehalten, weil durch den Mieter, einen Stehpinkler, der Boden um die Toilette fleckig geworden war. Laut dem Gericht handelt es sich beim Pinkeln im Stehen um eine übliche Praxis und Mieter müssen nicht damit rechnen, dass die Böden im Badezimmer davon so stark in Mitleidenschaft gezogen werden. Ein Vermieter kann allerdings im Mietvertrag auf die Empfindlichkeit der Böden hinweisen, möglicherweise wird also in Zukunft häufiger eine "Stehpinkler-Klausel" eingebaut.

Beim Wäsche­wa­schen Ruhe­zei­ten einhalten

Von 22 bis 6 Uhr sind die gesetzlichen Ruhezeiten einzuhalten. Eine Waschmaschine kann viel Lärm verursachen und zu Streit mit den Nachbarn führen. Zwar dürfen Berufstätige auch einmal später waschen, achten Sie am besten aber dennoch darauf, sich an diese Zeiten zu halten und sprechen Sie Ausnahmen mit den Nachbarn ab, um auf Nummer sicher zu gehen.

Es ist auch nicht in jeder Mietwohnung erlaubt, eine Waschmaschine im Badezimmer aufzustellen. Manche Vermieter wollen, dass eine gemeinsame Waschküche genutzt wird, in der alle Maschinen stehen. Wenn das im Mietvertrag steht, müssen Sie sich auch daran halten. Ansonsten brauchen Sie den Wunsch des Vermieters nicht zu berücksichtigen und können das Badezimmer zum Wäschewaschen nutzen.

Duschen und Baden sind zu jeder Zeit erlaubt

Die genannten Ruhezeiten gelten allerdings nicht fürs Duschen und Baden. Die Wassergeräusche können zwar auch störend für andere Mieter sein, aber das Recht auf Nutzung des Badezimmers gilt rund um die Uhr. Eine Klausel im Mietvertrag, die nächtliches Duschen und Baden verbietet, ist damit unzulässig. So entschied das Landgericht Köln (AZ 1 S 304/96).

Nach dem Duschen muss nicht gewischt werden

Durch die Feuchtigkeit, die beim Duschen entsteht, kommt es häufig zu Beschädigungen von Fliesenfugen oder Holzfenstern. Allerdings kann der Vermieter keinen Schadensersatz fordern, wenn der Mieter das Badezimmer ordnungsgemäß benutzt hat und die Schäden auf bauliche Mängel zurückzuführen sind. Laut Amtsgericht Hamburg (AZ 40B C 155/05) ist es nicht zumutbar, nach jedem Duschen Wände oder Fenster zu trocknen. Allerdings muss der Mieter durch ausreichendes Lüften Schimmelbildung vorbeugen.

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