Renovierung bei Auszug: Das müssen Mieter leisten. Eine junge Frau und ein junger Mann streichen gemeinsam eine Zimmerwand weiß. contrastwerkstatt. Fotolia

26. Februar 2016, 14:08 Uhr

Klauseln oft unwirksam Reno­vie­rung bei Auszug: Das müssen Mieter leisten

Um die Renovierung bei Auszug aus einer Mietwohnung geraten Mieter und Vermieter häufig in Streit. Was darf der Vermieter fordern, zu welchen Renovierungsarbeiten ist der Mieter verpflichtet? Die Rechtsprechung zeigt: Viele entsprechende Klauseln in Mietverträgen sind unwirksam.

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Darf der Vermieter eine Reno­vie­rung bei Auszug fordern?

Viele Mietverträge enthalten Klauseln, die den Mieter zur Renovierung bei Auszug verpflichten – aber längst nicht alle dieser Forderungen sind wirksam. So dürfen Mieter etwa nicht von vornherein dazu verpflichtet werden, die Wohnung beim Auszug komplett zu renovieren. Es muss immer nach Einzelfall entschieden werden. Hat der Mieter die Einrichtung stark abgenutzt, kann der Vermieter durchaus eine Renovierung beim Auszug fordern. Vage Klauseln, die lediglich besagen, dass die Wohnung zum Beispiel "wie überlassen" übergeben werden muss, sind jedoch nicht zulässig. Ebenso darf der Vermieter nicht grundsätzlich vorschreiben, dass bei Auszug sämtliche Räume neu tapeziert werden oder Balkon und Kellerräume instand gesetzt werden müssen.

Wände streichen: Das darf der Vermieter vorschreiben

Während der Mietzeit dürfen Sie als Mieter Ihre Wandfarben so gestalten, wie Sie möchten – der Vermieter kann Ihnen keine bestimmten Farben vorschreiben. Entsprechende Vertragsklauseln sind unwirksam. Der Vermieter ist laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) jedoch im Recht, wenn er fordert, dass zum Auszug die Wände wieder in neutralen Tönen gestrichen werden, damit die Wohnung problemlos weitervermietet werden kann (AZ VIII ZR 416/12).

Advocard-WohnungsrechtsschutzWenn Sie als Mieter die Wohnung in unrenoviertem Zustand übernommen haben, müssen Sie bei Auszug keine Schönheitsreparaturen leisten. So hat es ebenfalls der BGH entschieden (u. a. AZ VIII ZR 185/14). Die Kosten für entsprechend geleistete Arbeiten kann der Mieter vom Vermieter zurückfordern.

Absprache mit Nach­mie­ter empfehlenswert

Wenn es bereits einen Nachmieter für die Wohnung gibt, kann Ihnen eine kurze Absprache mit diesem viel Zeit und Ärger ersparen – vor allem dann, wenn es nur um kleinere Schönheitsreparaturen, zum Beispiel das Streichen der Wände, geht. Möglicherweise erklärt sich der Nachmieter freiwillig dazu bereit, diese Aufgabe zu übernehmen, um die Wohnung gleich nach seinem Geschmack streichen zu können.

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