Überbelegung einer Wohnung: Das sagt das Mietrecht. Ein junger Mann und zwei junge Frau sitzen auf dem Boden einer Wohnung und planen. SolisImages, Fotolia

9. Mai 2016, 7:56 Uhr

Möglicher Kündigungsgrund Über­be­le­gung einer Wohnung: Das sagt das Mietrecht

Wenn es zur Überbelegung einer Wohnung kommt, weil zum Beispiel zwei Mitbewohner mit in die Einzimmerwohnung einziehen oder ein Paar nacheinander mehrere Kinder bekommt, reagiert der Vermieter selten begeistert. Aber wann kann er den Mietern kündigen? Lesen Sie, welche Regeln das Mietrecht und andere Gesetze in solchen Fällen vorgeben.

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Über­be­le­gung: Gesetze regeln, wann die Wohnung zu voll ist

Eine Überbelegung gilt gemäß Mietrecht als vertragswidriger Gebrauch einer Mietwohnung. Als allgemeiner Rahmen wird dabei in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass für jede in der Wohnung lebende Person ungefähr acht bis zehn Quadratmeter Wohnfläche gerechnet werden sollten. Kann der Vermieter nachweisen, dass dies nicht der Fall ist und deutlich mehr Menschen in der Wohnung leben, erlaubt ihm das Mietrecht in vielen Fällen, dem Mieter zu kündigen.

Hinweise darauf, ab wann eine Wohnung überbelegt ist, geben auch die Wohnungsaufsichtsgesetze der einzelnen deutschen Bundesländer. So gilt zum Beispiel in Bayern, dass für jede Person mindestens zehn Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen sollten, in Berlin sind es neun Quadratmeter. Für Kinder gelten meist niedrigere Werte, häufig etwa sechs Quadratmeter.

Auch Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge können für Über­be­le­gung sorgen

Oft kommt es jedoch auf den konkreten Einzelfall an – auch vor dem Hintergrund, dass Familien und Kinder gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) einen besonderen Schutz genießen. Ein Vermieter, der einem jungen Paar die Wohnung kündigt, weil ein Baby geboren wurde und die Wohnung damit rein rechnerisch überbelegt ist, dürfte daher bei einem Rechtsstreit eher schlechte Chancen haben.

Advocard-WohnungsrechtsschutzDennoch ist die Überbelegung in anderen Situationen oft ein tatsächlicher Kündigungsgrund. So hat etwa das Amtsgericht München entschieden (AZ 415 C 3152/15), dass auch eine Überbelegung durch eigene Kinder des Mieters Grund für eine Kündigung sein kann. Im konkreten Fall lebte ein Ehepaar mit seinen zwei Kindern in einer Einzimmerwohnung, deren Wohnfläche nur knapp 26 Quadratmeter betrug, davon 16 Quadratmeter Wohnraum. Das Gericht bewertete die Wohnung als überbelegt und gab dem Vermieter recht, der den Auszug der Familie erwirken wollte. Die Richter gewährten den Mietern dafür aber eine Frist von fünf Monaten.

Wenn der Partner einzieht: Erlaubnis des Ver­mie­ters einholen

Das Mietrecht räumt Vermietern einige Gründe für eine fristlose Kündigung ein. Der Einzug des Partners oder der Partnerin gehört aber in den seltensten Fällen dazu, denn dafür müsste es beispielsweise nachweisbar zu einer Überbelegung kommen, was bei nur zwei Personen selten der Fall ist. Dennoch sollten Sie immer die Erlaubnis Ihres Vermieters einholen, wenn eine weitere Person zu Ihnen in die Wohnung zieht, um auf der sicheren Seite zu sein.

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