Hausverwaltung: Diese Aufgaben hat sie laut Gesetz. Eine moderne Wohnsiedlung mit weißer Fassade und Balkonen. elxeneize, Fotolia

7. Oktober 2016, 9:28 Uhr

Pflichten des Hausverwalters Haus­ver­wal­tung: Diese Aufgaben hat sie laut Gesetz

Wenn es im Mietshaus oder in der Wohnanlage Probleme gibt, kommt schnell Ärger über die Hausverwaltung auf. Kommt sie ihren Pflichten und Aufgaben in ausreichendem Maß nach? Lesen Sie, wozu die Hausverwaltung per Gesetz verpflichtet ist.

Ärger mit der Hausverwaltung? Mit einem Rechtsschutz sind Sie auf der sicheren Seite. >>

Haus­ver­wal­tung: Aufgaben bei Eigentumswohnungen

In Anlagen mit Eigentumswohnungen ist die Hausverwaltung für kaufmännische und technische Belange zuständig, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen – also zum Beispiel die Treppenhausreinigung, Reparaturen am Dach oder an der Fassade und die Wartung der Haustechnik. In §§ 27 und 28 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sind die Aufgaben der Hausverwaltung konkret festgelegt. Sie muss zum Beispiel für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufstellen und Abrechnungen durchführen, zudem verwaltet sie gemeinschaftliche Gelder. Die Verwaltung ist gesetzlich verpflichtet, mindestens einmal pro Jahr eine Eigentümerversammlung zu veranstalten und die Beschlüsse der Eigentümer umzusetzen. Der Verwaltervertrag kann weitere Aufgaben festlegen, die nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt sind.

Mietshaus: Aufgaben der Hausverwaltung

Gehört das ganze Mietshaus einem Wohnungsbauunternehmen, dann übernimmt dieses entweder selbst die Hausverwaltung oder überträgt diese an einen Dienstleister. Die Verwaltung kümmert sich um alles rund um die Miete: Mietverträge, Mieterhöhungen und die Betriebskostenabrechnung laufen über sie. Die Hausverwaltung ist außerdem der erste Ansprechpartner für Mieter, wenn es im Haus technische oder sonstige Mängel gibt.

Advocard-WohnungsrechtsschutzProbleme mit der Haus­ver­wal­tung: Was tun?

Häufig ärgern sich Mieter, wenn die Hausverwaltung auf gemeldete Mängel nicht reagiert. Handelt es sich um einen Dienstleister im Auftrag des Vermieters, sollten Sie den Vermieter möglichst bald selbst anschreiben und die Mängel dort noch einmal melden. Lassen Sie sich den Eingang der Mängelanzeige schriftlich bestätigen, um auf der sicheren Seite zu sein, und setzen Sie eine angemessene Frist für die Mängelbeseitigung. Bei baulichen Mängeln können dies etwa zwei bis drei Wochen sein, bei akuten Problemen wie Heizungsausfall im Winter müssen Verwaltung oder Vermieter sofort handeln.

Wenn die Frist abgelaufen und nichts passiert ist, ist der nächste Schritt die Mietminderung. Mehr zum Thema Mietminderung erfahren Sie auf unserer Themenseite.

Artikel teilen

Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.

So einfach ist Rechtsschutz

Ein Rechtsstreit, ganz gleich in welchem Bereich, kommt oft unverhofft. Darum hat ADVOCARD mit dem 360°-Rechtsschutz einen besonders leistungsstarken Rundumschutz geschaffen.

Mehr erfahren

Mediation

Vertragen statt klagen: mit Mediation rechtliche Konflikte ohne Gerichts­ver­fahren lösen.

Strei­tatlas

Streit in Berlin? Zoff in München? Der interaktive Atlas zeigt, wo die deutschen Streithähne leben.

ADVOCARD-Service

Kompetente Beratung und professionelle Unterstützung rund um die Uhr.