Gibt es eine Leinenpflicht für Hunde? © iStock.com/damedeeso

13. September 2022, 10:38 Uhr

So geht’s richtig Gibt es eine Lei­nen­pflicht für Hunde?

Es ist eine Frage, die sich viele Hundebesitzer stellen: Besteht für Hunde eine Leinenpflicht in Deutschland? Eine pauschale Antwort gibt es nicht, so viel ist klar. Denn: Ob und wo die Leine Pflicht für deinen Hund ist, regelt jedes Bundesland, jede Gemeinde und jede Stadt eigenständig.

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Wo darf ich meinen Hund ohne Leine laufen lassen?

In vielen Innenstädten, öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln sowie in Wäldern und Parkanlagen gilt eine Leinenpflicht für Hunde. Meist weist dort ein Schild darauf hin. Gleichzeitig gibt es jedoch keine generelle Leinenpflicht in Deutschland. Jedes Bundesland, jede Gemeinde und jede Stadt geben in Eigenregie Regeln für Hundehalter und ihre Vierbeiner vor.

Zunächst die gute Nachricht für alle Hundehalter: In beinahe der Hälfte der Bundesländer herrscht keine generelle Leinenpflicht, in einigen weiteren nur unter bestimmten Voraussetzungen. Einige Beispiele: Hunde dürfen in Bayerngenerell ohne Leine frei herumlaufen. Einzig Jagdreviere bilden eine grundsätzliche Ausnahme. Örtliche Regelungen können weitere Einschränkungen bringen – mehr dazu unten.

In Schleswig-Holstein müssen Hunde außerhalb der eigenen Wohnung oder des eigenen Grundstücks an einer Leine geführt werden, die zudem ein permanentes Einwirken auf den Hund gewährleisten muss. Dafür können Hunde und ihre Halter in Schleswig-Holstein unter Umständen von der Leinenpflicht befreit werden, wenn der Hund beispielsweise wegen einer Krankheit nicht an der Leine laufen darf.

In Bremen, Sachsen-Anhalt und Niedersachsen dagegen gilt für Hunde die Leinenpflicht nur zur Brut- und Setzzeit im Frühjahr und Frühsommer (März/April bis Juli), und zwar in Gebieten, die zur freien Landschaft gehören (sowie angrenzenden öffentlichen Straßen in Sachsen-Anhalt). Dadurch sollen brütende Vögel und Jungtiere geschützt werden. Auf Straßen, Parkplätzen, Rad- und Gehwegen sowie Gebäuden, Hofflächen und Gärten dürfen Hunde dort aber weiterhin frei laufen, sofern dies vor Ort nicht anders geregelt ist.  

Son­der­re­ge­lun­gen zur Lei­nen­pflicht für Hunde in bestimm­ten Städten

Einzelne Städte und Gemeinden in den leinenpflichtfreien Bundesländern haben Sonderregelungen erlassen, nach denen dort Leinenpflicht gilt. Aber auch hier variieren die Vorgaben stark und gehen teilweise sehr ins Detail.

In der bayerischen Hauptstadt München müssen beispielsweise Hunde mit einer Schulterhöhe ab 50 cm in bestimmten Stadtgebieten, in unmittelbarer Nähe von Kinderspielplätzen und bei großen Menschenansammlungen angeleint werden. Auf allen Wegen städtischer Grünanlagen gilt eine generelle Anleinpflicht für Hunde. Ähnlich ist es in Stuttgart, der Landeshauptstadt von Baden-Württemberg: Außer auf öffentlichen Straßen müssen Hunde hier an die Leine.

Wenn du unsicher bist, ob und wo die Anleinpflicht für deinen Hund gilt, solltest du dich bei deiner Gemeinde beziehungsweise beim Ordnungsamt informieren, um keinen Ärger mit den Behörden zu bekommen.

Lei­nen­pflicht auf Gemein­schafts­flä­chen bei Wohnanlagen

Auf deinem eigenen Grundstück darfst du deinen Hund ohne Leine frei herumtollen lassen. Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnanlagen kommt es jedoch auf die konkrete Situation vor Ort an – und natürlich müssen auch die im jeweiligen Bundesland geltenden Rahmenrichtlinien beachtet werden.  

So entschied das Amtsgericht München beispielsweise 2014 in einem Einzelfall, dass ein freilaufender Hund auf den Gemeinschaftsflächen einer Eigentumswohnanlage das Eigentumsrecht eines anderen Wohnungsbesitzers nicht beeinträchtige und deshalb auch nicht angeleint werden müsse (AZ 113 C 19711/13). Mitentscheidend war hier auch, dass die Hausordnung keine Anleinpflicht für die Hunde der Bewohner vorsah.

Das Landgericht Frankfurt am Main hingegen hat 2015 im Sinne einer Wohnungseigentümergemeinschaft entschieden, die in der Hausordnung festgehaltene Leinenpflicht für Hunde – und sogar für Katzen – auf dem Gemeinschaftsgelände sei ordnungsgemäß und nicht zu beanstanden (AZ 2-09 S 11/15).

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