Paar steht Makler im Anzug in der Küche gegenüber Kzenon, Fotolia

11. Mai 2015, 14:00 Uhr

Abstand und Ablöse Abstands­zah­lung: So treffen Sie eine Ablösevereinbarung

Dem Vormieter Geld dafür zahlen, dass die Wohnung sofort frei wird? Derartige Forderungen, auch als Abstandszahlung bezeichnet, sind unwirksam. Anders sieht es bei einer Ablösevereinbarung aus. Wann diese greift und was Sie berücksichtigen müssen, um stets auf der sicheren Seite zu stehen, lesen Sie hier.

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Abstands­zah­lung ist unzulässig

Abstandszahlung und Ablösevereinbarung – die Begriffe tauchen oftmals zusammen auf, beschreiben jedoch unterschiedliche Dinge. Von Abstandszahlung ist die Rede, wenn der Vormieter dem Nachmieter im Gegenzug für einen festgelegten Betrag anbietet, bereits vor Ende des Mietvertrags auszuziehen. Nach § 4 a Abs. 1 Wohnvermittlungsgesetz ist eine derartige Vereinbarung jedoch grundsätzlich unwirksam.

Ablö­se­ver­ein­ba­rung treffen für Ein­bau­kü­che, Möbel & Co.

Von der Abstandszahlung zu unterscheiden ist die Ablösevereinbarung. Hierbei handelt es sich um eine Zahlungsforderung des Vormieters für alle Investitionen, die er im Laufe seiner Mietzeit in die Wohnung gesteckt hat. Für alle Einrichtungselemente, die beim Auszug nicht mitgenommen werden können, die den Wert der Wohnung jedoch nachhaltig steigern, kann der Vormieter vom Vermieter eine Entschädigung verlangen – beispielsweise für einen qualitativ hochwertigen Bodenbelag. Anders sieht es bei Einbauküchen, Medienanschlüssen oder Mobiliar aus. Hier kann der Vormieter den Vermieter nicht in die Pflicht nehmen, doch kann er eine Ablösevereinbarung mit dem Nachmieter treffen. Ein Kaufvertrag zwischen Vor- und Nachmieter, der den Verbleib besagter Einrichtungsgegenstände regelt, ist rechtsgültig.

Wichtig: Der Vormieter sollte den Vermieter stets über eine mögliche Ablösevereinbarung informieren.

Kaufwert und Kaufpreis abwägen

Wie hoch die Ablöse im Einzelfall ausfällt, liegt im Ermessen des Vormieters. Allerdings müssen bei einer Ablösevereinbarung Preis und Gegenleistung stimmen, informiert der Deutsche Mieterbund. Das bedeutet: Liegt der Kaufpreis mehr als 50 Prozent über dem Wert des Einrichtungsgegenstandes, ist die Vereinbarung als unzulässig anzusehen. Hierbei spielt der Zeitwert der Gegenstände eine entscheidende Rolle. Tipp: Nehmen Sie die Kaufgegenstände bereits vor dem Kaufvertrag genau unter die Lupe, um böse Überraschungen zu vermeiden.

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