Küchenausstattung: Darauf haben Mieter Anspruch. Eine Frau und zwei Männer hocken vor einem leeren Kühlschrank und begutachten seine Ausstattung. corepics, Fotolia

19. Januar 2017, 10:08 Uhr

Einbauküche verpflichtend? Küchen­aus­stat­tung: Darauf haben Mieter Anspruch

Viele Mieter fragen sich, ob ihr Vermieter ihnen nicht eigentlich eine Küchenausstattung zur Verfügung stellen muss. Dazu ist er aber in der Regel nicht verpflichtet. Doch was ist zu beachten, wenn doch eine Küche mit vermietet wird?

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Vermieter muss keine Küchen­aus­stat­tung stellen

In der Regel muss in einer Mietwohnung keine Küchenausstattung vorhanden sein. Lediglich die Anschlüsse für Wasser, Strom und gegebenenfalls Gas müssen in dem vorgesehenen Raum zur Verfügung stehen. Vielerorts gehört die Küche allerdings zum Mietspiegel und hat so Einfluss darauf, wie hoch die Miete der Wohnung ausfällt. In Berlin gilt außerdem eine Ausnahme: Dort müssen eine Kochgelegenheit und ein Ausguss in der Küche vorhanden sein – diese dürfen aber sehr simpel gestaltet sein. Wenn die Küchenausstattung allerdings Bestandteil des Mietvertrags ist, muss der Vermieter sie auch stellen und für ihre Instandhaltung sorgen.

Advocard-WohnungsrechtsschutzGemietete Ein­bau­kü­che pfleglich behandeln

Der Mieter ist im Gegenzug verpflichtet, sorgsam mit der Küchenausstattung umzugehen. Er haftet deshalb auch für Schäden, die er daran selbst verursacht hat. Über eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag kann außerdem festgelegt werden, dass der Mieter Reparaturen bis zu einem bestimmten Betrag selbst bezahlen muss – das gilt auch bei einer defekten Herdplatte oder kaputten Schublade.

Wenn dem Mieter die vorhandene Küchenausstattung nicht gefällt, kann er auch seine eigene einbauen. Die vorhandenen Geräte des Vermieters muss er aber ordentlich lagern, damit sie nicht beschädigt werden. Der Austausch sollte außerdem immer nur in Absprache mit dem Vermieter erfolgen, denn beim Austausch einer Einbauküche handelt es sich in der Regel um eine bauliche Veränderung. Zieht ein Mieter aus, hat er die Möglichkeit, seine Küche gegen eine Abstandszahlung an den Nachmieter abzugeben. Dieser ist aber nicht zur Übernahme verpflichtet.

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