Die Zweitwohnungssteuer oder Zweitwohnsitzsteuer ist eine Aufwandsteuer der Städte und Gemeinden rdnzl, Fotolia

12. März 2018, 18:16 Uhr

Haupt- und Zweitwohnsitz Zweit­woh­nungs­steu­er: Für welche Fälle gilt sie?

Die Zweitwohnungssteuer oder Zweitwohnsitzsteuer ist eine Aufwandsteuer der Städte und Gemeinden. Sie dient der Besteuerung des Bewohnens einer zweiten Wohnung neben der Hauptwohnung. Doch was gilt eigentlich als Zweitwohnung?

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Was gilt als Zweitwohnung?

Grundsätzlich bedeutet das "Innehaben", also die Verfügungsgewalt über eine zweite Wohnung, dass ein meldepflichtiger Zweitwohnsitz vorhanden ist. Unerheblich ist dabei, ob es sich um eine Miet- oder Eigentumswohnung handelt.

Doch was genau unter einer Zweitwohnung zu verstehen ist, variiert von Gemeinde zu Gemeinde. In einigen Gemeinden umfasst der Begriff jeden umschlossenen Raum, der zum Schlafen genutzt wird. In anderen ist zusätzlich wenigstens eine Kochnische und ein Bad erforderlich. Selbst Gartenhütten können unter Umständen als Zweitwohnsitz gelten.

Uneinig sind sich die Gemeinden auch bei der Höhe der Zweitwohnungssteuer. Diese schwankt zwischen derzeit noch 5 Prozent (Berlin) und bis zu 35 Prozent (Baden-Baden). Als Bemessungsgrundlage gilt in der Regel die Jahresnettokaltmiete. Gute Nachrichten für Berufspendler: Ihre Zweitwohnung am Arbeitsort ist von der Steuer befreit, wenn sie verheiratet sind oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden. Weitere Steuerbefreiungen können je nach Satzung der Gemeinde für Alten- und Pflegeheime, sowie Personen mit geringem Einkommen gelten.

Wozu dient die Zweitwohnungssteuer?

Die Zweitwohnungssteuer muss von Eigentümern oder Mietern gezahlt werden, die sich eine zweite Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf leisten können. Das gilt insbesondere für Ferienwohnungen. Anders sieht es bei Pendler- oder Studentenwohnungen aus – sie sind häufig eine zwingende Notwendigkeit. Um eine Zweitwohnungssteuer zu vermeiden, sollten daher vor allem Studenten überlegen, ob die Anmeldung des Hauptwohnsitzes am Studienort sinnvoll sein könnte. Ist dies nicht möglich, kann die Zweitwohnungssteuer unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten von der Einkommenssteuer abgesetzt werden.

Keine Zweit­woh­nungs­steu­er für Mobilheim

Das OVG Schleswig hat entschieden, dass sogenannte Mobilheime auf Dauerstandplätzen nicht als Zweitwohnung gelten. Mobilheime sind vom Grund her nämlich keine Immobilien – ob eine Zweitwohnungssteuer erhoben werden kann, hängt deshalb von der Satzung der jeweiligen Gemeinde ab.

Im konkreten Fall beinhaltete die Satzung der Gemeinde Neukirchen (Ostholstein) keine ausdrückliche Regelung für Mobilheime. Zudem war nicht erkennbar, dass das Mobilheim neben dem Hauptwohnsitz als weitere Wohnung zur persönlichen Lebensführung genutzt wurde. Es ist daher nach Auffassung des Gerichts nicht zulässig, grundsätzlich eine Zweitwohnungssteuer für Mobilheime zu erheben (AZ 2 LB 97/17 und 2 LB 98/17).

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