Richtig lüften: Vermieter muss auf Schimmelgefahr hinweisen Vitaliy Hrabar, Fotolia

29. Oktober 2015, 13:12 Uhr

Mangelhafte Wohnung? Richtig lüften: Vermieter muss auf Schim­mel­ge­fahr hinweisen

In der kalten Jahreszeit ist es besonders wichtig, dass Sie Ihre Wohnung richtig lüften und heizen. Ist es drinnen zu kühl und die Luftfeuchtigkeit zu hoch, droht schnell Schimmelgefahr. Müssen Sie aber überdurchschnittlich oft lüften, um Schimmel zu vermeiden, muss Ihr Vermieter Sie gesondert darauf hinweisen – so hat es das Landgericht Aachen in einem aktuellen Urteil entschieden. Tipp: Ein Wohnungs-Rechtsschutz kann bei Streitfällen mit dem Vermieter hilfreich sein.

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Richtig lüften: Pflicht des Mieters

Grundsätzlich sind Sie als Mieter verpflichtet, Ihre Wohnung regelmäßig zu lüften. Mehrmals am Tag sollten Sie sämtliche Fenster komplett öffnen und alle Räume für etwa fünf bis zehn Minuten gründlich stoßlüften – die Fenster nur zu kippen, reicht nicht aus. Die Räume sollten außerdem gerade im Winter nicht zu stark auskühlen und müssen daher gleich nach dem Lüften wieder auf etwa 18 bis 20 Grad aufgeheizt werden.

Schim­mel­ge­fahr: Wenn Lüften nicht ausreicht

Aber was, wenn Sie richtig lüften und sich dennoch Schimmel in der Wohnung bildet? Dieses Problem hatte ein Mieter, dessen Fall kürzlich vor dem Landgericht Aachen verhandelt wurde (AZ 2 S 327/14). In seinem Schlafzimmer hatte sich Schimmel gebildet. Die Ursache dafür sah ein Sachverständiger darin, dass an der Außenwand Möbel standen, wodurch sich die Innenoberflächentemperatur absenkte und sich Feuchtigkeit an der Wand niederschlagen konnte. Hätte der Mieter etwa drei- bis viermal täglich gelüftet und mehr geheizt, hätte sich dies laut dem Sachverständigen verhindern lassen. Die Vermieterin machte den Mieter für die Schimmelbildung verantwortlich und verlangte Schadenersatz. Das Gericht gab jedoch dem Mieter Recht.

Wohnung man­gel­haft bei erhöhtem Lüftungsbedarf

Die Richter führten als Begründung an, dass die Vermieterin den Mieter auf den erhöhten Heiz- und Lüftungsbedarf hätte hinweisen müssen. Wenn es grundsätzlich erforderlich sei, dass in einer Wohnung drei- bis viermal täglich gelüftet werde, sei die Wohnung als mangelhaft einzustufen, so das Gericht.

Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang auch: Als Mieter sind Sie grundsätzlich berechtigt, Ihre Möbel an jeder beliebigen Wand in der Wohnung aufzustellen. Führt das Aufstellen an einer Außenwand zu erhöhter Schimmelgefahr, kann dies ebenfalls einen Mangel an der Wohnung darstellen, den der Mieter nicht zu verantworten hat.

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