Gebrauchsüberlassung einer Wohnung: Was ist möglich? YakobchukOlena, Fotolia

14. November 2016, 15:02 Uhr

Verwandte, Freunde, Untermieter Gebrauchs­über­las­sung einer Wohnung: Was ist möglich?

Die unerlaubte Gebrauchsüberlassung einer gemieteten Wohnung an Dritte kann dem Vermieter Anlass zu einer Kündigung geben. Lesen Sie, wann man im Mietrecht von einer Gebrauchsüberlassung spricht und unter welchen Bedingungen sie problemlos möglich ist.

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Mietrecht: Vermieter muss Über­las­sung zustimmen

Advocard-WohnungsrechtsschutzWenn Mieter ihre Wohnung anderen Personen überlassen wollen, brauchen sie dafür das Einverständnis ihres Vermieters. Das kann der Fall sein, wenn Sie die Wohnung untervermieten wollen oder wenn diese zum Beispiel während eines Auslandsaufenthalts von Freunden oder Familienangehörigen bewohnt werden soll. Gemäß § 540 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein Mieter nur mit Erlaubnis des Vermieters eine solche Gebrauchsüberlassung vornehmen – erhält er keine Zustimmung, ist er aber zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt. Er trägt außerdem die Verantwortung für etwaige Schäden, die durch den Dritten entstehen, auch wenn der Vermieter der Überlassung zugestimmt hat.

In bestimmten Fällen muss der Vermieter laut § 553 BGB seine Zustimmung geben, nämlich wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Überlassung hat, das erst nach Abschluss des Mietvertrags entstanden ist. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Lebenspartner mit in die Wohnung einziehen soll. Allerdings kann der Vermieter laut Mietrecht widersprechen, wenn es dadurch zu einer Überbelegung der Wohnung kommen würde oder ihm die Überlassung aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist.

Gebrauchs­über­las­sung an Kinder ohne Erlaubnis möglich

Ein vor dem Amtsgericht München verhandelter Fall zeigt, dass es sich nicht um eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung handelt, wenn ein Mieter seine Wohnung für einen Großteil des Jahres seiner Tochter zur Verfügung stellt. Der Vermieter hatte dagegen geklagt, dass der Mann sich nur drei Monate im Jahr selbst dort aufhält und die restliche Zeit im Ausland lebt, während seine Tochter die Wohnung nutzt. Er mahnte den Mieter zunächst ab und kündigte ihm schließlich. Das Amtsgericht gab dem Mann aber Recht (AZ 424 C 10003/15). Er könne die Tochter als nahe Verwandte auch ohne Erlaubnis des Vermieters aufnehmen. Das sei nur dann problematisch, wenn er selbst die Wohnung nur noch sporadisch nutze. Da er aber einen Teil des Jahres selbst dort lebe, sei das nicht der Fall. Der Vermieter habe deshalb kein Recht, dem Mann zu kündigen.

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