Vermieter verbietet Hund – Gericht gibt Mietern recht Sash, Fotolia

6. März 2019, 12:58 Uhr

Hundehaltung Vermieter verbietet Hund – Gericht gibt Mietern recht

Verbietet der Vermieter einen Hund, dann muss er dafür mehr als  allgemeine Befürchtungen vorbringen. Die Hundehaltung in einer Mietwohnung darf er nur ablehnen, wenn konkrete und schwerwiegende Gründe dagegen sprechen. Das hat das Amtsgericht München entschieden (AZ 411 C 976/18).

Streit mit dem Vermieter? Wir sind an deiner Seite! >>

Hund in der Miet­woh­nung – immer ein Risiko?

Ein Hund in der Mietwohnung ist oft ein heikles Thema. So fühlen sich manche Nachbarn durch Gebell genervt oder durch aggressive Hunde bedroht.  Doch dieses mögliche Risiko allein reicht nicht, um Mietern von vornherein die Hundehaltung zu verbieten, entschied das Gericht im konkreten Fall.

Geklagt hatte ein Ehepaar, das für seine Kinder (13 und 15 Jahre alt) einen Hund anschaffen wollte. Laut Mietvertrag mussten sie vorher die Zustimmung der Vermietererbengemeinschaft einholen, was sie auch versuchten.

Ehepaar stellt Antrag auf Hundehaltung

In ihrem Antrag gaben die Eheleute an, sich einen Hund der Rasse Magyar Vizsla zulegen zu wollen. Mit einem solchen Vierbeiner hätten sie bereits in einem Tierheim Kontakt gehabt, unterstützt von einer Hundetrainerin. Ihr Anliegen unterfütterten sie mit Empfehlungen der Expertin und des Tierheims sowie der eigenen langjährigen Erfahrung als Hundehalter. Außerdem fragten sie ihre Nachbarn, ob diese Bedenken gegen den Hund in der Mietwohnung hätten. Das war nicht der Fall.

Vermieter verbietet HundMehr Informationen zum Thema Mietrechtsschutz

Trotzdem verboten die Vermieter die Anschaffung des Hundes. Die Begründung: Die erforderliche Betreuung des Tieres sei nicht gewährleistet. Die Kinder kämen erst um 16 Uhr aus der Schule, die Mutter sei berufstätig und der Vater verreise als Fotograf oft. Deshalb sei der Hund in der Mietwohnung über Stunden allein. Abgesehen davon sei das Haus hellhörig, und die Nachbarn hätten sich gegenüber der Verwaltung ablehnend geäußert.

Gegen das Verbot klagte das Mieterehepaar erfolgreich. Die Eheleute konnten die Argumente der Vermieter überzeugend entkräften. Das Amtsgericht wies infolgedessen die Motive der Vermieter zurück.

Gericht: Befürch­tun­gen reichen nicht

Das Gericht befand, es sei zwar nachvollziehbar, dass das Risiko eines störenden Hundes in der Mietwohnung ausgeschlossen werden solle. Diese Ablehnung dürfe sich aber nicht nur auf allgemeine Befürchtungen stützen. "Es müssen ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung vorliegen", so das Gericht. Dies sei nicht der Fall, zumal die Hunderasse keine Merkmale aufweise, die auf besondere Herausforderungen bei der Haltung oder auf einen aggressiven Charakter schließen lasse.

Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig.

Artikel teilen

Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.

So einfach ist Rechtsschutz

Ein Rechtsstreit, ganz gleich in welchem Bereich, kommt oft unverhofft. Darum hat ADVOCARD mit dem 360°-Rechtsschutz einen besonders leistungsstarken Rundumschutz geschaffen.

Mehr erfahren

Mediation

Vertragen statt klagen: mit Mediation rechtliche Konflikte ohne Gerichts­ver­fahren lösen.

Strei­tatlas

Streit in Berlin? Zoff in München? Der interaktive Atlas zeigt, wo die deutschen Streithähne leben.

ADVOCARD-Service

Kompetente Beratung und professionelle Unterstützung rund um die Uhr.