Einen Wohnberechtigungsschein beantragen, können Personen, die wegen ihres niedrigen Einkommens Schwierigkeiten haben, eine bezahlbare Wohnung zu finden S. Engels, Fotolia

6. Februar 2018, 16:32 Uhr

Günstiger Wohnen mit §-5-Schein Wohn­be­rech­ti­gungs­schein bean­tra­gen: Die Voraussetzungen

Einen Wohnberechtigungsschein beantragen können Personen, die aufgrund eines vergleichsweise geringen Einkommens Schwierigkeiten haben, eine bezahlbare Wohnung zu finden. Mit dem Dokument haben sie Anspruch auf eine öffentlich geförderte Wohnung, sprich Sozialwohnung.

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Was genau ist ein Wohnberechtigungsschein?

Wer sich die Mieten vor Ort nicht leisten kann, der darf auf Unterstützung vom Staat hoffen. Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, dürfen Sie in besonders günstige, mit öffentlichen Geldern gebaute Sozialwohnungen einziehen. Wer eine solche Wohnung möchte, muss einen Wohnberechtigungsschein beantragen. Anlaufstelle ist in der Regel das Wohnungsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes. Die rechtliche Grundlage ist § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG). Angelehnt an den Paragrafen wird der Wohnberechtigungsschein auch als §-5-Schein bezeichnet. Daneben greift auch § 27 Abs. 3 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG).

Welche Vor­aus­set­zun­gen müssen erfüllt werden?

Anspruch auf den Wohnberechtigungsschein haben grundsätzlich alle Personen, die rechtmäßig in Deutschland leben. Sie müssen allerdings noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Dreh- und Angelpunkt ist das Einkommen des Haushalts, das bestimmte Grenzen nicht überschreiten darf.  Dabei sind verschiedene Grenzwerte zu beachten. Bundesweit gelten zunächst folgende Einkommensgrenzen:

  • Ein-Per­so­nen­haus­halt: 12.000 Euro pro Jahr
  • Zwei-Per­so­nen­haus­halt: 18.000 Euro
  • Drei-Per­so­nen­haus­halt: 22.600 Euro

Jede weitere erwachsene Person, die in einem Haushalt lebt, erhöht den Grenzwert zusätzlich um 4.100 Euro. Für jedes Kind werden 500 Euro addiert.

Zu den Angehörigen eines Haushalts zählen Familienmitglieder wie Eltern, Schwiegereltern, (Adoptiv-)Kinder, Geschwister, Schwägerinnen und Schwager sowie Ehe- und (eingetragene) Lebenspartner.

Die bundesweite festgesetzte Einkommensgrenze dient vor allem zur Orientierung. Weil sie nur selten angepasst wird und deshalb der realen Mietpreisentwicklung oft hinterherhinkt, haben viele Bundesländer eigene Maximalwerte definiert. Diese teilweise deutlich höheren Grenzwerte sind ausschlaggebend. Wer einen Wohnberechtigungsschein beantragen möchte, der sollte daher unbedingt die jeweilige Einkommensgrenze vor Ort klären. So sieht es zum Beispiel in Berlin aus:

  • Ein-Per­so­nen­haus­halt: 16.800 Euro jährlich
  • Zwei-Per­so­nen­haus­halt: 25.200 Euro
  • Drei-Per­so­nen­haus­halt: 30.940 Euro

Jede weitere Person, die in einem Berliner Haushalt lebt, erhöht die Grenze um 5.740 Euro. Für jedes Kind kommen 700 Euro hinzu. Damit liegen die Einkommensgrenzen in der Hauptstadt deutlich über dem allgemeinen Limit.

In Bezug auf die weiteren Voraussetzungen gibt es ebenfalls von Ort zu Ort Unterschiede. So setzen manche Städte und Gemeinden eine Mindestaufenthaltsdauer von zwei oder drei Jahren voraus. Wer noch nicht so lange dort lebt, kann keinen Antrag auf einen §-5-Schein stellen.

Wie wird das Haus­halts­ein­kom­men berechnet?

Das Haushaltseinkommen ist eine der zentralen Voraussetzungen für den Wohnberechtigungsschein. Die Berechnung ist ein wenig komplex. Die Lohnabrechnung bietet einen ersten Anhaltspunkt, doch auch andere Faktoren spielen eine Rolle. Welche Einnahmen berücksichtigt werden müssen, sollten Sie ebenfalls bei der zuständigen Stelle vor Ort erfragen. Denn auch hier gibt es keine einheitliche Regelung. Allgemein sind zur Berechnung der Einkommensgrenze heranzuziehen:

  • Brut­to­ein­künf­te aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit (ein­schließ­lich Weih­nachts­geld und Urlaubsgeld)
  • Berufs­aus­bil­dungs­bei­hil­fe (auch BAföG)
  • Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten
  • Arbeits­lo­sen­geld
  • Kurz­ar­bei­ter­geld
  • steu­er­freie Arbeitnehmersparzulage

Diese Posten werden für sämtliche Haushaltsangehörige ermittelt und addiert. Nicht angerechnet werden Kindergeld, Unterhaltszahlungen sowie Leistungen der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung. Auch Wohngeld wird bei der Berechnung des Haushaltseinkommens nicht berücksichtigt

Von dem errechneten Bruttoeinkommen aller Personen können bestimmte Pauschalen und Freibeträge abgezogen werden, sodass sich das anzusetzende Haushaltseinkommen möglicherweise noch weiter verringert. Das gilt beispielsweise für:

  • Unter­halts­ver­pflich­tun­gen
  • Schwer­be­hin­der­ten­pau­schal­be­trag
  • Pauschale für pfle­ge­be­dürf­ti­ge Haushaltsangehörige
  • Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten für Kinder unter 14 Jahren

Achtung: Sämtliche genannten Leistungen und Zahlungen müssen Sie nachweisen können. Nehmen Sie also möglichst Ihren letzen Steuerbescheid und gegebenenfalls weitere Belege mit zu ihrem Termin bei der zuständigen Stelle.

Die Arten des Wohnberechtigungsscheins

Es gibt zwei Varianten des Wohnberechtigungsscheins. Typ A gewährt die örtliche Behörde entsprechend der jeweiligen Einkommensgrenze. Dabei erfolgt die Zuteilung der Wohnung direkt durch das Amt. Bei Typ B läuft das anders. Er ist gedacht für Menschen mit einem bis zu 60 Prozent höheren Einkommen als bei Typ A.

Die Wohnungen für Typ B sind deshalb teurer als Sozialwohnungen und werden in der Regel nicht vom Wohnungsamt vermittelt. In diesen Fällen wenden Sie sich direkt an den Vermieter einer Wohnung. Kommt seine Bleibe infrage, dann melden Sie sich bei Ihrem Wohnungsamt mit dem konkreten Angebot des Vermieters und stellen dort einen Antrag auf Bezugsgenehmigung.

Wo ist der §-5-Schein zu beantragen?

Den Antrag nimmt das zuständige Wohnungsamt der Gemeinde oder Stadt entgegen. Über die jeweiligen Voraussetzungen für den Wohnberechtigungsschein sollten Sie sich vorab informieren – entweder telefonisch, direkt in der Behörde oder auf ihrer Internetseite. Für die Bearbeitung ist eine regional unterschiedlich hohe Gebühr zu entrichten. Sie wird auch dann fällig, wenn die Behörde den Antrag ablehnt. Der Wohnberechtigungsschein ist ab dem Tag seiner Ausstellung für ein Jahr gültig. Wer umzieht, muss einen neuen Antrag stellen.

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